Die Revision und der Rekurs sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; beide Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt. Da sich die Argumente der Rechtsrüge in gleicher Weise gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss richten, muss nicht zwischen Revision und Rekurs differenziert, sondern können beide gemeinsam behandelt werden.
Die Ausführungen der Rechtsrüge der Beklagten, die im Wesentlichen ihre bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, überzeugen nicht, während die damit bekämpfte, hier zusammengefasst wiedergegebene Begründung der angefochtenen Entscheidungen in allen wesentlichen Punkten - sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend ist. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Einwände der Beklagten bezugnehmend, nur wie folgt zu ergänzen:Die Ausführungen der Rechtsrüge der Beklagten, die im Wesentlichen ihre bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, überzeugen nicht, während die damit bekämpfte, hier zusammengefasst wiedergegebene Begründung der angefochtenen Entscheidungen in allen wesentlichen Punkten - sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend ist. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Einwände der Beklagten bezugnehmend, nur wie folgt zu ergänzen:
Die Rechtsmittelwerberin erhebt im Wesentlichen vier Einwände:
Erstens widerspricht sie der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der Mitteilung ihres Angestellten habe die Übermittlung von Rechnungen betreffend die nunmehr gestohlenen Elektrogeräte dazu geführt, dass anstelle der ursprünglich versicherten Geräte, die ausgetauscht worden seien, nunmehr die statt dieser angeschaffenen Gegenstände zum versicherten Risiko geworden seien. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung, wonach die Unterlassung der Zurückweisung einer Kündigung des Versicherungsnehmers bewirke, dass die Kündigung rechtswirksam werde, könne nicht gleichsam im Gegenschluss dahingehend interpretiert werden, dass allfällige Wünsche des Versicherungsnehmers auf Vertragsänderung nur deshalb, weil sie vom Versicherer (nicht) unverzüglich zurückgewiesen würden, zu einer Änderung des Versicherungsvertrags führten. Eine dem Versicherungsvermittler zugegangene Erklärung werde erst dann zum Vertragsinhalt, wenn sie vom Versicherer angenommen werde. Im bloßen Schweigen des Versicherers liege auch keine konkludente Annahmeerklärung. Eine Haftung könnte daher allenfalls nur nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten bestehen.
Diese Ausführungen setzen sich darüber hinweg, dass der Angestellte der Beklagten Gerhard S*****, der als von der Beklagten ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragter Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG anzusehen ist, den Kläger bei der Antragstellung dahin informiert hat, dass er im Fall eines gewünschten Geräteaustauschs ihm nur die betreffenden Rechnungen übermitteln müsse. Wurde die Vollmacht des Vermittlungsagenten zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen - wie hier (Gegenteiliges wurde von der Beklagten nicht behauptet) - in keiner Weise beschränkt, so bleiben die vom Antragsteller mit dem Agenten mündlich getroffenen Verabredungen auch dann gültig, wenn sie in den Antragsschein nicht aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0080162).Diese Ausführungen setzen sich darüber hinweg, dass der Angestellte der Beklagten Gerhard S*****, der als von der Beklagten ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragter Versicherungsagent im Sinn des Paragraph 43, VersVG anzusehen ist, den Kläger bei der Antragstellung dahin informiert hat, dass er im Fall eines gewünschten Geräteaustauschs ihm nur die betreffenden Rechnungen übermitteln müsse. Wurde die Vollmacht des Vermittlungsagenten zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen - wie hier (Gegenteiliges wurde von der Beklagten nicht behauptet) - in keiner Weise beschränkt, so bleiben die vom Antragsteller mit dem Agenten mündlich getroffenen Verabredungen auch dann gültig, wenn sie in den Antragsschein nicht aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0080162).
