Geschäftszahl
12Os102/09f (12Os103/09b,12Os108/09p)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber in der Strafsache gegen M***** K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber in der Strafsache gegen M***** K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, GZ 12 Os 102/09f, 12 Os 103/09b, 12 Os 108/09p-7, wird dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Seite 4 der Urschrift anstelle „§ 270 Abs 1 erster Satz StPO" zu lauten hat „§ 270 Abs 3 erster Satz StPO".Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, GZ 12 Os 102/09f, 12 Os 103/09b, 12 Os 108/09p-7, wird dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Seite 4 der Urschrift anstelle „§ 270 Absatz eins, erster Satz StPO" zu lauten hat „§ 270 Absatz 3, erster Satz StPO".
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Zitat „§ 270 Abs 1 erster Satz StPO" in der genannten Entscheidungspassage (= S 5 zweiter Absatz der Ausfertigungen) ist im Hinblick auf die dort genannte Bezugsstelle des § 271 Abs 7 erster Satz StPO ein nach § 270 Abs 3 StPO iVm § 291 StPO zu berichtigender Schreibfehler. Richtigerweise hat dieses Zitat zu lauten „§ 270 Abs 3 erster Satz StPO".Das Zitat „§ 270 Absatz eins, erster Satz StPO" in der genannten Entscheidungspassage (= S 5 zweiter Absatz der Ausfertigungen) ist im Hinblick auf die dort genannte Bezugsstelle des Paragraph 271, Absatz 7, erster Satz StPO ein nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 291, StPO zu berichtigender Schreibfehler. Richtigerweise hat dieses Zitat zu lauten „§ 270 Absatz 3, erster Satz StPO".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00102.09F.0930.000
Dokumentnummer
JJT_20090930_OGH0002_0120OS00102_09F0000_000