Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
§ 494a Abs 2 StPO regelt - wie auch dessen letzter Satz verdeutlicht - die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung (ErläutRV 359 BlgNR 17. GP 53; Fabrizy StPO10 § 494a Rz 6).Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO regelt - wie auch dessen letzter Satz verdeutlicht - die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung (ErläutRV 359 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 53, ; Fabrizy StPO10 Paragraph 494 a, Rz 6).
Im Licht dessen bedeutet der hier interessierende zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn ihm nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), zufolge § 494a Abs 2 dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung (RIS-Justiz RS0111830; Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 6) - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des § 494a StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (§§ 16 Abs 1 und Abs 2 Z 12, 162 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 179 StVG; RIS-Justiz RS0101956).Im Licht dessen bedeutet der hier interessierende zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn ihm nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zufolge Paragraph 494 a, Absatz 2, dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung (RIS-Justiz RS0111830; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 6) - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des Paragraph 494 a, StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 12, 162, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins, 179, StVG; RIS-Justiz RS0101956).
Indem das Oberlandesgericht Innsbruck dem von der Generalprokuratur aufgezeigten Missverständnis des § 494a Abs 2 zweiter Satz StPO unterlag, verletzte es diese Bestimmung, was gemäß § 292 letzter Satz StPO nicht nur festzustellen, sondern auch (mit Blick auf RIS-Justiz RS0111830 lediglich) zur Klarstellung (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45) wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben war.Indem das Oberlandesgericht Innsbruck dem von der Generalprokuratur aufgezeigten Missverständnis des Paragraph 494 a, Absatz 2, zweiter Satz StPO unterlag, verletzte es diese Bestimmung, was gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht nur festzustellen, sondern auch (mit Blick auf RIS-Justiz RS0111830 lediglich) zur Klarstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45) wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben war.