Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es zur Frage des Kontrahierungszwangs zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelte Leitsätze gibt, aus denen sich die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage aber nicht ohne weiteres ergibt (RIS-Justiz RS0016805); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Zur Auslegung von Vereinsstatuten:
Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816).Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816).
Die in § 4 Z 1 der Statuten der beklagten Partei enthaltene Aufnahmebeschränkung „gegen Entgelt" ist nicht an sich unklar, trifft aber keine ausdrückliche Anordnung für den Sachverhalt, dass ein wesentlicher Teil der Auflage eines Presseerzeugnisses gratis und der andere Teil gegen (niedriges) Entgelt abgegeben wird. Diese Regelungslücke besteht offenbar deshalb, weil (unbestritten) zum Zeitpunkt der Schaffung der Regelung keine Zeitungsunternehmung bestand, die ein derartiges Vertriebsmodell verfolgte. Nimmt man eine Auslegung nach dem äußerst möglichen Wortsinn vor, könnte man davon ausgehen, dass einer Aufnahme dann nichts entgegenstehen soll, wenn auch nur ein verschwindend kleiner Teil der Auflage gegen (allenfalls ganz geringfügiges) Entgelt abgegeben wird. Möglich wäre aber auch eine einschränkende Auslegung dahin, dass auf den überwiegenden Teil der Auflage abzustellen ist. Da auch die im nächsten Schritt vorzunehmende Auslegung nach dem Zusammenhang kein eindeutiges Ergebnis erbringt, ist auf die Vorstellungen der Verfasser des § 4 Z 1 der Statuten zurückzugreifen. Diese sind zwar nicht bindend, haben aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit an sich (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 24). Nach deren klaren Absicht liegt der alleinige Zweck der neu eingeführten Aufnahmebeschränkung in der Abgrenzung von den „Gratiszeitungen". Geht man von dieser Zielsetzung aus, ist der Begriff „gegen Entgelt abgegebenes Presseerzeugnis" in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass darunter nur ein solches Produkt zu verstehen ist, das nach der verfolgten Geschäftsidee stets nur gegen Bezahlung eines Entgelts abgegeben wird, während Presseerzeugnisse, die als systemimmanenten Bestandteil der Geschäftsstrategie mit einem wirtschaftlich wesentlich ins Gewicht fallenden Anteil der aufgelegten Exemplare gratis abgegeben werden, nicht darunter fallen. Auch wenn man den wirtschaftlichen Gegebenheiten, die sich seit Einführung dieser Aufnahmebeschränkung verändert haben, durch eine an deren Zweck ausgerichtete Auslegung Rechnung trägt, erscheint dieses Auslegungsergebnis brauchbar und vernünftig. Es entspricht den berechtigten Interessen der Mitglieder der beklagten Partei, nur solche Verleger oder Herausgeber als Neumitglieder aufzunehmen, die im Wesentlichen eine gleichgelagerte Geschäftsstrategie wie sie selbst verfolgen. Es wird zugleich der Verbandszweck berücksichtigt, der auf die Förderung und Vertretung der gemeinsamen verlegerischen und herausgeberischen Interessen der Mitglieder gerichtet ist. Würden Mitglieder aufgenommen, deren Interessen in unüberbrückbarem Gegensatz zu jenen der bereits vorhandenen Mitglieder stünden, wäre diese Zielsetzung bzw die Funktionsfähigkeit des Verbands in Frage gestellt. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses kann auch durch den Hinweis, dass die von der klagenden Partei vertriebene Zeitung am Medienmarkt schon mehrfach als „Kaufzeitung" bezeichnet wurde, nicht in Zweifel gezogen werden.Die in Paragraph 4, Ziffer eins, der Statuten der beklagten Partei enthaltene Aufnahmebeschränkung „gegen Entgelt" ist nicht an sich unklar, trifft aber keine ausdrückliche Anordnung für den Sachverhalt, dass ein wesentlicher Teil der Auflage eines Presseerzeugnisses gratis und der andere Teil gegen (niedriges) Entgelt abgegeben wird. Diese Regelungslücke besteht offenbar deshalb, weil (unbestritten) zum Zeitpunkt der Schaffung der Regelung keine Zeitungsunternehmung bestand, die ein derartiges Vertriebsmodell verfolgte. Nimmt man eine Auslegung nach dem äußerst möglichen Wortsinn vor, könnte man davon ausgehen, dass einer Aufnahme dann