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Rechtssatz RS0125613×

Rechtssatz RS0125613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125613

Geschäftszahl

12Os102/09f (12Os103/09b, 12Os108/09p)

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Rechtssatz

Die im Paragraph 271, Absatz 7, fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125613

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20090827_OGH0002_0120OS00102_09F0000_001