Die Revision der Erstbeklagten ist teilweise, jene der Zweitbeklagten zur Gänze berechtigt.
Weder die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch eine Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor (§ 510 Abs 3 ZPO), allerdings erweist sich die Rechtsrüge im Ergebnis als beachtlich.Weder die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch eine Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), allerdings erweist sich die Rechtsrüge im Ergebnis als beachtlich.
I. Zur Revision der Zweitbeklagten:römisch eins. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Aus Anlass der zulässigen Rechtsrüge der Zweitbeklagten ist das gegen sie gerichtete Klagebegehren aus folgenden Überlegungen abzuweisen:
Gemäß § 54 Abs 1 ASGG können in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG können in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.
Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen (Kuderna, ASGG² § 54 Anm 4). Eipeltauer („Personalleasing": Feststellungsklage des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes gegen den Überlasser gemäß § 54 Abs 1 ASGG?, wbl 1989, 325) hat zwar die Meinung vertreten, dass dann, wenn im Überlasserbetrieb kein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs zur Klage gegen den Überlasser legitimiert sei (zust Kuderna aaO). Abgesehen davon, dass hier die umgekehrte Konstellation zu beurteilen ist, ist der Senat der Ansicht, dass das die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft stattzufinden hat, das für diesen Betrieb gewählt wurde. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht, sodass - ohne dass auf die Argumente der Zweitbeklagten einzugehen wäre - schon aus diesem Grund in Stattgebung der Revision das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren abzuweisen ist.Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen (Kuderna, ASGG² Paragraph 54, Anmerkung 4). Eipeltauer („Personalleasing": Feststellungsklage des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes gegen den Überlasser gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG?, wbl 1989, 325) hat zwar die Meinung vertreten, dass dann, wenn im Überlasserbetrieb kein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs zur Klage gegen den Überlasser legitimiert sei (zust Kuderna aaO). Abgesehen davon, dass hier die umgekehrte Konstellation zu beurteilen ist, ist der Senat der Ansicht, dass das die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft stattzufinden hat, das für diesen Betrieb gewählt wurde. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht, sodass - ohne dass auf die Argumente der Zweitbeklagten einzugehen wäre - schon aus diesem Grund in Stattgebung der Revision das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren abzuweisen ist.
II. Zur Revision der Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Erstbeklagten:
II.1. Die Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats ist im Verfahren unstrittig geblieben. Auch die Tatsache, dass im Überlasserbetrieb die betrieblichen und dementsprechend auch die belegschaftsrechtlichen Strukturen unverändert geblieben sind, wurde von den Beklagten nicht in Frage gestellt.römisch zwei.1. Die Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats ist im Verfahren unstrittig geblieben. Auch die Tatsache, dass im Überlasserbetrieb die betrieblichen und dementsprechend auch die belegschaftsrechtlichen Strukturen unverändert geblieben sind, wurde von den Beklagten nicht in Frage gestellt.
II.2. Zum Einwand der Erstbeklagten, dem Kläger fehle es am Feststellungsinteresse:römisch zwei.2. Zum Einwand der Erstbeklagten, dem Kläger fehle es am Feststellungsinteresse:
Die Erstbeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf ihr Vorbringen, dass es sich bei der „Handhabung der Regelung ab 1. 4. 2006" aufgrund geänderter Verhältnisse um eine vorübergehende Handhabung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung handle und die Erstbeklagte ohnedies eine Aufrollung aller Ansprüche auf der Basis der neuen Regelung zugesichert habe. Warum dieses Vorbringen das Feststellungsinteresse des Klägers in Frage stellen soll, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist, dass der Kläger geltend macht, dass die von ihm behaupteten Ansprüche der von der Klage betroffenen Arbeitnehmer nicht erfüllt werden. Damit liegt sein Feststellungsinteresse auf der Hand. Dass die Erstbeklagte eine neue Regelung des Fragenkomplexes anstrebt - wobei naturgemäß nicht feststeht, ob bzw mit welchem Inhalt eine neue Regelung vereinbart werden kann - ist für das Feststellungsinteresse des Klägers völlig irrelevant.
