[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
[16] 1.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[17] 1.2. Die Beklagte kann die Rechtsfrage zum Verhältnis von Art 4.1.1. EBS zu Art 4.1.3. EBS ohnehin inhaltlich an den Obersten Gerichtshof herantragen, weil sie diese auch zum Gegenstand der Berufung im zweiten Rechtsgang gemacht hat (vgl 8 Ob 38/17x). Dem behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens fehlt es daher schon an der Relevanz. 1.2. Die Beklagte kann die Rechtsfrage zum Verhältnis von Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS zu Artikel 4 Punkt eins Punkt 3, EBS ohnehin inhaltlich an den Obersten Gerichtshof herantragen, weil sie diese auch zum Gegenstand der Berufung im zweiten Rechtsgang gemacht hat vergleiche 8 Ob 38/17x). Dem behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens fehlt es daher schon an der Relevanz.
2. Zur Neuwertklausel
[18] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[19] 2.2. Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern werden im Sinn einer Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird (vgl RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]). Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710). 2.2. Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern werden im Sinn einer Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird vergleiche RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]). Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710).
[20] 2.3. Art 4.1. EBS regelt die Neuwertversicherung und knüpft den Anspruch auf Ersatz zum Neuwert an die Einhaltung einer strengen Wiederherstellungsklausel. 2.3. Artikel 4 Punkt eins, EBS regelt die Neuwertversicherung und knüpft den Anspruch auf Ersatz zum Neuwert an die Einhaltung einer strengen Wiederherstellungsklausel.
[21] 2.3.1. Dabei enthält Art 4.1.1. EBS Bestimmungen für Gebäude und Art 4.1.2. EBS Bestimmungen für bewegliche Sachen (etwa Gebrauchsgegenstände, Waren, Datenträger oder Bargeld). Art 4.1.3. EBS enthält (allgemeine) Regelungen, die sowohl für die in Art 4.1.1. EBS als auch für die in Art 4.1.2. EBS genannten Sachen gelten sowie Bestimmungen für Sachen, die weder unter Art 4.1.1. EBS noch Art 4.1.2. EBS fallen (arg: „Generell gilt:“), wie etwa unbewegliche Sachen, die nicht als „Gebäude“ im Sinn der Versicherungsbedingungen zu werten sind. 2.3.1. Dabei enthält Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS Bestimmungen für Gebäude und Artikel 4 Punkt eins Punkt 2, EBS Bestimmungen für bewegliche Sachen (etwa Gebrauchsgegenstände, Waren, Datenträger oder Bargeld). Artikel 4 Punkt eins Punkt 3, EBS enthält (allgemeine) Regelungen, die sowohl für die in Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS als auch für die in Artikel 4 Punkt eins Punkt 2, EBS genannten Sachen gelten sowie Bestimmungen für Sachen, die weder unter Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS noch Artikel 4 Punkt eins Punkt 2, EBS fallen (arg: „Generell gilt:“), wie etwa unbewegliche Sachen, die nicht als „Gebäude“ im Sinn der Versicherungsbedingungen zu werten sind.
[22] Vor diesem Hintergrund versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Art 4.1.1. EBS nach Wortlaut und Systematik der Gesamtregelung als die speziellere Regelung für die Wiederherstellung von Gebäuden. Soweit daher Art 4.1.1. EBS von Art 4.1.3. EBS abweicht, geht erstere Klausel vor. Dies hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Vor diesem Hintergrund versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS nach Wortlaut und Systematik der Gesamtregelung als die speziellere Regelung für die Wiederherstellung von Gebäuden. Soweit daher Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS von Artikel 4 Punkt eins Punkt 3, EBS abweicht, geht erstere Klausel vor. Dies hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
[23] 2.3.2. Da die Parteien (zutreffend) nicht in Zweifel ziehen, dass es sich beim zerstörten Vordach um ein Gebäude im Sinn der Versicherungsbedingungen handelt, richtet sich der Anspruch auf Neuwertentschädigung somit (primär) nach Art 4.1.1. EBS. 2.3.2. Da die Parteien (zutreffend) nicht in Zweifel ziehen, dass es sich beim zerstörten Vordach um ein Gebäude im Sinn der Versicherungsbedingungen handelt, richtet sich der Anspruch auf Neuwertentschädigung somit (primär) nach Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS.
[24] 2.4. Gemäß Art 4.1.1. EBS genügt es für die Wiederherstellung, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. 2.4. Gemäß Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS genügt es für die Wiederherstellung, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen.
[25] 2.4.1. Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen sind (RS0124181). Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen (RS0117982 [T3]; Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 97 VersVG Rz 2; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG § 97 Rz 7). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen (RS0120711 [T1]; RS0081840 [T7]). 2.4.1. Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen sind (RS0124181). Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen (RS0117982 [T3]; Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] Paragraph 97, VersVG Rz 2; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG Paragraph 97, Rz 7). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen (RS0120711 [T1]; RS0081840 [T7]).
