Rechtssatz RS0125550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125550
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Rechtssatz
Jede Änderung der Betriebsanlage, die geeignet ist, die geschützten Interessen zu verletzen, ist eine genehmigungspflichtige Änderung ist. Das Tatbestandsmerkmal des „Änderns" ist nicht erst erfüllt, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahmen begonnen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125550
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091020_OGH0002_0040OB00124_09B0000_001