nichts entgegenstehen soll, wenn auch nur ein verschwindend kleiner Teil der Auflage gegen (allenfalls ganz geringfügiges) Entgelt abgegeben wird. Möglich wäre aber auch eine einschränkende Auslegung dahin, dass auf den überwiegenden Teil der Auflage abzustellen ist. Da auch die im nächsten Schritt vorzunehmende Auslegung nach dem Zusammenhang kein eindeutiges Ergebnis erbringt, ist auf die Vorstellungen der Verfasser des Paragraph 4, Ziffer eins, der Statuten zurückzugreifen. Diese sind zwar nicht bindend, haben aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit an sich (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 24). Nach deren klaren Absicht liegt der alleinige Zweck der neu eingeführten Aufnahmebeschränkung in der Abgrenzung von den „Gratiszeitungen". Geht man von dieser Zielsetzung aus, ist der Begriff „gegen Entgelt abgegebenes Presseerzeugnis" in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass darunter nur ein solches Produkt zu verstehen ist, das nach der verfolgten Geschäftsidee stets nur gegen Bezahlung eines Entgelts abgegeben wird, während Presseerzeugnisse, die als systemimmanenten Bestandteil der Geschäftsstrategie mit einem wirtschaftlich wesentlich ins Gewicht fallenden Anteil der aufgelegten Exemplare gratis abgegeben werden, nicht darunter fallen. Auch wenn man den wirtschaftlichen Gegebenheiten, die sich seit Einführung dieser Aufnahmebeschränkung verändert haben, durch eine an deren Zweck ausgerichtete Auslegung Rechnung trägt, erscheint dieses Auslegungsergebnis brauchbar und vernünftig. Es entspricht den berechtigten Interessen der Mitglieder der beklagten Partei, nur solche Verleger oder Herausgeber als Neumitglieder aufzunehmen, die im Wesentlichen eine gleichgelagerte Geschäftsstrategie wie sie selbst verfolgen. Es wird zugleich der Verbandszweck berücksichtigt, der auf die Förderung und Vertretung der gemeinsamen verlegerischen und herausgeberischen Interessen der Mitglieder gerichtet ist. Würden Mitglieder aufgenommen, deren Interessen in unüberbrückbarem Gegensatz zu jenen der bereits vorhandenen Mitglieder stünden, wäre diese Zielsetzung bzw die Funktionsfähigkeit des Verbands in Frage gestellt. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses kann auch durch den Hinweis, dass die von der klagenden Partei vertriebene Zeitung am Medienmarkt schon mehrfach als „Kaufzeitung" bezeichnet wurde, nicht in Zweifel gezogen werden.
Entsprechend diesem Auslegungsergebnis erfüllt die klagende Partei die statutengemäßen Aufnahmebedingungen nicht.
Wenngleich der Gesetzgeber dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt hat, im Einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 218 ff; Posch in Schwimann, ABGB3 § 26 Rz 36), besteht nach deutscher Judikatur eine Verpflichtung zur Aufnahme selbst bei (teilweisem) Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen, wenn die Rechtsordnung eine Berufung auf die Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Vereins nicht hinnehmen kann und diese daher als nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ansieht (vgl BGH 2. 12. 1974, NJW 1975, 771). Auch eine durch die Satzung gedeckte Aufnahmeverweigerung könnte demnach im Hinblick auf die von der (deutschen) Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätze sachlich allenfalls nicht gerechtfertigt sein.Wenngleich der Gesetzgeber dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt hat, im Einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 218 ff; Posch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 26, Rz 36), besteht nach deutscher Judikatur eine Verpflichtung zur Aufnahme selbst bei (teilweisem) Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen, wenn die Rechtsordnung eine Berufung auf die Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Vereins nicht hinnehmen kann und diese daher als nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ansieht vergleiche BGH 2. 12. 1974, NJW 1975, 771). Auch eine durch die Satzung gedeckte Aufnahmeverweigerung könnte demnach im Hinblick auf die von der (deutschen) Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätze sachlich allenfalls nicht gerechtfertigt sein.
