Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125572×

Rechtssatz RS0125572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125572

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

ASGG §54 Abs1
AÜG allg

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Absatz eins, ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 29/09v
  • 9 ObA 24/09h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 24/09h
    GlRS; Beisatz: Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung. (T1)
  • 9 ObA 77/10d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 77/10d
    Vgl auch
  • 9 ObA 101/13p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 101/13p
    Auch
  • 8 ObA 57/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 57/23z
    nur: Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. (T2)
    Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125572

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00029_09V0000_001