Rechtssatz RS0125559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125559
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Ausgehend von den zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen sind die Klauseln
2.1. und 2.2. der EARB zu Art 6 ARB entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers dahin zu interpretieren, dass der Versicherungsanspruch von drei Voraussetzungen abhängt: 1. dass der Anspruch auf Schmerzengeld und/oder Verunstaltungsentschädigung dem Versicherten mit einem gerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, welches sich 2. auf das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen stützt und2.1. und 2.2. der EARB zu Artikel 6, ARB entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers dahin zu interpretieren, dass der Versicherungsanspruch von drei Voraussetzungen abhängt: 1. dass der Anspruch auf Schmerzengeld und/oder Verunstaltungsentschädigung dem Versicherten mit einem gerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, welches sich 2. auf das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen stützt und
3. der Anspruch beim Schädiger uneinbringlich ist. Zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) ist die Klausel 2.2. zugunsten des Versicherten dahin auszulegen, dass der Zuspruch von Schmerzengeld (oder Verunstaltungsentschädigung) durch ein staatliches Gericht -und sei es auch mit Versäumungsurteil - bei Vorliegen der beiden weiteren erwähnten Voraussetzungen genügt, den Anspruch auf Versicherungsleistung zu begründen.3. der Anspruch beim Schädiger uneinbringlich ist. Zumindest im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) ist die Klausel 2.2. zugunsten des Versicherten dahin auszulegen, dass der Zuspruch von Schmerzengeld (oder Verunstaltungsentschädigung) durch ein staatliches Gericht -und sei es auch mit Versäumungsurteil - bei Vorliegen der beiden weiteren erwähnten Voraussetzungen genügt, den Anspruch auf Versicherungsleistung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125559
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0070OB00139_09F0000_001