Rechtssatz RS0125505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125505
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus einer Vielzahl von in der (Tief-)Garage eines Wohnhauses mit mehreren Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, ist kein nach § 1 Abs 1 WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine solche aus mehreren, überdies nicht - etwa durch Bodenmarkierungen - deutlich abgegrenzten Abstellplätzen bestehende, nicht in einem selbstständigen Raum bestehende „Garage" ist auch kein nach § 2 Abs 2 WEG 2002 taugliches Wohnungseigentumsobjekt.Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus einer Vielzahl von in der (Tief-)Garage eines Wohnhauses mit mehreren Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, ist kein nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine solche aus mehreren, überdies nicht - etwa durch Bodenmarkierungen - deutlich abgegrenzten Abstellplätzen bestehende, nicht in einem selbstständigen Raum bestehende „Garage" ist auch kein nach Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 taugliches Wohnungseigentumsobjekt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125505
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0050OB00109_09D0000_001