II.3. Im Übrigen ist es erforderlich, die hier maßgebenden Rechtsquellen im Einzelnen zu analysieren:römisch zwei.3. Im Übrigen ist es erforderlich, die hier maßgebenden Rechtsquellen im Einzelnen zu analysieren:
II.3.1. Im Kollektivvertrag, auf den der Kläger (neben den Betriebsvereinbarungen aus 1984 und aus 1999) Bezug nimmt, finden sich die maßgebenden Bestimmungen in § 23 („Reisekostenregelung"). Diese Bestimmung hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:römisch zwei.3.1. Im Kollektivvertrag, auf den der Kläger (neben den Betriebsvereinbarungen aus 1984 und aus 1999) Bezug nimmt, finden sich die maßgebenden Bestimmungen in Paragraph 23, („Reisekostenregelung"). Diese Bestimmung hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
„(1) Begriff der Dienstreise bzw Betriebsfahrt
Eine verrechnungsfähige Dienstreise bzw Betriebsfahrt liegt vor, wenn ein Angestellter auf Anordnung seiner vorgesetzten Stelle seinen Dienstort auf länger als vier Stunden verlässt. Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte liegt. Bei Änderungen des Gemeindegebietes nach dem 1. Jänner 1970 sind mit dem Betriebsrat über den Begriff Dienstort innerbetriebliche Regelungen zu treffen. Eine Betriebsfahrt liegt vor, wenn ein Angestellter ständig wiederkehrende Fahrten oder Wege in Erfüllung seiner Dienstleistung innerhalb der in seinem Unternehmen bestehenden, abgegrenzten oder zwischen Leitung des Unternehmens und Betriebsrat einvernehmlich abzugrenzenden Betriebs- oder Baubereiche durchzuführen hat.
(2) Bemessung der Reisedauer
Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
...
(4) Reiseaufwandsentschädigung
Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise bzw Betriebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftszahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartiersrechnung gesondert vergütet.
...
(5) Reiseaufwandsentschädigungssätze
a) Das Taggeld beträgt mindestens 48,74 EUR
das Übernachtungsgeld mindestens 25,92 EUR
zusammen 74,66 EUR
b) Für Betriebsfahrten bleiben die jeweils hiefür geltenden Regelungen aufrecht; dort, wo solche nicht bestehen, können sie neu geschaffen werden. Die Vergütung für Betriebsfahrten darf jedoch bei einer Abwesenheit
von mehr als zwölf Stunden mindestens 36,45 EUR
und für auswärtige Nächtigung mindestens 17,11 EUR
pro Nacht nicht unterschreiten.
...
d) Bei Dienstreisen oder Betriebsfahrten, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, sowie für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise oder Betriebsfahrt beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes entsprechend der Reisedauer an dem betreffenden Tag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit
von 0 bis 4 Stunden 0
über 4 Stunden halber Taggeldsatz
über 8 Stunden dreiviertel Taggeldsatz
über 12 Stunden der volle Taggeldsatz.
..."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Kollektivvertrag für eine verrechnungsfähige Dienstreise voraussetzt, dass der Dienstort länger als vier Stunden verlassen wird. Schon der Kollektivvertrag legt aber fest, dass die Reise - wird sie von der Arbeitsstätte aus angetreten - mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung beginnt. Dies gilt sinngemäß auch für die Beendigung der Reise. Ebenfalls ergibt sich bereits aus dem Kollektivvertrag, dass bei einer dienstlich bedingten Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden der volle Taggeldsatz gebührt.