Demnach wurde die anlässlich der Antragstellung zwischen dem Versicherungsagenten der Beklagten und dem Kläger getroffene Verabredung betreffend die Vorgangsweise bei einem gewünschten Austausch der versicherten elektronischen Geräte Vertragsinhalt. Da die Beklagte die Rechnungen über die „Austauschgeräte" reaktionslos entgegengenommen und insbesondere auch keinen Einwand erhoben hat, dass die Versicherungssumme nicht ausreiche, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die darin angeführten Geräte seien anstelle der alten versichertes Risiko geworden, frei von Rechtsirrtum.
Zweitens räumt die Rechtsmittelwerberin zwar ein, dass - wie vom Berufungsgericht ohnehin ausführlich dargestellt - Judikatur und Schrifttum in Deutschland überwiegend den Abschluss eines Leasingvertrags für die Wiederbeschaffung im Sinn einer Neuwertentschädigung genügen lassen, da der Begriff des „Wiederbeschaffens" nicht zwingend aussage, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen werden müsse, sondern auch andere Arten der Wiederbeschaffung zulasse. Es wird aber darauf verwiesen, dass ein Teil der deutschen Lehre Leasingverträge, die dem „bloßen Mietvertrag" näher stünden, als unzureichend erachte und den Abschluss eines „Vollamortisierungsvertrags" oder zumindest eines „Teilamortisierungsvertrags" verlange. Welche Art von Leasingvertrag der Kläger abgeschlossen habe, lasse sich anhand der erstgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilen, weshalb das Berufungsgericht das Ersturteil aufzuheben gehabt hätte. Auch wenn man aber den Abschluss von Leasingverträgen als Wiederbeschaffung im Sinn einer Neuwertklausel gelten lasse, sei damit nicht die Frage beantwortet, in welcher Höhe sich der Ersatzwert des Versicherungsnehmers bestimme. Berücksichtige man auch den „Kreditanteil", wäre ein Leasingnehmer besser gestellt als ein Versicherungsnehmer, der die betreffende Sache durch Kauf wiederbeschaffe. Grundsätzlich sei bei Abschluss eines Leasingvertrags statt eines Kaufvertrags zu bedenken, dass bei Auszahlung der Versicherungsleistung zumindest zwischenzeitig eine verpönte Bargeldbereicherung eintrete, weil der Leasingnehmer die Versicherungsleistung (den Kaufpreis) erst in Form von Leasingraten nach und nach weiterzugeben habe. Werde etwa kein „Kaufleasing" abgeschlossen, sondern ein Leasingvertrag, der sich von einem Mietvertrag nur durch entsprechende Risikotragungsregelungen unterscheide, bestehe die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden, wobei zwar eine Abrechnung zu Lasten des Leasingnehmers stattfinde, die aber nicht notwendigerweise mit dem Wert des Leasinggutes deckungsgleich sei. Damit würde jedenfalls der Eigentumserwerb nicht gesichert.
Dazu wurde erwogen:
Obwohl die Klausel E01170-Neuwertversicherung keine - wie sonst bei Neuwertklauseln üblich - Wiederherstellungsklausel im eigentlichen Sinn enthält, besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der Formulierung dieser Klausel (arg. „Wiederbeschaffungskosten") der Ersatz des Neuwertanteils die Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände voraussetzt. Die Frage, ob durch Leasing entsprechender Gegenstände dem Erfordernis der Wiederbeschaffung entsprochen wird, wurde von Judikatur und Schrifttum in Deutschland - bei vergleichbarer Rechts- und Bedingungslage - ganz überwiegend bejaht (Schnitzler, Der Schaden als Leistungsgrenze in der Sachversicherung [§ 55 VVG] 96 ff; Sblowski, Leasing - eine Alternative zur Erfüllung der Wiederherstellungsklauseln in der Sachversicherung?, r+s 1988, 56 ff; Schirmer, Zur Erfüllung des Wiederherstellungsvorbehalts durch den Erwerber, r+s 1993, 81 ff; BGH NJW 1989, 917; LG Lüneburg, r+s 1987, 245; aM AG Bochum ZfS 1983, 312 und OLG Celle, ZfS 1987, 278). Dies wird vor allem damit begründet, dass der mit der Wiederherstellungs- bzw Wiederbeschaffungsvereinbarung verbundene Zweck - Koppelung der Entschädigung an die Erhaltung bzw Wiederherstellung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit - dafür spreche, dass auch der Abschluss eines