Rechtssatz RS0125602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125602
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. Der neuerliche Beitritt muss jedoch durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 193/09z
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
Veröff: SZ 2009/167
- 5 Ob 67/10d
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
Auch; Beisatz: Dem Nebenintervenienten steht unter Umständen auch das Recht zu, die Prozessseite während des Verfahrens zu wechseln. (T1)
- 7 Ob 13/16m
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 13/16m
Auch
- 6 Ob 105/18m
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 105/18m
Auch; nur: Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. (T2); Beisatz: Der „Seitenwechsel“ ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, somit auch im Rechtsmittelverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125602
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0040OB00193_09Z0000_001