Zum Kontrahierungszwang:
Neben den Fällen gesetzlich normierten Kontrahierungszwangs nahmen Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen einen „allgemeinen" Kontrahierungszwang überall dort an, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der „Fremdbestimmung" über andere gibt (RIS-Justiz RS0016745; RS0016744). Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen. Es ist dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (RIS-Justiz RS0113652). Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann (1 Ob 554/86 = JBl 1987, 86).
Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern ist nicht vorhanden. In der Lehre wird ausgeführt, dass ein Verein mit besonderer Macht- oder gar Monopolstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich die Aufnahme nicht verweigern darf, wenn der Aufnahmewerber auf die Mitgliedschaft in besonderem Maße angewiesen ist. Dies sei dann der Fall, wenn die ökonomische oder berufliche Existenz des Aufnahmewerbers von der Aufnahme in den Verein abhänge oder doch durch die Ablehnung der Aufnahme zumindest unzumutbar beeinträchtigt würde. Kein Aufnahmezwang bestehe auch hier, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliege (Ostheim aaO; Aicher in Rummel, ABGB3 § 26 Rz 40; Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, in ÖJZ 2005, 370 ff; siehe auch Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, in RdW 1984, 226 ff [229]). Ostheim (aaO 220) vertritt den Standpunkt, dass man bei der Beurteilung eines Aufnahmeanspruchs die einem solchen Anspruch zuwiderlaufenden gerechtfertigten Interessen des Vereins zu berücksichtigen und gegenüber den Interessen des Aufnahmewerbers abzuwägen habe. Ob eine herausragende Stellung des Vereins im sozialen Bereich genügte, um einen Kontrahierungszwang zu begründen, wurde als zweifelhaft bezeichnet und für den Fall des Nichtvorliegens einer besonderen Macht- und Monopolstellung des Vereins verneint (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine², 58).Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern ist nicht vorhanden. In der Lehre wird ausgeführt, dass ein Verein mit besonderer Macht- oder gar Monopolstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich die Aufnahme nicht verweigern darf, wenn der Aufnahmewerber auf die Mitgliedschaft in besonderem Maße angewiesen ist. Dies sei dann der Fall, wenn die ökonomische oder berufliche Existenz des Aufnahmewerbers von der Aufnahme in den Verein abhänge oder doch durch die Ablehnung der Aufnahme zumindest unzumutbar beeinträchtigt würde. Kein Aufnahmezwang bestehe auch hier, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliege (Ostheim aaO; Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 26, Rz 40; Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, in ÖJZ 2005, 370 ff; siehe auch Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, in RdW 1984, 226 ff [229]). Ostheim (aaO 220) vertritt den Standpunkt, dass man bei der Beurteilung eines Aufnahmeanspruchs die einem solchen Anspruch zuwiderlaufenden gerechtfertigten Interessen des Vereins zu berücksichtigen und gegenüber den Interessen des Aufnahmewerbers abzuwägen habe. Ob eine herausragende Stellung des Vereins im sozialen Bereich genügte, um einen Kontrahierungszwang zu begründen, wurde als zweifelhaft bezeichnet und für den Fall des Nichtvorliegens einer besonderen Macht- und Monopolstellung des Vereins verneint (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine², 58).