II.3.2. Die bereits oben wiedergegebene Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung" aus dem Jahr 1984 (in der Folge: BV 1984) ist nach den insoweit von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführungen des Erstgerichts nach wie vor in Kraft. Ihr Punkt 1. übernimmt den im Kollektivvertrag geregelten Begriff der Dienstreise und auch die kollektivvertragliche Anordnung, dass die Dienstreise - je nachdem, von wo sie angetreten wird - mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, gegebenenfalls aber auch mit dem Verlassen der Wohnung beginnt. Als Dienstort der Montagepartien wird „wie bisher" Innsbruck vereinbart. Die BV 1984 sieht nun ausdrücklich vor, dass bei nicht zumutbarer Heimkehr (damals über 25 km) von Montag bis Freitag fünfmal der Reisekostensatz über zwölf Stunden und viermal der Nächtigungssatz zu bezahlen ist, ohne auf das Erfordernis einer tatsächlichen Nächtigung abzustellen.römisch zwei.3.2. Die bereits oben wiedergegebene Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung" aus dem Jahr 1984 (in der Folge: BV 1984) ist nach den insoweit von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführungen des Erstgerichts nach wie vor in Kraft. Ihr Punkt 1. übernimmt den im Kollektivvertrag geregelten Begriff der Dienstreise und auch die kollektivvertragliche Anordnung, dass die Dienstreise - je nachdem, von wo sie angetreten wird - mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, gegebenenfalls aber auch mit dem Verlassen der Wohnung beginnt. Als Dienstort der Montagepartien wird „wie bisher" Innsbruck vereinbart. Die BV 1984 sieht nun ausdrücklich vor, dass bei nicht zumutbarer Heimkehr (damals über 25 km) von Montag bis Freitag fünfmal der Reisekostensatz über zwölf Stunden und viermal der Nächtigungssatz zu bezahlen ist, ohne auf das Erfordernis einer tatsächlichen Nächtigung abzustellen.
II.3.3. Die Betriebsvereinbarung Reisekostenregelung aus dem Jahr 1999 (in der Folge: BV 1999) wurde zwischen der Erstbeklagten und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossen. Da alle Beteiligten von ihrem wirksamen Zustandekommen ausgehen, ist zu unterstellen, dass die Zuständigkeit des Zentralbetriebsrats zum Abschluss dieser Vereinbarung aufgrund einer entsprechenden Kompetenzübertragung iSd § 114 ArbVG gegeben war.römisch zwei.3.3. Die Betriebsvereinbarung Reisekostenregelung aus dem Jahr 1999 (in der Folge: BV 1999) wurde zwischen der Erstbeklagten und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossen. Da alle Beteiligten von ihrem wirksamen Zustandekommen ausgehen, ist zu unterstellen, dass die Zuständigkeit des Zentralbetriebsrats zum Abschluss dieser Vereinbarung aufgrund einer entsprechenden Kompetenzübertragung iSd Paragraph 114, ArbVG gegeben war.
Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass die nur befristet abgeschlossene Betriebsvereinbarung 15-mal, zuletzt über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hinaus, verlängert wurde.
Die Vergütung für Betriebsfahrten sind für Mitarbeiter, deren ständiger Dienstort die Regionalstelle ist, und (ua) für die Mitarbeiter der vom Verfahren betroffenen Montagepartien unterschiedlich, nämlich in den Punkten A 4.1. (für die Regionalstellen) und in Punkt C (für die Montagepartien Thaur) geregelt. Für die Mitarbeiter der Montagepartien wird in Punkt C der BV vereinbart, dass bei einer Entfernung bis zu 3 km (Wohnung-Arbeitsstätte) keine Reisekosten verrechnet werden können. Liegt hingegen die anzufahrende Arbeitsstelle bzw das Magazin über 3 km und bis zu 30 km von der Wohnung entfernt, so gelten die „Betriebsfahrtensätze" (keine Nächtigung). Bei einer Entfernung von über 30 km gelten die Reisekostensätze (Taggeld und Nächtigung). Überdies ist festgelegt, dass einziger Mittelpunkt für die Berechnung der 3 km- bzw der 30 km-Grenze die Wohnung des Mitarbeiters ist.
Schließlich ist in Punkt C der BV 1999 auch festgehalten, dass „alle sonstigen Vereinbarungen ... ihre Gültigkeit" behalten.
