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Rechtssatz RS0125559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125559

Geschäftszahl

7Ob139/09f

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Norm

EARB zu ARB Art6

Rechtssatz

Ausgehend von den zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen sind die Klauseln

2.1. und 2.2. der EARB zu Artikel 6, ARB entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers dahin zu interpretieren, dass der Versicherungsanspruch von drei Voraussetzungen abhängt: 1. dass der Anspruch auf Schmerzengeld und/oder Verunstaltungsentschädigung dem Versicherten mit einem gerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, welches sich 2. auf das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen stützt und

3. der Anspruch beim Schädiger uneinbringlich ist. Zumindest im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) ist die Klausel 2.2. zugunsten des Versicherten dahin auszulegen, dass der Zuspruch von Schmerzengeld (oder Verunstaltungsentschädigung) durch ein staatliches Gericht -und sei es auch mit Versäumungsurteil - bei Vorliegen der beiden weiteren erwähnten Voraussetzungen genügt, den Anspruch auf Versicherungsleistung zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125559

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20090930_OGH0002_0070OB00139_09F0000_001