Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher über die Exszindierungsklage eines Wohnungseigentumspartners im Sinn des § 13 WEG 2002, der den halben Mindestanteil des anderen erwirbt, bisher nicht zu entscheiden hatte. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher über die Exszindierungsklage eines Wohnungseigentumspartners im Sinn des Paragraph 13, WEG 2002, der den halben Mindestanteil des anderen erwirbt, bisher nicht zu entscheiden hatte. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Einen (sekundären) Verfahrensmangel zweiter Instanz kann der Beklagte deswegen nicht aufzeigen, weil es entgegen seiner Ansicht nicht darauf ankommen kann, ob der Kläger den - unbestritten festgestellten - Kaufvertrag über den halben Mindestanteil der Verpflichteten bereits erfüllt hat (wie auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausgeführt wird). Auch bringt der Beklagte keine Argumente vor, weshalb für das Vorliegen des Exszindierungsgrundes (Eigentum eines anderen als der verpflichteten Partei; vgl etwa Jakusch in Angst, EO² § 37 Rz 11 mwN) das Erbringen der Gegenleistung des Erwerbers von Bedeutung sein sollte. Dass der Kläger Eigentümer ist, steht unstrittig fest.1. Einen (sekundären) Verfahrensmangel zweiter Instanz kann der Beklagte deswegen nicht aufzeigen, weil es entgegen seiner Ansicht nicht darauf ankommen kann, ob der Kläger den - unbestritten festgestellten - Kaufvertrag über den halben Mindestanteil der Verpflichteten bereits erfüllt hat (wie auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausgeführt wird). Auch bringt der Beklagte keine Argumente vor, weshalb für das Vorliegen des Exszindierungsgrundes (Eigentum eines anderen als der verpflichteten Partei; vergleiche etwa Jakusch in Angst, EO² Paragraph 37, Rz 11 mwN) das Erbringen der Gegenleistung des Erwerbers von Bedeutung sein sollte. Dass der Kläger Eigentümer ist, steht unstrittig fest.
2. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 282/08v (= immolex 2009/75, 184 [Cerha] = NZ 2009/82, 275), in jenem Grundbuchsverfahren, in dem die den Exszindierungsgrund bildende Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers am halben Mindestanteil seiner früheren Eigentümerpartnerin bewilligt wurde, für seinen Standpunkt nichts, insbesondere keine Bindungswirkung ableiten. Zwar versagte der Oberste Gerichtshof dem Kläger die begehrte Löschung der Zwischeneintragungen, und zwar allein wegen der Besonderheiten der Eigentümerpartnerschaft nach dem WEG, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse weiterhin die Exekution fortgeführt werden.
Selbst wenn nicht schon die mangelnde Beteiligung des Beklagten am Grundbuchsverfahren eine Bindung verhindern würde, ergibt sich aus der Begründung zu dieser Entscheidung kein Argument gegen die Annahme, der Eigentumserwerb im Range der vorrangig eingetragenen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 Abs 1 GBG) mache die Exekution im Sinn des § 37 EO unzulässig. Darauf wird noch zurückzukommen sein.Selbst wenn nicht schon die mangelnde Beteiligung des Beklagten am Grundbuchsverfahren eine Bindung verhindern würde, ergibt sich aus der Begründung zu dieser Entscheidung kein Argument gegen die Annahme, der Eigentumserwerb im Range der vorrangig eingetragenen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (Paragraph 53, Absatz eins, GBG) mache die Exekution im Sinn des Paragraph 37, EO unzulässig. Darauf wird noch zurückzukommen sein.