Eine ausdrückliche Regelung, wonach trotz Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt die „Reisekostensätze" nur bei nachgewiesener tatsächlicher Nächtigung am Arbeitsort zustehen sollen, lässt sich auch dieser Vereinbarung nicht entnehmen.
II.4. Die BV 1984 und 1999 wurden noch vor der Ausgliederung der Zweitbeklagten im Betrieb der Erstbeklagten abgeschlossen. Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung.römisch zwei.4. Die BV 1984 und 1999 wurden noch vor der Ausgliederung der Zweitbeklagten im Betrieb der Erstbeklagten abgeschlossen. Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die vorerwähnten Betriebsvereinbarungen so gehandhabt wurden, dass dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwei Tage hintereinander an einem über 30 km vom Wohnort entfernten Einsatzort arbeiteten und sie vor 12:00 Uhr an der Arbeitsstelle eingetroffen sind und frühestens am darauffolgenden Tag nach 12:00 Uhr diese verlassen haben (unabhängig von einer tatsächlichen Nächtigung) volles Taggeld und Nächtigungsgeld erhalten haben. Ein Anspruch auf volles Tag- und Nächtigungsgeld unter den im Spruch formulierten Voraussetzungen lässt sich daher bereits aus den angeführten Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag begründen.
Der Einwand, dass die Betriebsparteien mit den hier interessierenden Regelungen ihre Befugnisse überschritten haben, weil es sich bei den klagsgegenständlichen Ansprüchen nicht um Aufwandersatz - insoweit sind die Kollektivvertragsparteien nach § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG regelungsbefugt - sondern um Entgelt handle, ist nicht berechtigt.Der Einwand, dass die Betriebsparteien mit den hier interessierenden Regelungen ihre Befugnisse überschritten haben, weil es sich bei den klagsgegenständlichen Ansprüchen nicht um Aufwandersatz - insoweit sind die Kollektivvertragsparteien nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 12, ArbVG regelungsbefugt - sondern um Entgelt handle, ist nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers als „Entgelt" oder als „Aufwandsentschädigung" anzusehen ist, weder die Bezeichnung, noch grundsätzlich die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (8 ObA 87/05k; 9 ObA 101/03y mwN; 9 ObA 220/02x). Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt), oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung; 8 ObA 87/05k; RIS-Justiz RS0058528; RS0058475 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch wiederholt ausgesprochen, dass es bei pauschaler Abgeltung für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf ankommt, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist (8 ObA 87/05k mwN; 9 ObA 101/03y; 9 ObA 220/02x; 9 ObA 57/00y; 9 ObA 54/90 ua). Nach § 23 Abs 4 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags dient das Taggeld zur Deckung der Mehrausgaben für die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftszahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Berücksichtigt man, dass bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort von mehr als 30 km die Heimreise (unstrittig) als unzumutbar angesehen wird, kann auch der zusätzliche Mehraufwand für die dennoch durchgeführten täglichen Heimfahrten als echter Aufwand angesehen werden, der an die Stelle des Aufwands für die auswärtige Übernachtung tritt.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers als „Entgelt" oder als „Aufwandsentschädigung" anzusehen ist, weder die Bezeichnung, noch grundsätzlich die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (8 ObA 87/05k; 9 ObA 101/03y mwN; 9 ObA 220/02x). Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt), oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung; 8 ObA 87/05k; RIS-Justiz RS0058528; RS0058475 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch wiederholt ausgesprochen, dass es bei pauschaler Abgeltung für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf ankommt, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist (8 ObA 87/05k mwN; 9 ObA 101/03y; 9 ObA 220/02x; 9 ObA 57/00y; 9 ObA 54/90 ua). Nach Paragraph 23, Absatz 4, des hier anzuwendenden Kollektivvertrags dient das Taggeld zur Deckung der Mehrausgaben für die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftszahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Berücksichtigt man, dass bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort von mehr als 30 km die Heimreise (unstrittig) als unzumutbar angesehen wird, kann auch der zusätzliche Mehraufwand für die dennoch durchgeführten täglichen Heimfahrten als echter Aufwand angesehen werden, der an die Stelle des Aufwands für die auswärtige Übernachtung tritt.