Leasingvertrags die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsklausel erfülle (Schnitzler aaO, 116 ua). Argumentiert wird auch (vgl Sblowski aaO, 59), dass der Begriff der Wiederbeschaffung in den betreffenden Klauseln nicht auf rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb beschränkt sei. Wähle der Versicherungsnehmer als Wiederherstellungsmaßnahme den Abschluss eines Finanzierungs-Leasing-Vertrags, der die Verwendung der Entschädigung für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sichere, so erfülle er die Voraussetzungen einer Wiederbeschaffungsklausel. Eine Bereicherung trete nicht ein, da dem Versicherungsnehmer Aufwendungen aufgezwungen würden, die den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sache entsprächen. Betont wird auch, dass es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme. So habe der BGH in der Entscheidung NJW 1985, 917 die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsklausel in einem Fall erfüllt gesehen, in dem der Versicherungsnehmer den von ihm erworbenen Ersatzgegenstand direkt an eine Leasinggesellschaft weiterveräußert habe, um ihn dann von dieser zu leasen (sale-and-lease-back). Dieses Vorgehen habe nämlich deutlich gemacht, dass es dem Versicherungsnehmer auf die Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit angekommen sei, was allein maßgeblich sei.Obwohl die Klausel E01170-Neuwertversicherung keine - wie sonst bei Neuwertklauseln üblich - Wiederherstellungsklausel im eigentlichen Sinn enthält, besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der Formulierung dieser Klausel (arg. „Wiederbeschaffungskosten") der Ersatz des Neuwertanteils die Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände voraussetzt. Die Frage, ob durch Leasing entsprechender Gegenstände dem Erfordernis der Wiederbeschaffung entsprochen wird, wurde von Judikatur und Schrifttum in Deutschland - bei vergleichbarer Rechts- und Bedingungslage - ganz überwiegend bejaht (Schnitzler, Der Schaden als Leistungsgrenze in der Sachversicherung [§ 55 VVG] 96 ff; Sblowski, Leasing - eine Alternative zur Erfüllung der Wiederherstellungsklauseln in der Sachversicherung?, r+s 1988, 56 ff; Schirmer, Zur Erfüllung des Wiederherstellungsvorbehalts durch den Erwerber, r+s 1993, 81 ff; BGH NJW 1989, 917; LG Lüneburg, r+s 1987, 245; aM AG Bochum ZfS 1983, 312 und OLG Celle, ZfS 1987, 278). Dies wird vor allem damit begründet, dass der mit der Wiederherstellungs- bzw Wiederbeschaffungsvereinbarung verbundene Zweck - Koppelung der Entschädigung an die Erhaltung bzw Wiederherstellung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit - dafür spreche, dass auch der Abschluss eines Leasingvertrags die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsklausel erfülle (Schnitzler aaO, 116 ua). Argumentiert wird auch vergleiche Sblowski aaO, 59), dass der Begriff der Wiederbeschaffung in den betreffenden Klauseln nicht auf rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb beschränkt sei. Wähle der Versicherungsnehmer als Wiederherstellungsmaßnahme den Abschluss eines Finanzierungs-Leasing-Vertrags, der die Verwendung der Entschädigung für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sichere, so erfülle er die Voraussetzungen einer Wiederbeschaffungsklausel. Eine Bereicherung trete nicht ein, da dem Versicherungsnehmer Aufwendungen aufgezwungen würden, die den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sache entsprächen. Betont wird auch, dass es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme. So habe der BGH in der Entscheidung NJW 1985, 917 die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsklausel in einem Fall erfüllt gesehen, in dem der Versicherungsnehmer den von ihm erworbenen Ersatzgegenstand direkt an eine Leasinggesellschaft weiterveräußert habe, um ihn dann von dieser zu leasen (sale-and-lease-back). Dieses Vorgehen habe nämlich deutlich gemacht, dass es dem Versicherungsnehmer auf die Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit angekommen sei, was allein maßgeblich sei.
