Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Im Revisionsverfahren ist allein die Frage strittig, ob die Beklagte dem Kläger auch seine „Eigenleistungen" nach Professionistenpreisen zu entschädigen hat, oder ob ihm nur sein - von den Vorinstanzen entsprechend den Ausführungen des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen um EUR 14.613,79 niedriger festgestellter - tatsächlicher Aufwand zu ersetzen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Auslegung der Klausel IV der Sonderbedingungen ab. Deren Interpretation durch die Vorinstanzen folgt (ausdrücklich) der Entscheidung 7 Ob 28/92, VR 1993, 273/309. Dort hat der Oberste Gerichtshof zu einer im Wesentlichen wortgleichen Klausel (es fehlten lediglich der Passus „und den Fremdleisungen, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält" sowie die mit * und ** bezeichneten Fußnoten) unter Hinweis auf (deutsches) Schrifttum ausgesprochen, dass es nach dem strengen Text dieser Bestimmung darauf ankomme, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbrauche; maßgebend sei der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer könne einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet habe (RIS-Justiz RS0081820).Im Revisionsverfahren ist allein die Frage strittig, ob die Beklagte dem Kläger auch seine „Eigenleistungen" nach Professionistenpreisen zu entschädigen hat, oder ob ihm nur sein - von den Vorinstanzen entsprechend den Ausführungen des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen um EUR 14.613,79 niedriger festgestellter - tatsächlicher Aufwand zu ersetzen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Auslegung der Klausel römisch vier der Sonderbedingungen ab. Deren Interpretation durch die Vorinstanzen folgt (ausdrücklich) der Entscheidung 7 Ob 28/92, VR 1993, 273/309. Dort hat der Oberste Gerichtshof zu einer im Wesentlichen wortgleichen Klausel (es fehlten lediglich der Passus „und den Fremdleisungen, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält" sowie die mit * und ** bezeichneten Fußnoten) unter Hinweis auf (deutsches) Schrifttum ausgesprochen, dass es nach dem strengen Text dieser Bestimmung darauf ankomme, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbrauche; maßgebend sei der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer könne einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet habe (RIS-Justiz RS0081820).
Schon zuvor hatte der Oberste Gerichtshof dieselbe „strenge" Verwendungsklausel in der Entscheidung 7 Ob 7/84, VersR 1985, 1152, ebenfalls dahin interpretiert, dass im Umfang von dem feuerversicherten Geschädigten durch einen „Selbsthilfeverein nach Brandfällen" erbrachten Leistungen (wodurch sich der Geschädigte einen Aufwand ersparte und sich sein tatsächlicher Aufwand also verringerte) keine Versicherungsleistungen zustünden. Da diese beiden Entscheidungen ausführlich begründet und veröffentlicht wurden, und im Schrifttum auf keine Kritik gestoßen sind, liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor, die nach ständiger Judikatur auch schon bei Vorliegen nur einer Entscheidung, die diese Kriterien erfüllt, anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0103384). Unter diesen Umständen stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken kann (3 Ob 59/06g unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 29 mwN). Dies vermag der Revisionswerber hier nicht: Seine Ausführungen, wonach das Berufungsgericht den Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung im Sachversicherungsrecht negiere, setzen sich über den klaren Wortlaut der Klausel hinweg, der - wie etwa auch Martin, Sachversicherungsrecht3 R IV Rn 57 zu einer im Wesentlichen wortgleichen Klausel festhält - „eindeutig" im Sinn der Interpretation des Berufungsgerichtes zu verstehen ist. Der Entscheidung 7 Ob 262/05p, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen, lag - wie das Berufungsgericht an sich ohnehin erkannt hat - eine insofern nicht vergleichbare Klausel zugrunde, als dort eine Beschränkung auf den konkreten Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsaufwand nicht vorgesehen war. Diese Entscheidung kann daher keine Bedenken gegen die Auslegung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingung durch das Berufungsgericht erwecken, die auch mit den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen zur Auslegung von Versicherungsbedingungen im Einklang steht. Danach sind bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat, die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Wie ebenfalls schon vom Berufungsgericht ausgeführt wurde, ist der Zweck von Wiederherstellungsklauseln darin zu erblicken, dass der Versicherer dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten will (7 Ob 169/03h mwN, 7 Ob 49/06s). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck kann die Versicherungsklausel nicht anders als im Sinn der Interpretation des Berufungsgerichtes verstanden werden.Schon zuvor hatte der Oberste Gerichtshof dieselbe „strenge" Verwendungsklausel in der Entscheidung 7 Ob 7/84, VersR 1985, 1152, ebenfalls dahin interpretiert, dass im Umfang von dem feuerversicherten Geschädigten durch einen „Selbsthilfeverein nach Brandfällen" erbrachten Leistungen (wodurch sich der Geschädigte einen Aufwand ersparte und sich sein tatsächlicher Aufwand also verringerte) keine Versicherungsleistungen zustünden. Da diese beiden Entscheidungen ausführlich begründet und veröffentlicht wurden, und im Schrifttum auf keine Kritik gestoßen sind, liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor, die nach ständiger Judikatur auch schon bei Vorliegen nur einer Entscheidung, die diese Kriterien erfüllt, anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0103384). Unter diesen Umständen stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken kann (3 Ob 59/06g unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 29 mwN). Dies vermag der Revisionswerber hier nicht: Seine Ausführungen, wonach das Berufungsgericht den Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung im Sachversicherungsrecht negiere, setzen sich über den klaren Wortlaut der Klausel hinweg, der - wie etwa auch Martin, Sachversicherungsrecht3 R römisch vier Rn 57 zu einer im Wesentlichen wortgleichen Klausel festhält - „eindeutig" im Sinn der Interpretation des Berufungsgerichtes zu verstehen ist. Der Entscheidung 7 Ob 262/05p, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen, lag - wie das Berufungsgericht an sich ohnehin erkannt hat - eine insofern nicht vergleichbare Klausel zugrunde, als dort eine Beschränkung auf den konkreten Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsaufwand nicht vorgesehen war. Diese Entscheidung kann daher keine Bedenken gegen die Auslegung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingung durch das Berufungsgericht erwecken, die auch mit den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen zur Auslegung von Versicherungsbedingungen im Einklang steht. Danach sind bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat, die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Wie ebenfalls schon vom Berufungsgericht ausgeführt wurde, ist der Zweck von Wiederherstellungsklauseln darin zu erblicken, dass der Versicherer dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten will (7 Ob 169/03h mwN, 7 Ob 49/06s). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck kann die Versicherungsklausel nicht anders als im Sinn der Interpretation des Berufungsgerichtes verstanden werden.
Soweit der Kläger die Einschätzung seiner tatsächlichen Kosten als zu niedrig bemängelt, wendet er sich gegen die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Von einer vom Revisionswerber „vorsorglich" noch eingewendeten Aktenwidrigkeit kann, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), keine Rede sein.Von einer vom Revisionswerber „vorsorglich" noch eingewendeten Aktenwidrigkeit kann, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), keine Rede sein.
Die Revision ist demnach mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, wobei sich die Begründung der Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.Die Revision ist demnach mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, wobei sich die Begründung der Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.