Sowohl die BV 1984 als auch die BV 1999 regeln die darin normierten Ansprüche auf der Grundlage des Dienstreisebegriffs des Kollektivvertrags. Dies ergibt sich im Fall der BV 1984 besonders deutlich, zumal darin in Punkt 1. der Dienstreisebegriff des Kollektivvertrags wiedergegeben ist. Aber auch die BV 1999 steht auf der Grundlage des Dienstreisebegriffs des Kollektivvertrags. Im Übrigen haben die Kollektivvertragsparteien in § 4a (Entgelt) Abs 1 des Kollektivvertrags ausdrücklich festgelegt: „Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen ...; derartige Aufwandsentschädigungen ... sind insbesondere: Taggelder und Übernachtungsgelder ..." Nach der objektiv zu ermittelnden Zielrichtung der Kollektivvertragsbestimmungen (8 ObA 87/05k; vgl auch RIS-Justiz RS0008807; RS0010088 uva) dienen sowohl das Taggeld als auch das Nächtigungsgeld der Abgeltung der dem Arbeitnehmer durch die Verwendung außerhalb der ständigen Betriebsstätte entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Zwar hat der Arbeitgeber das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 87/05k; 9 ObA 101/03y), wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung aber feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. Eine derartige Behauptung stellt der Kläger aber nicht auf. Er stellt vielmehr nicht in Abrede, dass das im Kollektivvertrag geregelte Taggeld und das Nächtigungsgeld als reine Aufwandsentschädigung ausgestaltet sind. Das heißt, dass der Aufwandsersatzcharakter bei tatsächlicher Nächtigung unstrittig ist, ohne dass der Kläger in irgendeiner Weise darlegt, dass die Summe der Pauschalen im Durchschnitt deutlich höher als die konkreten Aufwendungen bzw die Pauschalzahlungen unrealistisch hoch angesetzt seien. Lediglich aus dem „Entfall" eines Nächtigungsaufwands wegen täglicher Heimfahrt (trotz Unzumutbarkeit im Sinn der Betriebsvereinbarung) schließt der Kläger offenbar, dass in derartigen Fällen überhaupt kein Aufwand entstehe und daher das gesamte Taggeld und Nächtigungsgeld als „Entgelt" anzusehen seien. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kollektivvertrag auch anteiliges Taggeld als echten Aufwandersatz regelt. Im Übrigen übergeht der Kläger, dass dem Arbeitnehmer dem mangels Zumutbarkeit der täglichen Heimreise das (höhere) Tag- und das Nächtigungsgeld zur Deckung des mit der auswärtigen Nächtigung verbundenen Mehraufwands zusteht, durch die - statt dessen - vorgenommene tägliche Heimfahrt auch tatsächliche Fahrtspesen erwachsen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers die hier strittigen Tag- und Nächtigungsgelder als „Entgelt" zu bezahlen, besteht daher nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch die festgestellte Handhabung der Verrechnung, ist doch die steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmer nicht geeignet die Rechtsnatur der Leistung zu verändern.Sowohl die BV 1984 als auch die BV 1999 regeln die darin normierten Ansprüche auf der Grundlage des Dienstreisebegriffs des Kollektivvertrags. Dies ergibt sich im Fall der BV 1984 besonders deutlich, zumal darin in Punkt 1. der Dienstreisebegriff des Kollektivvertrags wiedergegeben ist. Aber auch die BV 1999 steht auf der Grundlage des Dienstreisebegriffs des Kollektivvertrags. Im Übrigen haben die Kollektivvertragsparteien in Paragraph 4 a, (Entgelt) Absatz eins, des