In der deutschen Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass eine Aufnahmepflicht immer dann besteht, wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führe; eine Monopolstellung des Vereins sei nicht erforderlich; es genüge, dass ein Verein eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt und der Bewerber ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat (Palandt/Ellenberger, BGB68 § 25 Rz 10 mwN). Es sind nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile zu berücksichtigen, die ihm vorenthalten würden, sondern es kommt auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Verbands an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237). So bejahte der BGH den aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleitenden Aufnahmeanspruch eines Arbeitnehmers in eine Gewerkschaft, wenn diese eine überragende Machtstellung innehat, ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, und kein sachlicher Grund die Versagung der Mitgliedschaft rechtfertigt (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). In der deutschen Lehre wurde ausgeführt, der Aufnahmeanspruch leite sich direkt aus der in Art 11 EMRK verankerten Koalitionsfreiheit ab und folge aus der angeordneten unmittelbaren Drittwirkung. Das Recht, Koalitionen beizutreten, könne effektiv nur ausgeübt werden, wenn der Einzelne vor der missbräuchlichen Versagung der Mitgliedschaft in einer mächtigen Gewerkschaft geschützt werde, wäre doch die Alternative, einer konkurrierenden Gewerkschaft beizutreten oder selbst eine solche zu gründen, ansonsten wertlos. Auch Arbeitgebern komme Anspruch auf Aufnahme in einen Arbeitgeberverband zu, wenn dieser eine überragende Machtstellung innehabe, ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft und kein sachlicher Grund für ihre Versagung bestehe. Dass aus der Koalitionsfreiheit unter diesen Voraussetzungen ein Aufnahmeanspruch abzuleiten sei, gelte für die Arbeitgeberseite nicht anders als für die Arbeitnehmerseite (Löwisch/Rieble in Richardi/Wlotzke, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht III2 § 245 Rz 15 f).In der deutschen Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass eine Aufnahmepflicht immer dann besteht, wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führe; eine Monopolstellung des Vereins sei nicht erforderlich; es genüge, dass ein Verein eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt und der Bewerber ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat (Palandt/Ellenberger, BGB68 Paragraph 25, Rz 10 mwN). Es sind nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile zu berücksichtigen, die ihm vorenthalten würden, sondern es kommt auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Verbands an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237). So bejahte der BGH den aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleitenden Aufnahmeanspruch eines Arbeitnehmers in eine Gewerkschaft, wenn diese eine überragende Machtstellung innehat, ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, und kein sachlicher Grund die Versagung der Mitgliedschaft rechtfertigt (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). In der deutschen Lehre wurde ausgeführt, der Aufnahmeanspruch leite sich direkt aus der in Artikel 11, EMRK verankerten Koalitionsfreiheit ab und folge aus der angeordneten unmittelbaren Drittwirkung. Das Recht, Koalitionen beizutreten, könne effektiv nur ausgeübt werden, wenn der Einzelne vor der missbräuchlichen Versagung der Mitgliedschaft in einer mächtigen Gewerkschaft geschützt werde, wäre doch die Alternative, einer konkurrierenden Gewerkschaft beizutreten oder selbst eine solche zu gründen, ansonsten wertlos. Auch Arbeitgebern komme Anspruch auf Aufnahme in einen Arbeitgeberverband zu, wenn dieser eine überragende Machtstellung innehabe, ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft und kein sachlicher Grund für ihre Versagung bestehe. Dass aus der Koalitionsfreiheit unter diesen Voraussetzungen ein Aufnahmeanspruch abzuleiten sei, gelte für die Arbeitgeberseite nicht anders als für die Arbeitnehmerseite (Löwisch/Rieble in Richardi/Wlotzke, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht III2 Paragraph 245, Rz 15 f).
Nach Grunewald (in AcP 1982, Vereinsaufnahme und Kontrahierungszwang, 198 ff) sind beim Aufnahmezwang in Vereine aber jeweils die vereinsspezifischen Besonderheiten in Betracht zu ziehen, die sich daraus ergeben, dass sich die Mitgliedschaft über einen längeren Zeitraum erstreckt, während Partner eines Austauschvertrags (etwa eines Kaufvertrags) ein meist nur kurzfristiger Güteraustausch verbindet. Wegen der zeitlichen und auch persönlichen Intensität der Bindung der Mitglieder an den Verein greife die Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder daher in ungleich stärkerem Ausmaß in das Selbstbestimmungsrecht eines Vereins ein. Die Regeln des Kontrahierungszwangs seien deshalb nur dann anzuwenden, wenn in keiner anderen Weise den Interessen des Bewerbers Rechnung getragen werden könne.
