Rechtssatz RS0125508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125508
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Wenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des § 31 Abs 6 GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (§ 35 GBG), der Rechtsprechung und Lehre.Wenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (Paragraph 35, GBG), der Rechtsprechung und Lehre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/09f
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 117/09f
Veröff: SZ 2009/138
- 5 Ob 181/11w
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 181/11w
Vgl auch; Beisatz: Eine (allgemeine) Vollmacht verliert ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB. (T2)
- 6 Ob 39/16b
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 39/16b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 31 Abs 6 GBG handelt es sich ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Keinesfalls werden damit jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. (T3)
Beisatz: Wenn die Vollmacht älter als drei Jahre ist und nicht auf das betreffende bestimmte Geschäft lautet, ist der Vertretene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die für die Verbücherung notwendigen Erklärungen abzugeben, wozu auch eine nachträgliche „Ratihabition“ gehört. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125508
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0050OB00117_09F0000_001