Rechtssatz RS0125579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125579
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund, einen Bewerber um die Mitgliedschaft in einem Verein - selbst bei dessen besonderen Macht- bzw Monopolstellung - zurückzuweisen, ist eine Verpflichtung zur Aufnahme zu verneinen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind insoweit die berechtigten Interessen des Aufnahmewerbers an der Mitgliedschaft den Interessen des Vereins an der Nichtaufnahme gegenüberzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125579
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0010OB00125_09B0000_001