Kollektivvertrags ausdrücklich festgelegt: „Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen ...; derartige Aufwandsentschädigungen ... sind insbesondere: Taggelder und Übernachtungsgelder ..." Nach der objektiv zu ermittelnden Zielrichtung der Kollektivvertragsbestimmungen (8 ObA 87/05k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0008807; RS0010088 uva) dienen sowohl das Taggeld als auch das Nächtigungsgeld der Abgeltung der dem Arbeitnehmer durch die Verwendung außerhalb der ständigen Betriebsstätte entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Zwar hat der Arbeitgeber das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 87/05k; 9 ObA 101/03y), wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung aber feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. Eine derartige Behauptung stellt der Kläger aber nicht auf. Er stellt vielmehr nicht in Abrede, dass das im Kollektivvertrag geregelte Taggeld und das Nächtigungsgeld als reine Aufwandsentschädigung ausgestaltet sind. Das heißt, dass der Aufwandsersatzcharakter bei tatsächlicher Nächtigung unstrittig ist, ohne dass der Kläger in irgendeiner Weise darlegt, dass die Summe der Pauschalen im Durchschnitt deutlich höher als die konkreten Aufwendungen bzw die Pauschalzahlungen unrealistisch hoch angesetzt seien. Lediglich aus dem „Entfall" eines Nächtigungsaufwands wegen täglicher Heimfahrt (trotz Unzumutbarkeit im Sinn der Betriebsvereinbarung) schließt der Kläger offenbar, dass in derartigen Fällen überhaupt kein Aufwand entstehe und daher das gesamte Taggeld und Nächtigungsgeld als „Entgelt" anzusehen seien. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kollektivvertrag auch anteiliges Taggeld als echten Aufwandersatz regelt. Im Übrigen übergeht der Kläger, dass dem Arbeitnehmer dem mangels Zumutbarkeit der täglichen Heimreise das (höhere) Tag- und das Nächtigungsgeld zur Deckung des mit der auswärtigen Nächtigung verbundenen Mehraufwands zusteht, durch die - statt dessen - vorgenommene tägliche Heimfahrt auch tatsächliche Fahrtspesen erwachsen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers die hier strittigen Tag- und Nächtigungsgelder als „Entgelt" zu bezahlen, besteht daher nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch die festgestellte Handhabung der Verrechnung, ist doch die steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmer nicht geeignet die Rechtsnatur der Leistung zu verändern.
Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die rechtliche Qualifikation als Entgelt (unter Berücksichtigung der steuerfreien Teile) überhaupt feststellungsfähig ist (vgl 9 Ob 250/02h mwN).Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die rechtliche Qualifikation als Entgelt (unter Berücksichtigung der steuerfreien Teile) überhaupt feststellungsfähig ist vergleiche 9 Ob 250/02h mwN).
Bei den hier strittigen „Reisekostenregelungen" handelt es sich daher um echte Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Z 12 ArbVG, die die Grundlage für die begehrten Ansprüche allerdings als Aufwandersatz und nicht als Entgelt bilden.Bei den hier strittigen „Reisekostenregelungen" handelt es sich daher um echte Betriebsvereinbarungen iSd Paragraph 97, Ziffer 12, ArbVG, die die Grundlage für die begehrten Ansprüche allerdings als Aufwandersatz und nicht als Entgelt bilden.
