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Rechtssatz RS0125521

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125521

Geschäftszahl

6Ob175/09t

Entscheidungsdatum

18.09.2009

Rechtssatz

Keine Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB, wenn der Sicherungsanspruch des Klägers, wie auch das ihm zu Grund liegende Klagebegehren, nicht auf eine Unterlassung konkreter, möglicherweise ehrverletzender oder kreditschädigender Behauptungen des Beklagten gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die Unterlassung von Mitteilungen über den Inhalt der nichtöffentlich geführten Hauptverhandlung. Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des Paragraph 230 a, StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125521

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20090918_OGH0002_0060OB00175_09T0000_001