Rechtssatz RS0125521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125521
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Keine Ansprüche nach § 1330 ABGB, wenn der Sicherungsanspruch des Klägers, wie auch das ihm zu Grund liegende Klagebegehren, nicht auf eine Unterlassung konkreter, möglicherweise ehrverletzender oder kreditschädigender Behauptungen des Beklagten gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die Unterlassung von Mitteilungen über den Inhalt der nichtöffentlich geführten Hauptverhandlung. Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des § 230a StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus.Keine Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB, wenn der Sicherungsanspruch des Klägers, wie auch das ihm zu Grund liegende Klagebegehren, nicht auf eine Unterlassung konkreter, möglicherweise ehrverletzender oder kreditschädigender Behauptungen des Beklagten gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die Unterlassung von Mitteilungen über den Inhalt der nichtöffentlich geführten Hauptverhandlung. Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des Paragraph 230 a, StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125521
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090918_OGH0002_0060OB00175_09T0000_001