Entscheidungsgründe:
[1] Das im Eigentum der Klägerin stehende Wohnhaus ist bei der Beklagten ua gegen Feuer versichert. Vereinbart waren – soweit hier wesentlich – die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2016), die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P 2016) und die Besondere Bedingung „Generelle Neuwertentschädigung“ (10PP0050).
[2] Die ABH 2016 lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Der gesamte Wohnungsinhalt
Das sind alle beweglichen Sachen, die
• im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers, […]
stehen und dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und soweit dafür keine andere Versicherung Entschädigung leistet. […]
Artikel 4
Entschädigung
1. Ersatzleistung für die versicherten Sachen:
1.1. Ersetzt
• wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt;
• werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt.
Versicherungswert zum Neuwert
Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen, das ist der Wiederbeschaffungspreis.
Versicherungswert zum Zeitwert
Liegt der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnützung ermittelt. […]
5. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung/Wiederbeschaffung
5.1. Anspruch auf erste Entschädigung
Ergänzend zu ABS Artikel 10 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch
• bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwerts; […]
5.2. Anspruch auf Gesamtentschädigung
Diesen erwirbt der Versicherungsnehmer für die Sachen nach Punkt 1. nur, wenn
• gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung;
• die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen und die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung binnen drei Jahren ab dem Schadendatum erfolgt. […]“
[3] Die EaBS-P 2016 lauten auszugsweise:
„9. Entschädigung
[…]
9.1 Ersatzleistung für die in der Polizze angeführten versicherten Sachen
9.1.1 Für Gebäude, haustechnische Anlagen wird ersetzt
a) bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt
b) bei Beschädigung die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt.
Dabei werden auch die unbedingt notwendigen Überstunden, Konstruktions- und Planungskosten ersetzt. […]
11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung/Wiederbeschaffung; Realgläubiger
11.1 Anspruch auf erste Entschädigung
Ergänzend zum Punkt 9. und den ABS Artikel 10 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch für Schäden an Gebäuden und haustechnischen Anlagen gemäß Punkt 9.1.1
• bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
• bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. […]
11.2 Anspruch auf Gesamtentschädigung
Diesen erwirbt der Versicherungsnehmer für die Sachen nach Punkt 11.1 nur wenn
• gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Gebäuden/Sachen verwendet wird. Gebäude, die zum Schadenzeitpunkt bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung; […]“
[4] Die Besondere Bedingung „Generelle Neuwertentschädigung (10PP0050) lautet auszugsweise:
„In Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen bzw. der Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung ist vereinbart, dass im Schadenfall jedenfalls der Neuwert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % der Neuherstellungs- bzw Wiederbeschaffungskosten liegt.
Voraussetzung ist jedoch
- dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung;
- die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen und die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung binnen drei Jahren ab dem Schadendatum erfolgt. […]“
[5] Im Wohnhaus der Klägerin kam es am 8. 1. 2021 zu einem Brand, wodurch zahlreiche Gebäudebestandteile und Haushaltsinventar beschädigt bzw zerstört wurden.
[6] Das durch den Brand zerstörte Inventar (200 Positionen) hatte einen Neuwert von 128.987,22 EUR (brutto). Die Klägerin hat Inventargegenstände (410 Positionen) im Neuwert von 166.219,24 EUR (brutto) gekauft. Dabei handelt es sich lediglich bei Gegenständen im Wert von 94.143,64 EUR (brutto) um solche, welche vor dem Brandereignis in gleicher oder gleichwertiger Art mit dem selben Verwendungszweck im Haushalt der Klägerin vorhanden waren und durch den Brand zerstört wurden. Die übrigen gekauften Gegenstände wurden durch den Brand nicht beschädigt und/oder waren vorher nicht in gleicher oder gleichwertiger Art im Haushalt der Klägerin vorhanden.
[7] Die Wiederherstellung des Gebäudes ist vollständig erfolgt. Die Baukoordination wurde von der Klägerin persönlich übernommen, welche über keine fachliche Qualifikation verfügt. Der von der Klägerin für die Baukoordination aufgewendete Zeitaufwand ist nicht feststellbar.
[8] Die Beklagte leistete für den Inventarschaden bislang 94.143,64 EUR und für die Baukoordination 6.350 EUR an die Klägerin.
[9] Die Klägerin begehrt 120.549,10 EUR sA, darin 70.622,34 EUR an Inventarschaden und 20.486,54 EUR an Baunebenkosten, sowie 12.727,99 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen. Für den Inventarschaden habe sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Wieder-
anschaffungskosten. Eine Überprüfung, welche der konkret beschädigten Gegenstände wiederangeschafft worden seien, sei nicht notwendig. Sie habe die Baukoordination selbst vorgenommen, ihr stünden aber jene Kosten zu, die ein Professionist für die Leistungen verrechnen würde. Die Klägerin begehrt 120.549,10 EUR sA, darin 70.622,34 EUR an Inventarschaden und 20.486,54 EUR an Baunebenkosten, sowie 12.727,99 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen. Für den Inventarschaden habe sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Wieder-, anschaffungskosten. Eine Überprüfung, welche der konkret beschädigten Gegenstände wiederangeschafft worden seien, sei nicht notwendig. Sie habe die Baukoordination selbst vorgenommen, ihr stünden aber jene Kosten zu, die ein Professionist für die Leistungen verrechnen würde.
[10] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – ein, wiederangeschafftes Inventar mit gleichem oder ähnlichem Verwendungszweck sei ersetzt worden. Die begehrten Baunebenkosten seien nicht entstanden, die Klägerin wäre durch eine Zahlung bereichert.
[11] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 8.274,34 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Der Zuspruch sowie die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 54.874,55 EUR und von 6.366,48 EUR an kapitalisierten Zinsen ist rechtskräftig.
[12] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 21.603,02 EUR sA sowie 1.130,31 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen und wies das Mehrbegehren ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es darauf an, ob für zerstörte, dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienende Sachen Gegenstände angeschafft wurden, die demselben Verwendungszweck dienten. Der Klägerin stünden aber von der Differenz zwischen dem bereits ersetzten Neuwertschaden und dem gesamten Inventarschaden von 128.987,22 EUR der – mit 62 % unstrittige – Zeitwert, sohin 21.603,02 EUR zu. Nach der Bedingungslage komme es für die Baukoordination auf den tatsächlichen Aufwand an, weshalb nicht der für Professionisten übliche (12,5 % der Baukosten) Aufwand zu ersetzen sei.
[13] Gegen diese Entscheidung wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass ihr 65.674,55 EUR sA und 6.361,51 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen zugesprochen werden; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[14] Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.