Der Senat erachtet diese Ausführungen und Überlegungen für überzeugend und schließt sich daher der Ansicht an, dass jedenfalls das sogenannte Kauf- oder Finanzierungsleasing eine Wiederbeschaffung im Sinn der Neuwertklausel E01170 darstellt.
Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanzen mit der Feststellung begnügt haben, die gestohlenen (und auch die dafür neu angeschafften) Geräte seien „mittels Leasing finanziert" worden. Der Kläger hat aber schon in der Klage ausführlich dargelegt und behauptet, es habe sich um ein Kaufleasing gehandelt, bei dem der Leasingnehmer nach Zahlung der letzten Rate Eigentümer werde, das Risiko des Untergangs des Leasingobjekts trage und die Leasinggeberin auch für Mängel und Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit nicht hafte. Der Kläger hat den betreffenden Leasingvertrag auch vorgelegt (Beilage O), bei dem es sich um einen sogenannten Vollamortisationsvertrag handelt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasingnehmer während der unkündbaren Grundlaufzeit des Vertrags (hier 54 Monate) durch die Zahlung der Leasingraten die vollständige Abdeckung des Aufwands des Leasinggebers herbeiführt. Die Beklagte hat dagegen lediglich eingewendet, daran, dass sich ein Leasingvertrag von einem Kaufvertrag unterscheide, ändere auch nichts, dass nach Bezahlung der letzten Leasingrate das Leasingsobjekt auch käuflich erworben werden könne. Da die Beklagte damit den Ausführungen des Klägers zu dem von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nicht oder nur unsubstantiiert widersprochen hat, ist dieses Vorbringen des Klägers als richtig zugestanden anzusehen und konnte von den Vorinstanzen daher ungeprüft ihren Entscheidungen zugrundegelegt werden (vgl zur Wertung des unsubstantiierten Bestreitens gegnerischen Vorbringens als schlüssiges Geständnis Rechberger in Rechberger3 §§ 266 - 267 Rz 5 mwN).Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanzen mit der Feststellung begnügt haben, die gestohlenen (und auch die dafür neu angeschafften) Geräte seien „mittels Leasing finanziert" worden. Der Kläger hat aber schon in der Klage ausführlich dargelegt und behauptet, es habe sich um ein Kaufleasing gehandelt, bei dem der Leasingnehmer nach Zahlung der letzten Rate Eigentümer werde, das Risiko des Untergangs des Leasingobjekts trage und die Leasinggeberin auch für Mängel und Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit nicht hafte. Der Kläger hat den betreffenden Leasingvertrag auch vorgelegt (Beilage O), bei dem es sich um einen sogenannten Vollamortisationsvertrag handelt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasingnehmer während der unkündbaren Grundlaufzeit des Vertrags (hier 54 Monate) durch die Zahlung der Leasingraten die vollständige Abdeckung des Aufwands des Leasinggebers herbeiführt. Die Beklagte hat dagegen lediglich eingewendet, daran, dass sich ein Leasingvertrag von einem Kaufvertrag unterscheide, ändere auch nichts, dass nach Bezahlung der letzten Leasingrate das Leasingsobjekt auch käuflich erworben werden könne. Da die Beklagte damit den Ausführungen des Klägers zu dem von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nicht oder nur unsubstantiiert widersprochen hat, ist dieses Vorbringen des Klägers als richtig zugestanden anzusehen und konnte von den Vorinstanzen daher ungeprüft ihren Entscheidungen zugrundegelegt werden vergleiche zur Wertung des unsubstantiierten Bestreitens gegnerischen Vorbringens als schlüssiges Geständnis Rechberger in Rechberger3 Paragraphen 266, - 267 Rz 5 mwN).
