Rechtssatz RS0125566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125566
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall (Todfallsgemeinschaft) erzeugt, solange beide Parteien am Leben sind, keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine rechtliche Wirkung. Sie führt zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse. Ein Anspruch aus der begründeten Anwartschaft wird erst bei Tod des anderen Ehegatten fällig. Die gesetzliche Regelung des § 1236 ABGB schafft aber für den Fall der Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Hälfte der Liegenschaft, auf die ein Anwartschaftsrecht im Todesfall besteht. Da § 1236 ABGB der sofortigen Sicherung des in § 1234 ABGB geregelten Anwartschaftsrechts dient, geht es nicht um die Verbücherung eines bedingten, sondern eines sofort wirksamen Rechts, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts des anderen durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ein solches Recht ist verbücherbar.Eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall (Todfallsgemeinschaft) erzeugt, solange beide Parteien am Leben sind, keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine rechtliche Wirkung. Sie führt zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse. Ein Anspruch aus der begründeten Anwartschaft wird erst bei Tod des anderen Ehegatten fällig. Die gesetzliche Regelung des Paragraph 1236, ABGB schafft aber für den Fall der Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Hälfte der Liegenschaft, auf die ein Anwartschaftsrecht im Todesfall besteht. Da Paragraph 1236, ABGB der sofortigen Sicherung des in Paragraph 1234, ABGB geregelten Anwartschaftsrechts dient, geht es nicht um die Verbücherung eines bedingten, sondern eines sofort wirksamen Rechts, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts des anderen durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ein solches Recht ist verbücherbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125566
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0050OB00205_09X0000_002