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Rechtssatz RS0125550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125550

Geschäftszahl

4Ob124/09b

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Rechtssatz

Jede Änderung der Betriebsanlage, die geeignet ist, die geschützten Interessen zu verletzen, ist eine genehmigungspflichtige Änderung ist. Das Tatbestandsmerkmal des „Änderns" ist nicht erst erfüllt, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahmen begonnen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125550

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091020_OGH0002_0040OB00124_09B0000_001