Rechtssatz RS0125567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125567
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Rechtssatz
Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß Paragraph 1236, ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von Paragraph 1236, ABGB nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/09x
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 205/09x
Veröff: SZ 2009/147
- 5 Ob 30/22f
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
Vgl; Beisatz: Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125567
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0050OB00205_09X0000_003