Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 15. 6. 2002 durch einen tätlichen Angriff des Armin H***** schwer verletzt. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil wurde der Schädiger (unter anderem) zur Zahlung eines Schmerzengelds von 14.000 EUR an den Kläger verpflichtet. Dessen Fahrnis- und Forderungsexekution gegen den Schädiger blieb erfolglos.
Der Kläger ist aufgrund eines von seinem Vater abgeschlossenen Versicherungsvertrags bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Die Versicherung umfasst neben Privatrechtsschutz als Zusatzleistung auch eine „Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden", deren Bedingungen in einer Nachtragspolizze aufgeführt sind. Diese Bedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
„2. Was ist versichert?
2.1. In Ergänzung des in ARB Art. 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind.2.1. In Ergänzung des in ARB Artikel 6, vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (Paragraph 1326, ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1., die im Rahmen eines Zivilprozesses durch gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden; ..."
Der Kläger begehrte von der Beklagten aus der Ausfallsversicherung 14.000 EUR (sA). Sein gerichtlich in dieser Höhe festgestellter Schmerzengeldanspruch gegen den Schädiger sei uneinbringlich.
Die Beklagte wendete ein, das in Punkt 2.2. der Bedingungen der Ausfallsversicherung (im Folgenden Klausel 2.2.) enthaltene weitere Erfordernis der Feststellung des Anspruchs durch einen im Rahmen eines Zivilprozesses gerichtlich beauftragten Sachverständigen sei nicht erfüllt. Die Forderung gegen den Schädiger sei auch nicht uneinbringlich.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die vom Berufungsgericht zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verfügte Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten klagsstattgebenden Ersturteils (7 Ob 243/07x JusGuide 2008/12/5513). Der Sinn der Klausel 2.2. der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden liege in einem den Versicherer vor ausufernder Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sichernden Objektivierung. Diese solle nach dem Wortlaut der Klausel durch ein entsprechendes gerichtliches Erkenntnis gewährleistet werden, das auf dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen beruhe. Im Fall eines Versäumungsurteils müsse, wenn der Versicherer Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung habe, die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die „Feststellung" der Höhe des Schmerzengelds im Sinn der Klausel 2.2. nachzuholen; die Vorlage eines Privatgutachtens genüge nicht. Da die „Nachholung des Sachverständigen-Beweises" zur Objektivierung des gesicherten Anspruchs erforderlich sei, verstoße sie nicht gegen den Rechtssatz, dass der Deckungsprozess einen Haftpflichtprozess nicht vorwegnehmen dürfe. Die Bestimmung Punkt 2.1. letzter Halbsatz der Ausfallsversicherung (Klausel 2.1.) könne aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers nur bedeuten, dass die Schmerzengeldforderung gegen den Schädiger in absehbarer Zeit nicht durchsetzbar sein dürfe, was angesichts vergeblicher Exekutionsversuche anzunehmen sei. Die Möglichkeit, der noch junge Schädiger könnte innerhalb der verbleibenden Verjährungszeit doch noch zu Geld kommen, reiche nicht aus.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Beklagte ein „ergänzendes Vorbringen" dahin, der Kläger habe sich ein „Mitverschulden" von 50 % zuzurechnen, weil er den Schädiger provoziert habe.
Das Erstgericht ging darauf nicht weiter ein, sondern wies den Mitverschuldenseinwand und das betreffende Beweisanbot der Beklagten als verspätet und unzulässig zurück. Gestützt auf das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger vorfallskausal 3 bis 4 Tage starke, 7 Tage mittelstarke und 12 bis 14 Wochen leichte Schmerzen gehabt habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Anspruch des Klägers aus der Ausfallsversicherung 11.550 EUR betrage und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags. Das Mehrbegehren von 2.450 EUR wies es ab.
Das Berufungsgericht behob den (prozessleitenden) Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung des Mitverschuldenseinwands und der Beweisanträge der Beklagten ersatzlos. Dieser Beschluss, auf den nur mehr die Beklagte in der Rekursbeantwortung Bezug nimmt, ist angesichts der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos. Auf die betreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin muss daher hier nicht mehr eingegangen werden.