2. Wie in der im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag (3 Ob 153/09k) ausführlich erläutert wird, kommt es im Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Parteiwechsel, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Exekutionsverfahren gegen die Verpflichtete weiterzuführen war. Der Kläger ist wegen der seinen besseren Rang begründenden Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten kein späterer Erwerber im Sinn des § 138 Abs 1 erster Satz EO. Der Eintragung (hier:) des Eigentumsrechts binnen Jahresfrist ab dieser Anmerkung nach Bewilligung des unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses gestellten Antrags verschafft der Eintragung (Einverleibung oder Vormerkung) nämlich nach § 56 Abs 1 zweiter Satz GBG den angemerkten (früheren) Rang. Nach all dem stellt sich die Frage nach dem Eintritt des Erwerbers in Verfahrensrechte der verpflichteten Partei überhaupt nicht.2. Wie in der im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag (3 Ob 153/09k) ausführlich erläutert wird, kommt es im Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Parteiwechsel, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Exekutionsverfahren gegen die Verpflichtete weiterzuführen war. Der Kläger ist wegen der seinen besseren Rang begründenden Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten kein späterer Erwerber im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz EO. Der Eintragung (hier:) des Eigentumsrechts binnen Jahresfrist ab dieser Anmerkung nach Bewilligung des unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses gestellten Antrags verschafft der Eintragung (Einverleibung oder Vormerkung) nämlich nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz GBG den angemerkten (früheren) Rang. Nach all dem stellt sich die Frage nach dem Eintritt des Erwerbers in Verfahrensrechte der verpflichteten Partei überhaupt nicht.
3. Ob bei der bei einem Exekutionstitel nur gegen einen Eigentümerpartner allein zulässigen Zwangsvollstreckung im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums (3 Ob 304/04h = JBl 2005, 522 = wobl 2005/96, 280 [zust Call] = NZ 2007/49, 217 [abl Hoyer]) Exekution auch in den Anteil des nicht Verpflichteten geführt wird, wie der Revisionswerber im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, ist nicht entscheidend. Wie nämlich aus § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 hervorgeht, kann der andere Partner die Exszindierungsklage - abweichend von der sich aus § 37 EO ergebenden Rechtslage - (schon dann) erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Obsiegen des Klägers im Exszindierungsprozess (schon wegen des Grundsatzes des § 13 Abs 3 erster Satz leg cit, dass die halben Mindestanteile nur gemeinsam der Zwangsversteigerung unterworfen werden können) die Exekution nach § 37 Abs 4 EO zur Gänze einzustellen ist. Ist der andere Partner nur Beteiligter des Exekutionsverfahrens insgesamt (§ 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002), dann muss das auch insoweit gelten, als auch sein eigener halber Mindestanteil verwertet werden soll. Daraus folgt weiters, dass er entgegen den allgemeinen Regeln auch insoweit als dritte Person im Sinn des § 37 Abs 1 EO anzusehen ist. Bei der speziellen Form der Zwangsversteigerung (s 3 Ob 303/04h) nach § 13 Abs 3 WEG 2002 muss das auch dann gelten, wenn nicht der besondere Exszindierungsgrund nach dieser Norm, sondern - wie hier - ein allgemeiner geltend gemacht wird. Dass im Rahmen der Exekution nach § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 nur dieser besondere Exszindierungsgrund geltend gemacht werden könnte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Beklagte vermag dafür auch keine Gründe anzugeben.3. Ob bei der bei einem Exekutionstitel nur gegen einen Eigentümerpartner allein zulässigen Zwangsvollstreckung im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums (3 Ob 304/04h = JBl 2005, 522 = wobl 2005/96, 280 [zust Call] = NZ 2007/49, 217 [abl Hoyer]) Exekution auch in den Anteil des nicht Verpflichteten geführt wird, wie der Revisionswerber im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, ist nicht entscheidend. Wie nämlich aus Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG 2002 hervorgeht, kann der andere Partner die Exszindierungsklage - abweichend von der sich aus Paragraph 37, EO ergebenden Rechtslage - (schon dann) erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Obsiegen des Klägers im Exszindierungsprozess (schon wegen des Grundsatzes des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz leg cit, dass die halben Mindestanteile nur gemeinsam der Zwangsversteigerung unterworfen werden können) die Exekution nach Paragraph 37, Absatz 4, EO zur Gänze einzustellen ist. Ist der andere Partner nur Beteiligter des Exekutionsverfahrens insgesamt (Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG 2002), dann muss das auch insoweit gelten, als auch sein eigener halber Mindestanteil verwertet werden soll. Daraus folgt weiters, dass er entgegen den allgemeinen Regeln auch insoweit als dritte Person im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, EO anzusehen ist. Bei der speziellen Form der Zwangsversteigerung (s 3 Ob 303/04h) nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 muss das auch dann gelten, wenn nicht der besondere Exszindierungsgrund nach dieser Norm, sondern - wie hier - ein allgemeiner geltend gemacht wird. Dass im Rahmen der Exekution nach Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG 2002 nur dieser besondere Exszindierungsgrund geltend gemacht werden könnte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Beklagte vermag dafür auch keine Gründe anzugeben.
