Begründung:
Der Kläger, Geschäftsführer eines Fertigputz-Unternehmens, ist Angeklagter in einem laufenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Über Antrag seines Verteidigers wurde zu Beginn der am 27. Mai 2009 durchgeführten Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Der Beklagte übermittelte nach der genannten Hauptverhandlung eine Medieninformation an das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ö***** G***** mit dem wesentlichen Inhalt,
- der Kläger sei erneut in Konflikt mit dem Gesetz geraten,
- es sei ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eröffnet worden,
- in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden,
- da die Verhandlung vertagt worden sei, um ein Gutachten einzuholen, werde es Monate bis zum nächsten Termin dauern,
- die Beschäftigten seien verunsichert und würden im Fall einer Verurteilung des Firmenchefs um die Existenz des Unternehmens fürchten,
- es sei unklar, um welche Summe es im Finanzstrafverfahren gehe, der Beklagte vermute aber, dass es sich um Steuerhinterziehung in Millionenhöhe handeln könnte,
- der Kläger sei fast Stammgast am Landesgericht; er habe eine Betriebsratswahl angefochten und den Prozess in allen drei Instanzen verloren.
Die Mitteilung des Beklagten wurde vom Pressedienst des Ö***** G***** per E-Mail an einen Zeitungsverlag weitergegeben und am 6. Juni 2009 in gekürzter Form in der Printausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines gleichlautenden Klagebegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten untersagt werden solle, Mitteilungen über den Inhalt von Hauptverhandlungen eines bestimmten Finanzstrafverfahrens, soweit dort die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, insbesondere Mitteilungen eines derartigen Inhalts gegenüber der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ö*****G***** zu tätigen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag nach Anhörung des Beklagten ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels zu beurteilender erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.
Die Mitteilung des Beklagten enthalte hauptsächlich Vermutungen und Befürchtungen, die sich zwar auf die Tatsache des gegen den Kläger anhängigen Strafverfahrens und dessen mögliche wirtschaftliche Folgen, aber nicht auf den Inhalt der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Hauptverhandlung bezögen. Letzteres treffe höchstens auf die Aussage zu, die Hauptverhandlung sei zwecks Einholung eines Gutachtens vertagt worden. Eine solche bloße Mitteilung über den Verhandlungsverlauf verletze aber nicht das Rechtsgut, zu dessen Sicherung der Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren vorgesehen sei, nämlich den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich des Klägers.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.