In der Hauptsache hob das Berufungsgericht das im zweiten Rechtsgang gefällte (ungeachtet der Erklärung der Beklagten, es „dem gesamten Inhalte nach" anzufechten, tatsächlich nur in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpfte) Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Einwand eines Mitverschuldens sei nicht im Sinn des § 179 ZPO verspätet erhoben worden; er betreffe auch keine bereits im ersten Rechtsgang abschließend behandelte Problematik und sei daher zu beachten. Zum Schutz des Rechtsschutzversicherers vor ausufernden Ansprüchen habe der Rechtsschutzversicherte als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer vollständig zu informieren. Dadurch werde der Versicherer in die Lage versetzt, etwa auch die Mitverschuldensfrage abzuschätzen und allenfalls auch zu erkennen, dass der Versicherte einen weit überhöhten Anspruch gerichtlich durchgesetzt habe, weil sich der Schädiger aus welchem Grund immer nicht auf das Verfahren eingelassen oder erfolgversprechende Einwände nicht erhoben habe. Im Fall einer Obliegenheitsverletzung durch unvollständige Information über den Vorfallshergang sei der Mitverschuldenseinwand auch nach Abschluss des Verfahrens gegen den Schädiger zulässig. Dies werde mit den Parteien zu erörtern sein. Sollte sich eine Obliegenheitsverletzung herausstellen, werde das Erstgericht die beantragten Beweise aufzunehmen haben und unabhängig vom Ausgang des gegen den Schädiger angestrengten Verfahrens dem Kläger nur jene Ansprüche zuerkennen können, die seiner Mitverschuldensquote entsprächen. Es wäre nämlich unbillig, die Versichertengemeinschaft mit überhöhten Ansprüchen zu belasten, die der Versicherte bei sorgfältiger Prozessführung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht oder nur auf eigenes Risiko geltend gemacht hätte.In der Hauptsache hob das Berufungsgericht das im zweiten Rechtsgang gefällte (ungeachtet der Erklärung der Beklagten, es „dem gesamten Inhalte nach" anzufechten, tatsächlich nur in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpfte) Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Einwand eines Mitverschuldens sei nicht im Sinn des Paragraph 179, ZPO verspätet erhoben worden; er betreffe auch keine bereits im ersten Rechtsgang abschließend behandelte Problematik und sei daher zu beachten. Zum Schutz des Rechtsschutzversicherers vor ausufernden Ansprüchen habe der Rechtsschutzversicherte als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer vollständig zu informieren. Dadurch werde der Versicherer in die Lage versetzt, etwa auch die Mitverschuldensfrage abzuschätzen und allenfalls auch zu erkennen, dass der Versicherte einen weit überhöhten Anspruch gerichtlich durchgesetzt habe, weil sich der Schädiger aus welchem Grund immer nicht auf das Verfahren eingelassen oder erfolgversprechende Einwände nicht erhoben habe. Im Fall einer Obliegenheitsverletzung durch unvollständige Information über den Vorfallshergang sei der Mitverschuldenseinwand auch nach Abschluss des Verfahrens gegen den Schädiger zulässig. Dies werde mit den Parteien zu erörtern sein. Sollte sich eine Obliegenheitsverletzung herausstellen, werde das Erstgericht die beantragten Beweise aufzunehmen haben und unabhängig vom Ausgang des gegen den Schädiger angestrengten Verfahrens dem Kläger nur jene Ansprüche zuerkennen können, die seiner Mitverschuldensquote entsprächen. Es wäre nämlich unbillig, die Versichertengemeinschaft mit überhöhten Ansprüchen zu belasten, die der Versicherte bei sorgfältiger Prozessführung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht oder nur auf eigenes Risiko geltend gemacht hätte.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die nunmehr hervorgekommenen Rechtsfragen zum Umfang des Ersatzanspruchs im Rahmen der Ausfallsversicherung bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung der Beklagten gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Ersturteil keine Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt in der Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners als unberechtigt abzuweisen.