Für die Annahme eines Aufnahmezwangs in einen Verein ist weiters der Gesichtspunkt des „fehlenden Ausweichenkönnens" maßgeblich. Kann sich der Interessent die ihm verweigerte Leistung in anderer Weise beschaffen, ist ein monopolartiger Charakter eines Vereins zu verneinen. Nur wenn in sinnvoll erreichbarem Umfeld ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck nicht besteht oder wenn besondere gesetzliche oder tatsächliche Gegebenheiten eine vereinsspezifische Tätigkeit außerhalb des betreffenden Vereins unmöglich machen oder nur unter wesentlicher Erschwerung zulassen, ist ein Abschlusszwang zu bejahen (Sprung/König aaO). So lehnte der BGH einen Aufnahmeanspruch eines Hamburger Rechtsanwalts in den Hamburgischen Anwaltsverein im Hinblick auf dessen bereits bestehende Mitgliedschaft zur Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mit der Begründung ab, der Kläger könne auch über diese Interessenvereinigung seine rechts- und standespolitischen Anliegen in hinreichendem Ausmaß verfolgen (NJW 1980, 186).
Im Hinblick auf die Möglichkeit des „Ausweichenkönnens" nimmt die beklagte Partei den Standpunkt ein, der klagenden Partei stehe es offen, sich dem Verband der Regionalmedien (bzw Gratiszeitungen) Österreichs anzuschließen, der im Besonderen auch die Interessen der Gratiszeitungen vertrete. Die Klägerin bestreitet dies, gibt aber gleichzeitig zu erkennen, dass sie diese Mitgliedschaft gar nicht anstrebe, weil sie sich durch diesen Verband nicht angemessen repräsentiert fühlte und dieser Verband ihrer Absicht, auf die Kollektivvertragsverhandlungen Einfluss zu nehmen, nicht in gleichem Maße dienlich wäre wie eine Mitgliedschaft bei der beklagten Partei. Wäre jedoch ein Ausweichen auf die Mitgliedschaft zu einem anderen, auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungsverband möglich und könnte dadurch die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei auf eine den Interessen der klagenden Partei Rechnung tragende Weise ersetzt werden, wäre eine Monopolstellung der beklagten Partei und ein Aufnahmezwang jedenfalls zu verneinen.
Ergänzende Feststellungen dazu erübrigen sich aber, weil - selbst unter der Annahme einer besonderen Macht- bzw Monopolstellung - eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. In diesen Fällen kann auch ein „Monopolist" nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen (RIS-Justiz RS0016745; RS0106571; 4 Ob 62/98s); insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" nahm der Oberste Gerichtshof bisher an, wenn die Österreichische Lotterien GmbH den Vertragsabschluss über eine weitere Annahmestelle mit der Begründung ablehnte, dass dadurch die in der Nähe liegenden Annahmestellen vor Umsatzverlusten bewahrt würden (2 Ob 237/98m = ecolex 1999, 164; ähnlich 9 Ob 6/03b). In der Entscheidung 4 Ob 538, 539/91 (= ecolex 1992, 18) wurden die Interessen der dort beklagten Gemeinde bzw der dort ansässigen Fremdenverkehrsbetriebe in der Weise berücksichtigt, dass die Nichtaufnahme eines bestimmten Beherbergungsunternehmens in den von der Gemeinde herausgegebenen Werbeprospekt wegen einer auffallenden Anzahl berechtigter Gästebeschwerden bzw Beanstandungen möglicherweise als sachlich gerechtfertigt angesehen werden könnte. