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Rechtssatz RS0125535×

Rechtssatz RS0125535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125535

Geschäftszahl

13Os123/09a; 11Os23/11h

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Rechtssatz

Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO regelt die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung. Im Licht dessen bedeutet der zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn dem Gericht nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zufolge Paragraph 494 a, Absatz 2, dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des Paragraph 494 a, StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 12, 162, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 179, StVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125535

Im RIS seit

16.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0130OS00123_09A0000_001