Demnach sind die Einwände gegen die Bejahung der Voraussetzung der Wiederbeschaffung durch die Leasinggeschäfte des Klägers nicht zu teilen.
Schließlich müssen aber auch die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Ersatzwerte ins Leere gehen. Der Umstand, dass Leasing in aller Regel teurer sein wird als der Kauf von Ersatzgegenständen ist hier nicht weiter zu beachten, weil als Wiederbeschaffungswerte - mit Hilfe eines Sachverständigen - ohnehin die Kaufpreise von Ersatzgegenständen herangezogen wurden.
Drittens wendet die Rechtsmittelwerberin ein, es erscheine nicht sachgerecht, einem Versicherungsnehmer - wie hier dem Kläger - nur deshalb, weil sein veraltetes Gerät am Markt nicht mehr erhältlich sei, den „technischen Quantensprung" und die damit verbundene Preiserhöhung als Neuwertentschädigung zuteil werden zu lassen. Möge zwar die Neuanschaffung moderner Geräte zur Erfüllung einer Neuwertentschädigung zu akzeptieren sein (wobei der Versicherungsfall in einer solchen Situation für den Versicherungsnehmer geradezu ein „glückliches Ereignis" sei), erscheine es doch unbillig, dem Versicherungsnehmer auch noch den Vorteil der damit verbundenen Preissteigerung zukommen zu lassen. Es sei daher ein entsprechender „Modernisierungsabschlag" vorzunehmen, der zweckmäßigerweise vom Gericht gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Anschaffungskosten auszumitteln sei.Drittens wendet die Rechtsmittelwerberin ein, es erscheine nicht sachgerecht, einem Versicherungsnehmer - wie hier dem Kläger - nur deshalb, weil sein veraltetes Gerät am Markt nicht mehr erhältlich sei, den „technischen Quantensprung" und die damit verbundene Preiserhöhung als Neuwertentschädigung zuteil werden zu lassen. Möge zwar die Neuanschaffung moderner Geräte zur Erfüllung einer Neuwertentschädigung zu akzeptieren sein (wobei der Versicherungsfall in einer solchen Situation für den Versicherungsnehmer geradezu ein „glückliches Ereignis" sei), erscheine es doch unbillig, dem Versicherungsnehmer auch noch den Vorteil der damit verbundenen Preissteigerung zukommen zu lassen. Es sei daher ein entsprechender „Modernisierungsabschlag" vorzunehmen, der zweckmäßigerweise vom Gericht gemäß Paragraph 273, ZPO unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Anschaffungskosten auszumitteln sei.
Dem ist entgegenzuhalten:
Unstrittig ist, dass Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind (vgl Sblowski aaO), wobei sich das Problem stellen kann, dass - wie hier - aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken der Beklagten, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.Unstrittig ist, dass Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind vergleiche Sblowski aaO), wobei sich das Problem stellen kann, dass - wie hier - aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken der Beklagten, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.
Ein „Modernisierungsabschlag" ist in den hier vereinbarten Bedingungen nicht vorgesehen.
Das Verhältnis zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert stellt - wie die Rechtsmittelwerberin selbst einräumt - eine Tatfrage dar, die im vorliegenden Fall dahin beantwortet wurde, dass der Zeitwert der gestohlenen Gegenstände (deutlich) über 50 % der (in Höhe der Kaufpreise ermittelten) Wiederbeschaffungswerte lag. Auch der die Höhe des Anspruchs betreffende Einwand der Beklagten ist daher nicht stichhältig.
