Rechtssatz RS0125551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125551
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Rechtssatz
§ 78 Abs 1 GewO erlaubt die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.Paragraph 78, Absatz eins, GewO erlaubt die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125551
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091020_OGH0002_0040OB00124_09B0000_002