[26] 2.4.2. In Art 4.1.1. EBS wird der Anspruch auf den Neuwert nicht ausdrücklich an die Errichtung eines gleichartigen und gleichwertigen Gebäudes, sondern ausschließlich an den gleichen Betriebszweck geknüpft. Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte, folgt jedoch, dass auch dieser Klausel das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit inhärent ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diese Klausel auch nicht dahin verstehen, dass bereits die Errichtung irgendeines demselben Betriebszweck dienenden Gebäudes den Anspruch auf vollen Neuwertersatz wahrt, selbst wenn dieses hinsichtlich Lage, Größe oder sonstiger wesentlicher Eigenschaften mit dem zerstörten Gebäude nicht vergleichbar ist (idS etwa auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 13). 2.4.2. In Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, EBS wird der Anspruch auf den Neuwert nicht ausdrücklich an die Errichtung eines gleichartigen und gleichwertigen Gebäudes, sondern ausschließlich an den gleichen Betriebszweck geknüpft. Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte, folgt jedoch, dass auch dieser Klausel das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit inhärent ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diese Klausel auch nicht dahin verstehen, dass bereits die Errichtung irgendeines demselben Betriebszweck dienenden Gebäudes den Anspruch auf vollen Neuwertersatz wahrt, selbst wenn dieses hinsichtlich Lage, Größe oder sonstiger wesentlicher Eigenschaften mit dem zerstörten Gebäude nicht vergleichbar ist (idS etwa auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 93, Rn 13).
[27] 2.4.3. Eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Wiederherstellung liegt in der Regel nur bei Errichtung eines dem zerstörten Gebäude nach Art, Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbaren Gebäudes vor, ohne dass sich das zerstörte und das neue Gebäude in allen Einzelheiten gleichen müssen (7 Ob 67/06p; 7 Ob 167/10z; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG § 97 Rz 7). Entscheidend ist, dass das wiederaufgebaute Gebäude nach Bauzweck, Bauort und Bauart im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des vom Brand betroffenen Gebäudes bildet. Von einer Wiederherstellung kann daher nicht ausgegangen werden, falls ein völlig andersartiges oder ein anderen Zwecken dienendes Gebäude errichtet wird (Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 97 VersVG Rz 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 13; vgl auch 7 Ob 92/19h). 2.4.3. Eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Wiederherstellung liegt in der Regel nur bei Errichtung eines dem zerstörten Gebäude nach Art, Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbaren Gebäudes vor, ohne dass sich das zerstörte und das neue Gebäude in allen Einzelheiten gleichen müssen (7 Ob 67/06p; 7 Ob 167/10z; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG Paragraph 97, Rz 7). Entscheidend ist, dass das wiederaufgebaute Gebäude nach Bauzweck, Bauort und Bauart im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des vom Brand betroffenen Gebäudes bildet. Von einer Wiederherstellung kann daher nicht ausgegangen werden, falls ein völlig andersartiges oder ein anderen Zwecken dienendes Gebäude errichtet wird (Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] Paragraph 97, VersVG Rz 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 93, Rn 13; vergleiche auch 7 Ob 92/19h).
[28] Die Wiederherstellungsklausel enthält aber kein Modernisierungsverbot (7 Ob 153/06k; Hoenicke in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 § 22 Rn 110), die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung soll nämlich nicht verhindert werden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 15; Staudinger in MüKommVVG3 § 97 Rn 11). Die neu angeschafften Sachen müssen nur von vergleichbarer Gesamtgröße, Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein (vgl 7 Ob 153/06k). Die Wiederherstellungsklausel enthält aber kein Modernisierungsverbot (7 Ob 153/06k; Hoenicke in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 Paragraph 22, Rn 110), die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung soll nämlich nicht verhindert werden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 93, Rn 15; Staudinger in MüKommVVG3 Paragraph 97, Rn 11). Die neu angeschafften Sachen müssen nur von vergleichbarer Gesamtgröße, Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein vergleiche 7 Ob 153/06k).
[29] 2.4.4. Das Vordach alt und das Vordach neu haben nach den Feststellungen den gleichen Betriebszweck. Sie haben auch die gleiche Funktion: Beide dienen dem Schutz des Eingangsbereichs, eines Teils der Parkplätze sowie dem Schutz des Fahrradabstellplatzes und des Unterstands der Einkaufswagen vor Witterungseinflüssen. Zwar wurde das Vordach neu in einer stabileren Bauweise und in einer deutlich von der früheren Zeltkonstruktion abweichenden Form errichtet. Dies steht einer Gleichartigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist es dem Versicherungsnehmer nämlich gestattet, bei der Wiederherstellung technischem Fortschritt, modernen Baumethoden sowie geänderten Bedürfnissen der Betriebsführung Rechnung zu tragen. Auch der Umstand, dass die vom alten und vom neuen Vordach überdeckten Flächen nicht vollständig deckungsgleich sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die überdachten Bereiche dienen nämlich im Wesentlichen demselben Zweck und schützen nach den Feststellungen weitgehend dieselben Funktionsflächen. Das Vordach neu stellt somit trotz seiner geänderten Bauweise und Gestaltung unter Berücksichtigung der zulässigen Anpassungen an technische und betriebliche Entwicklungen im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des zerstörten Vordachs dar.
[30] 2.4.5. Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung im Sinn der Neuwertversicherung sind daher erfüllt. Die Klägerin hat Anspruch auf den der Höhe nach unstrittigen Klagebetrag von 82.798,53 EUR.
3. Zu den Zinsen
[31] Die Revision zur Zinsfrage ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9]). Die Revision zur Zinsfrage ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt vergleiche RS0043603 [T9]).
4. Ergebnis und Kosten
[32] 4.1. Die Revision ist daher nicht berechtigt.
[33] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.