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung eines die Aufnahme in einen Verein Begehrenden sachlich gerechtfertigt ist, existiert nicht. Der BGH erachtete es als sachlich gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Aufnahme in eine Interessenvertretung (die Industriegewerkschaft Metall), wenn ein Aufnahmewerber Mitglied einer gewerkschaftsfeindlichen Partei ist, ohne sich von dieser zu distanzieren (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). Ferner sah der BGH die Ablehnung jener Bewerber um die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft als sachlich gerechtfertigt an, die von Anfang an als geschlossene Gruppe die Solidarität gegenüber der inneren Vereinsordnung verweigerten und mit der ausdrücklichen Erklärung die Aufnahme verlangten, dass sie mit eigenem Publikationsorgan selbstständig und ohne Bereitschaft zur Integration agieren wollten (BGH 1. 10. 1984 = NJW 1985, 1214). Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob sachlich gerechtfertigte Gründe gegen die Aufnahme in einen Verein sprechen, sind die berechtigten Interessen des Aufnahmewerbers an der Mitgliedschaft den Interessen des Vereins an der Nichtaufnahme gegenüberzustellen (vgl BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237; Steinbeck, Der Anspruch auf Aufnahme in einen Verein, in WuW 1996, 91 ff [98]).Ergänzende Feststellungen dazu erübrigen sich aber, weil - selbst unter der Annahme einer besonderen Macht- bzw Monopolstellung - eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. In diesen Fällen kann auch ein „Monopolist" nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen (RIS-Justiz RS0016745; RS0106571; 4 Ob 62/98s); insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" nahm der Oberste Gerichtshof bisher an, wenn die Österreichische Lotterien GmbH den Vertragsabschluss über eine weitere Annahmestelle mit der Begründung ablehnte, dass dadurch die in der Nähe liegenden Annahmestellen vor Umsatzverlusten bewahrt würden (2 Ob 237/98m = ecolex 1999, 164; ähnlich 9 Ob 6/03b). In der Entscheidung 4 Ob 538, 539/91 (= ecolex 1992, 18) wurden die Interessen der dort beklagten Gemeinde bzw der dort ansässigen Fremdenverkehrsbetriebe in der Weise berücksichtigt, dass die Nichtaufnahme eines bestimmten Beherbergungsunternehmens in den von der Gemeinde herausgegebenen Werbeprospekt wegen einer auffallenden Anzahl berechtigter Gästebeschwerden bzw Beanstandungen möglicherweise als sachlich gerechtfertigt angesehen werden könnte. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung eines die Aufnahme in einen Verein Begehrenden sachlich gerechtfertigt ist, existiert nicht. Der BGH erachtete es als sachlich gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Aufnahme in eine Interessenvertretung (die Industriegewerkschaft Metall), wenn ein Aufnahmewerber Mitglied einer gewerkschaftsfeindlichen Partei ist, ohne sich von dieser zu distanzieren (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). Ferner sah der BGH die Ablehnung jener Bewerber um die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft als sachlich gerechtfertigt an, die von Anfang an als geschlossene Gruppe die Solidarität gegenüber der inneren Vereinsordnung verweigerten und mit der ausdrücklichen Erklärung die Aufnahme verlangten, dass sie mit eigenem Publikationsorgan selbstständig und ohne Bereitschaft zur Integration agieren wollten (BGH 1. 10. 1984 = NJW 1985, 1214). Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob sachlich gerechtfertigte Gründe gegen die Aufnahme in einen Verein sprechen, sind die berechtigten Interessen des Aufnahmewerbers an der Mitgliedschaft den Interessen des Vereins an der Nichtaufnahme gegenüberzustellen vergleiche BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237; Steinbeck, Der Anspruch auf Aufnahme in einen Verein, in WuW 1996, 91 ff [98]).
