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Rechtssatz RS0125505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125505

Geschäftszahl

5Ob109/09d

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Rechtssatz

Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus einer Vielzahl von in der (Tief-)Garage eines Wohnhauses mit mehreren Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, ist kein nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine solche aus mehreren, überdies nicht - etwa durch Bodenmarkierungen - deutlich abgegrenzten Abstellplätzen bestehende, nicht in einem selbstständigen Raum bestehende „Garage" ist auch kein nach Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 taugliches Wohnungseigentumsobjekt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125505

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091013_OGH0002_0050OB00109_09D0000_001