Rechtssatz RS0117982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117982
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Norm
ABS Art13 Abs1
ABH Art6.5
E-ABH Art6
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allg
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allg
AStB allgem
Rechtssatz
Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).Die Wiederherstellungsklausel des Artikel 6, Ziffer 4, E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 169/03h
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
- 7 Ob 262/05p
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
Beisatz: Preisgünstige Wiederbeschaffungen von gestohlenen Gegenständen kommen in der Nennwertversicherung dem Versicherungsnehmer zugute - ihm ist daher die Differenz zwischen Zeitwert und Nennwert (Wiederbeschaffungswert) zu ersetzen. (T1)
Beisatz: Hier: Anschaffung von Mobiltelefonen durch Verwendung von „Mobilpoints" und Vertragsbestätigigungen. (T2)
Veröff: SZ 2005/172
- 7 Ob 162/21f
Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
nur: Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wieder hergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T3)
- 7 Ob 162/22g
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 162/22g
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T4)
- 7 Ob 46/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 46/26d
nur T3
- 7 Ob 192/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 192/25y
vgl; Beisatz wie T3
- 7 Ob 70/26h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h
vgl; Beisatz wie T3
Schlagworte
Wiederherstellungsklausel, Wiederbeschaffungsverpflichtung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117982
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0070OB00169_03H0000_001