Viertens macht die Rechtsmittelwerberin noch geltend, dass die Vorinstanzen die Klausel E01063 - „Mitversicherung des Transportrisikos" unrichtig interpretiert hätten. Diese Klausel erweitere die Deckung der Elektronikversicherung dahin, dass sie sich (unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen) auch auf versicherte Sachen erstrecke, die sich außerhalb der im Rahmen der Grunddeckung versicherten Örtlichkeit „während des Transports und am jeweiligen Aufstellungsort innerhalb Europas" befänden. Damit werde die in der Grunddeckung versicherte Örtlichkeit (in der Regel die Betriebsstätte des Versicherungsnehmers) nicht generell erweitert. Durch die Formulierung des „jeweiligen" Aufstellungsorts werde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass damit lediglich eine vorübergehende Verbringung und Aufstellung der versicherten Sachen außerhalb der versicherten Örtlichkeit Versicherungsschutz genießen solle. Keinesfalls könne die Zusatzdeckung so verstanden werden, dass das bloße Belassen versicherter Gegenstände außerhalb der versicherten Örtlichkeit „gleichsam routinemäßig oder aus Bequemlichkeit" ebenfalls im Rahmen der Zusatzdeckung des Transportrisikos versichert sei. Das routinemäßig aus Bequemlichkeit erfolgte Belassen der Gegenstände im PKW durch den Kläger habe daher die Konsequenz, dass die Gegenstände außerhalb des versicherten Risikos situiert gewesen seien.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 47/07y mwN; 7 Ob 262/07s uva).Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 47/07y mwN; 7 Ob 262/07s uva).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger in seinem Fahrzeug in der Tiefgarage seines Hauses in W***** zurückgelassenen elektronischen Geräte seien zufolge der Deckungserweiterung durch die Klausel E01063 weiterhin versichert gewesen, zu billigen. Die Aufbewahrung versicherter elektronischer Geräte in einem versperrten PKW in der Garage des Wohnhauses des Versicherungsnehmers in Österreich wird von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer keineswegs als risikoreicher angesehen werden als eine solche Aufbewahrung in einer sonstwo in Österreich oder im europäischen Ausland befindlichen Garage. Eine Differenzierung dahin, dass der Versicherungsnehmer die versicherten elektronischen Geräte zwar stets - auch wenn er sie schon am nächsten Tag wieder außerhalb der Wohnung benötigt - nicht in einem versperrten PKW in seiner Garage zurücklassen dürfte, sondern mit in seine Wohnung nehmen müsste, sonst aber in ganz Österreich oder im europäischen Ausland immer in einem in einer Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellten PKW belassen dürfte, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen; ein solches Verständnis der Klausel kann einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer daher nicht unterstellt werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Klausel eine Deckungserweiterung hinsichtlich des Transportrisikos bewirken soll, ist daher der Interpretation der Vorinstanzen gegenüber jener der Beklagten - zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) - der Vorzug zu geben.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger in seinem Fahrzeug in der Tiefgarage seines Hauses in W***** zurückgelassenen elektronischen Geräte seien zufolge der Deckungserweiterung durch die Klausel E01063 weiterhin versichert gewesen, zu billigen. Die Aufbewahrung versicherter elektronischer Geräte in einem versperrten PKW in der Garage des Wohnhauses des Versicherungsnehmers in Österreich wird von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer keineswegs als risikoreicher angesehen werden als eine solche Aufbewahrung in einer sonstwo in Österreich oder im europäischen Ausland befindlichen Garage. Eine Differenzierung dahin, dass der Versicherungsnehmer die versicherten elektronischen Geräte zwar stets - auch wenn er sie schon am nächsten Tag wieder außerhalb der Wohnung benötigt - nicht in einem versperrten PKW in seiner Garage zurücklassen dürfte, sondern mit in seine Wohnung nehmen müsste, sonst aber in ganz Österreich oder im europäischen Ausland immer in einem in einer Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellten PKW belassen dürfte, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen; ein solches Verständnis der Klausel kann einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer daher nicht unterstellt werden. Auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Klausel eine Deckungserweiterung hinsichtlich des Transportrisikos bewirken soll, ist daher der Interpretation der Vorinstanzen gegenüber jener der Beklagten - zumindest im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) - der Vorzug zu geben.
Da sich demnach alle Einwände der Beklagten als nicht stichhältig erweisen, müssen Revision und Rekurs erfolglos bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.