Da der Anteil des Klägers nur wegen der engen Verbindung mit dem der Verpflichteten nach § 13 Abs 3 erster Satz leg cit zum Objekt der Zwangsversteigerung wurde, kann es nicht mehr gerechtfertigt werden, ihn weiter zu verwerten, wenn die Exekution in den Anteil der Verpflichteten wegen des rückwirkenden Eigentumserwerbs eines Dritten (hier in concreto des Eigentümerpartners, was aber nichts ändert) unzulässig ist. Daher würde es am Ergebnis auch nichts ändern, billigte man dem Kläger die Stellung eines Dritten im Sinn des § 37 EO nur in Ansehung des früheren Anteils der Verpflichteten zu. Das in der Revision hervorgehobene gleiche Schicksal (5 Ob 282/08v mwN) der beiden Anteile ist daher nicht, dass die Zwangsvollstreckung in sie fortgesetzt, sondern, dass diese nach § 37 EO zur Gänze für unzulässig erklärt wird. Infolge Ausnützung der angemerkten Rangordnung ist eben der Kläger so zu stellen, als ob er schon in jenem Rang Eigentum erworben hätte. Dann wäre schon der Exekutionsantrag des Klägers gegen die Verpflichtete abzuweisen gewesen, weil diese nicht mehr als Eigentümerin (des halben Mindestanteils) im Grundbuch eingetragen gewesen wäre (s Angst in Angst, EO² § 133 Rz 1 mwN und § 238 Rz 3a, 4 und 5).Da der Anteil des Klägers nur wegen der engen Verbindung mit dem der Verpflichteten nach Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz leg cit zum Objekt der Zwangsversteigerung wurde, kann es nicht mehr gerechtfertigt werden, ihn weiter zu verwerten, wenn die Exekution in den Anteil der Verpflichteten wegen des rückwirkenden Eigentumserwerbs eines Dritten (hier in concreto des Eigentümerpartners, was aber nichts ändert) unzulässig ist. Daher würde es am Ergebnis auch nichts ändern, billigte man dem Kläger die Stellung eines Dritten im Sinn des Paragraph 37, EO nur in Ansehung des früheren Anteils der Verpflichteten zu. Das in der Revision hervorgehobene gleiche Schicksal (5 Ob 282/08v mwN) der beiden Anteile ist daher nicht, dass die Zwangsvollstreckung in sie fortgesetzt, sondern, dass diese nach Paragraph 37, EO zur Gänze für unzulässig erklärt wird. Infolge Ausnützung der angemerkten Rangordnung ist eben der Kläger so zu stellen, als ob er schon in jenem Rang Eigentum erworben hätte. Dann wäre schon der Exekutionsantrag des Klägers gegen die Verpflichtete abzuweisen gewesen, weil diese nicht mehr als Eigentümerin (des halben Mindestanteils) im Grundbuch eingetragen gewesen wäre (s Angst in Angst, EO² Paragraph 133, Rz 1 mwN und Paragraph 238, Rz 3a, 4 und 5).
Das Urteil zweiter Instanz ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.