Rechtssatz RS0125609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125609
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im § 13 Abs 3 dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125609
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0030OB00180_09F0000_001