II.5. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens in Punkt 1. des Spruchs, soweit die Abwesenheitszeit (alternativ) vom Dienstort zu berechnen sei, ergibt sich aus der klaren Formulierung des Abschnitts C der Betriebsvereinbarung Reisekostenregelung 1999, wonach einziger Mittelpunkt für die Berechnung der (hier relevanten) 30 km-Grenze die Wohnung des Mitarbeiters ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch dieser Umstand nicht gegen eine Beurteilung der strittigen Ansprüche als echter Aufwandersatz spricht, weil der Aufwand für den Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig davon entsteht, ob die Fahrt zu einer mehr als 30 km entfernt gelegenen Arbeitsstätte von der Wohnung oder von einem (fiktiven) Dienstort angetreten wird. Die Bestimmung des Abschnitts C der BV 1999 war infolge der jeweiligen Verlängerung der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung für die betroffenen Arbeitnehmer auch (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Kraft.römisch zwei.5. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens in Punkt 1. des Spruchs, soweit die Abwesenheitszeit (alternativ) vom Dienstort zu berechnen sei, ergibt sich aus der klaren Formulierung des Abschnitts C der Betriebsvereinbarung Reisekostenregelung 1999, wonach einziger Mittelpunkt für die Berechnung der (hier relevanten) 30 km-Grenze die Wohnung des Mitarbeiters ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch dieser Umstand nicht gegen eine Beurteilung der strittigen Ansprüche als echter Aufwandersatz spricht, weil der Aufwand für den Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig davon entsteht, ob die Fahrt zu einer mehr als 30 km entfernt gelegenen Arbeitsstätte von der Wohnung oder von einem (fiktiven) Dienstort angetreten wird. Die Bestimmung des Abschnitts C der BV 1999 war infolge der jeweiligen Verlängerung der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung für die betroffenen Arbeitnehmer auch (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Kraft.
II.6. Die Formulierung des Klagebegehrens „... Arbeitnehmer der Beklagten" erweist sich als überschießend. Inhaltlich stellt der Kläger nämlich nur in Ansehung von Arbeitnehmern der Erstbeklagten, mögen diese auch zur Arbeitsleistung an die Zweitbeklagte überlassen worden sein, das Feststellungsbegehren. Hinsichtlich allfälliger (Stamm-)Arbeitnehmer der Zweitbeklagten würde es dem klagenden Betriebsrat ebenfalls an der aktiven Klagslegitimation mangeln.römisch zwei.6. Die Formulierung des Klagebegehrens „... Arbeitnehmer der Beklagten" erweist sich als überschießend. Inhaltlich stellt der Kläger nämlich nur in Ansehung von Arbeitnehmern der Erstbeklagten, mögen diese auch zur Arbeitsleistung an die Zweitbeklagte überlassen worden sein, das Feststellungsbegehren. Hinsichtlich allfälliger (Stamm-)Arbeitnehmer der Zweitbeklagten würde es dem klagenden Betriebsrat ebenfalls an der aktiven Klagslegitimation mangeln.
II.7. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der geltend gemachte Anspruch der hier betroffenen Arbeitnehmer - allerdings mit den oben angeführten Einschränkungen als Aufwandersatz - gegenüber der Erstbeklagten berechtigt ist.römisch zwei.7. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der geltend gemachte Anspruch der hier betroffenen Arbeitnehmer - allerdings mit den oben angeführten Einschränkungen als Aufwandersatz - gegenüber der Erstbeklagten berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Erstbeklagten auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Diese ist mit einem jeweils als gleichwertig anzusehenden Teil des Feststellungsbegehrens durchgedrungen bzw unterlegen. Die Aufhebung der Kosten ist daher sachgerecht. Demgegenüber hat die Zweitbeklagte zur Gänze obsiegt, sodass ihre Berufungsbeantwortung (ein Fall des § 58 ASGG liegt nicht vor) zur Gänze und die von beiden Beklagten erhobene Revision nach Kopfteilen zu honorieren war. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, weil Kostenverzeichnisse nicht gelegt wurden.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Erstbeklagten auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 50, ZPO. Diese ist mit einem jeweils als gleichwertig anzusehenden Teil des Feststellungsbegehrens durchgedrungen bzw unterlegen. Die Aufhebung der Kosten ist daher sachgerecht. Demgegenüber hat die Zweitbeklagte zur Gänze obsiegt, sodass ihre Berufungsbeantwortung (ein Fall des Paragraph 58, ASGG liegt nicht vor) zur Gänze und die von beiden Beklagten erhobene Revision nach Kopfteilen zu honorieren war. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, weil Kostenverzeichnisse nicht gelegt wurden.