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Rechtssatz RS0124181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124181

Geschäftszahl

7Ob125/08w; 7Ob70/26h

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
AEVB 1993 allg
Klausel E01170 - Neuwertversicherung allg

Rechtssatz

Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind, wobei sich das Problem stellen kann, dass aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen, dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 125/08w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 125/08w
    Veröff: SZ 2008/121
  • 7 Ob 70/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124181

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0070OB00125_08W0000_002