Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. Die Wohnungseigentumsbegründung ist hier noch unter dem Regime des WEG 1975 erfolgt. § 1 Abs 1 WEG 1975 definierte das Wohnungseigentum als das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Zu den sonstigen Räumlichkeiten gehörten besonders selbstständige Geschäftsräume, selbstständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sowie deutlich abgegrenzte Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet war.1.1. Die Wohnungseigentumsbegründung ist hier noch unter dem Regime des WEG 1975 erfolgt. Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 definierte das Wohnungseigentum als das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Zu den sonstigen Räumlichkeiten gehörten besonders selbstständige Geschäftsräume, selbstständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sowie deutlich abgegrenzte Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet war.
1.2. Nach § 1 Abs 2 WEG 1975 konnten mit selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten auch andere Teile der Liegenschaft verbunden sein, wie besonders offene Balkone, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Lagerplätze und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt waren; mehr als ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge je Wohnung oder sonstiger selbstständiger Räumlichkeit bei der erstmaligen Begründung des Wohnungseigentums jedoch nur dann, wenn für die Wohnungen, die über keinen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Wohnungseigentum - sei es in einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit oder mit ihrer Wohnung verbunden - verfügen, noch mindestens je ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge verblieb.1.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 konnten mit selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten auch andere Teile der Liegenschaft verbunden sein, wie besonders offene Balkone, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Lagerplätze und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt waren; mehr als ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge je Wohnung oder sonstiger selbstständiger Räumlichkeit bei der erstmaligen Begründung des Wohnungseigentums jedoch nur dann, wenn für die Wohnungen, die über keinen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Wohnungseigentum - sei es in einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit oder mit ihrer Wohnung verbunden - verfügen, noch mindestens je ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge verblieb.
1.3. An Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge konnte demnach - abgesehen von jenen in Parkhäusern - Wohnungseigentum (nur) insoweit begründet werden, als es sich entweder um „selbstständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (§ 1 Abs 1 Satz 2 WEG 1975) oder um „mit selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene „Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbstständige Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (§ 1 Abs 2 WEG 1975; vgl RIS-Justiz RS0082853; 5 Ob 35/80 = MietSlg 33/15 = SZ 54/87; 5 Ob 185/98m = immolex 1999/84 = MietSlg 50/50 = NZ 2000, 333). War vor dem 1. Juli 2002 selbstständiges Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 2 WEG 1975 an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge begründet worden, so gilt dieses selbstständige Wohnungseigentum nach dem 30. Juni 2002 gemäß § 56 Abs 2 WEG 2002 als wirksam begründet, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach der nunmehrigen Rechtslage gültig wäre. Schließlich ermöglicht der mit der WRN 2006 (Art 1 Z 25 BGBl I 2006/124) dem § 56 Abs 1 WEG 2002 angefügte letzte Satz die erleichterte „Abspaltung" bisher im Zubehör-Wohnungseigentum gestandener Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in selbstständiges Wohnungseigentum. Nach dieser Bestimmung bedarf die Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer und eine Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs 2, 3 oder 6 WEG 2002 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.1.3. An Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge konnte demnach - abgesehen von jenen in Parkhäusern - Wohnungseigentum (nur) insoweit begründet werden, als es sich entweder um „selbstständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 WEG 1975) oder um „mit selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene „Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbstständige Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975; vergleiche RIS-Justiz RS0082853; 5 Ob 35/80 = MietSlg 33/15 = SZ 54/87; 5 Ob 185/98m = immolex 1999/84 = MietSlg 50/50 = NZ 2000, 333). War vor dem 1. Juli 2002 selbstständiges Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge begründet worden, so gilt dieses selbstständige Wohnungseigentum nach dem 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 als wirksam begründet, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach der nunmehrigen Rechtslage gültig wäre. Schließlich ermöglicht der mit der WRN 2006 (Artikel eins, Ziffer 25, BGBl römisch eins 2006/124) dem Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 angefügte letzte Satz die erleichterte „Abspaltung" bisher im Zubehör-Wohnungseigentum gestandener Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in selbstständiges Wohnungseigentum. Nach dieser Bestimmung bedarf die Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer und eine Nutzwertfestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, 3 oder 6 WEG 2002 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.
2. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage keine auf der Grundlage des § 1 WEG 1975 wirksame Wohnungseigentumsbegründung erfolgt. Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus 5, in der (Tief-)Garage eines Wohnhauses mit insgesamt 36 Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, war nämlich kein nach § 1 Abs 1 WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt (vgl 5 Ob 101/90 = EvBl 1991/68, 314 = WoBl 1991/118, 194 [Call] = NZ 1992, 135; 5 Ob 185/98m = immolex 1999/84= MietSlg 50/50 = NZ 2000, 333; 5 Ob 173/01d = wobl 2002/29, 89 [Call] = bbl 2002/32, 74 = SZ 74/170 = MietSlg 53.491; vgl auch RIS-Justiz RS0082853). Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG 1975 lag und liegt ebenfalls nicht vor.2. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage keine auf der Grundlage des Paragraph eins, WEG 1975 wirksame Wohnungseigentumsbegründung erfolgt. Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus 5, in der (Tief-)Garage eines Wohnhauses mit insgesamt 36 Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, war nämlich kein nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt vergleiche 5 Ob 101/90 = EvBl 1991/68, 314 = WoBl 1991/118, 194 [Call] = NZ 1992, 135; 5 Ob 185/98m = immolex 1999/84= MietSlg 50/50 = NZ 2000, 333; 5 Ob 173/01d = wobl 2002/29, 89 [Call] = bbl 2002/32, 74 = SZ 74/170 = MietSlg 53.491; vergleiche auch RIS-Justiz RS0082853). Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 lag und liegt ebenfalls nicht vor.
3. § 56 Abs 2 WEG 2002 kommt der Erstantragstellerin nicht zugute, weil kein selbstständiges Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, sondern Wohnungseigentum an einer aus mehreren Abstellplätzen bestehenden, nicht in einem selbstständigen Raum bestehenden Garage begründet worden war und die Abstellplätze überdies auch nicht, etwa durch Bodenmarkierungen deutlich abgegrenzt waren und sind. Es liegt daher auch kein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vor, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 56 Abs 2 WEG 2002 wäre.3. Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 kommt der Erstantragstellerin nicht zugute, weil kein selbstständiges Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, sondern Wohnungseigentum an einer aus mehreren Abstellplätzen bestehenden, nicht in einem selbstständigen Raum bestehenden Garage begründet worden war und die Abstellplätze überdies auch nicht, etwa durch Bodenmarkierungen deutlich abgegrenzt waren und sind. Es liegt daher auch kein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vor, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 wäre.
4. Schließlich kann auch § 56 Abs 1 Satz 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) den Antragstellern nicht zuteil werden, setzt doch dessen Anwendung voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des § 1 Abs 2 WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll. Auch diese Konstellation liegt hier nicht vor.4. Schließlich kann auch Paragraph 56, Absatz eins, Satz 3 WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006) den Antragstellern nicht zuteil werden, setzt doch dessen Anwendung voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll. Auch diese Konstellation liegt hier nicht vor.
5. Im Ergebnis erweist sich die zugunsten der Erstantragstellerin sub B-LNR 16 erfolgte Einverleibung des Wohnungseigentums mangels eines wohnungseigentumstauglichen Objekts als nichtig (vgl RIS-Justiz RS0082983) und kann daher vor einer rechtlich gesamthaften Sanierung nicht die Grundlage für einzelne, auf dem gesetzwidrigen Zustand aufbauende Eintragungen sein. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich damit im Ergebnis als zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.5. Im Ergebnis erweist sich die zugunsten der Erstantragstellerin sub B-LNR 16 erfolgte Einverleibung des Wohnungseigentums mangels eines wohnungseigentumstauglichen Objekts als nichtig vergleiche RIS-Justiz RS0082983) und kann daher vor einer rechtlich gesamthaften Sanierung nicht die Grundlage für einzelne, auf dem gesetzwidrigen Zustand aufbauende Eintragungen sein. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich damit im Ergebnis als zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.