Rechtssatz RS0125629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125629
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen („BUS") gekennzeichneten Busspur. Diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen auf der Busspur, die auch in besonders langsam fahrenden anderen Fahrzeugen bestehen können, ist die Benützung der übrigen Fahrstreifen zulässig.Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen („BUS") gekennzeichneten Busspur. Diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen auf der Busspur, die auch in besonders langsam fahrenden anderen Fahrzeugen bestehen können, ist die Benützung der übrigen Fahrstreifen zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125629
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00194_09G0000_001