Im vorliegenden Fall ist vorerst der Grad des Angewiesenseins der klagenden Partei auf die Mitgliedschaft bzw die Art und Schwere der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Existenz im Fall der Nichtaufnahme zu beurteilen. Dazu bringt die klagende Partei in ihrer Revisionsschrift neuerlich vor, es sei für jede Zeitungsunternehmung wichtig, die „Leit-Kollektivverträge" beeinflussen zu können; die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei würde ihr ermöglichen, auf die Zusammensetzung deren Vorstands bzw auf die Mitglieder des „Kollektivvertragsausschusses" Einfluss zu nehmen und auf diesem Weg ihre Standpunkte in die Kollektivvertragsverhandlungen einzubringen. Schlüsselkräfte würden auch gegenüber - mangels Mitgliedschaft - nicht kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern eine Behandlung in Anlehnung zumindest an bestimmte Inhalte des Kollektivvertrags verlangen. Diese von der klagenden Partei behaupteten Interessen sind den Interessen bzw Zielsetzungen des beklagten Verbands gegenüberzustellen. Deren Schwerpunkt liegt seit vielen Jahren darin, die herausgeberischen und verlegerischen Anliegen ausschließlich jener Zeitungsunternehmungen zu vertreten, die ein Geschäftskonzept als reine „Kaufzeitungen" verfolgen, um sich von den „Gratiszeitungen" abzugrenzen. Diese zentrale Zielsetzung wäre durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds gefährdet, dessen Geschäftsstrategie sich jener von absoluten „Gratiszeitungen" annähert, müsste doch bei allen Entscheidungen und Verbandsaktivitäten jeweils auch auf dessen gegenläufige bzw widerstreitende Interessen Bedacht genommen werden. Stellt eine Aufnahmebeschränkung aber eine solche dar, die ihre Legitimation im Vereinsziel findet, ist sie selbst unter der Annahme eines sonst bestehenden Kontrahierungszwangs grundsätzlich zu beachten, um die Ausrichtung auf den Vereinszweck zu ermöglichen (Grunewald aaO 211). Die autonome Entscheidung eines Vereins über seinen „Einzugsbereich" darf nämlich auch mit dem Instrument des Aufnahmeanspruchs nicht übergangen werden (Löwisch/Rieble aaO Rz 17). Aufnahmewerber, die die Zielsetzung des Vereins von vornherein nicht mittragen wollen oder ignorieren, sollen von der Mitgliedschaft ferngehalten werden können. Dass die ökonomische Existenz der klagenden Partei von der Aufnahme in den beklagten Verband abhinge oder ohne die Möglichkeit der gewünschten Einflussnahme deren Existenz gefährdet wäre, wurde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage hat das Interesse der klagenden Partei, trotz Weiterverfolgung ihres Geschäftskonzepts Mitglied der beklagten Partei zu werden, gegenüber deren erklärter Zielsetzung - der Abgrenzung von den „Gratiszeitungen" - in den Hintergrund zu treten. Es soll der beklagten Partei im Sinne einer weiter Bestand habenden Funktionsfähigkeit weiterhin offenstehen, die herausgeberischen und verlegerischen Interessen nur jener Zeitungsunternehmungen zu vertreten, die eine gleichartige Geschäftsstrategie wie ihre bisherigen Mitglieder - als „reine Kaufzeitungen" - verfolgen.
Ergibt die Interessenabwägung - wie hier - ein Überwiegen der Interessen des beklagten Verbands, ist die sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Aufnahme zu bejahen. In diesem Fall bewirkt die Zurückweisung des Aufnahmewerbers keine unbillige Benachteiligung oder ungleiche Behandlung; ein Missbrauch der Machtstellung ist zu verneinen, sodass - selbst wenn man davon ausginge, dass die klagende Partei die Aufnahmebedingungen der beklagten Partei („Kaufzeitung") formell (zum Teil) erfüllt hätte - kein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied besteht.
Dass die Aufnahmebeschränkung auf Mitglieder, die ihre Presseerzeugnisse (vornehmlich) gegen Entgelt anbieten, einer Beschränkung oder Behinderung des Wettbewerbs diente und aus diesem Grund unbeachtlich wäre, ist dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.