Die Revision ist zulässig, weil es zur strittigen Frage der Benützungspflicht von Busspuren einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin beharrt weiterhin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO eine Benützungspflicht für die Lenker von Linienbussen zum Ausdruck bringe. Sie stützt sich dabei auf den Inhalt eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 1994, wonach die Einrichtung einer Busspur voraussetze, dass die Flüssigkeit oder Sicherheit des öffentlichen städtischen Nahverkehrs gefährdet sei. In dieser Aussage liege das implizite Gebot für die Lenker von Linienbussen, Busspuren auch tatsächlich zu benützen. Demnach hätte der Drittbeklagte den Linienbus nach dem Auslenken wegen des Hindernisses unverzüglich wieder in die Busspur zurücklenken müssen.Die Klägerin beharrt weiterhin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass das Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO eine Benützungspflicht für die Lenker von Linienbussen zum Ausdruck bringe. Sie stützt sich dabei auf den Inhalt eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 1994, wonach die Einrichtung einer Busspur voraussetze, dass die Flüssigkeit oder Sicherheit des öffentlichen städtischen Nahverkehrs gefährdet sei. In dieser Aussage liege das implizite Gebot für die Lenker von Linienbussen, Busspuren auch tatsächlich zu benützen. Demnach hätte der Drittbeklagte den Linienbus nach dem Auslenken wegen des Hindernisses unverzüglich wieder in die Busspur zurücklenken müssen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Straßen bzw Fahrstreifen für Omnibusse bedürfen einer Verordnung gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO. Ihre Kundmachung erfolgt nach § 44 Abs 1 StVO durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 24 und Z 25 StVO. Das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Abs 1 Z 25 StVO) zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Gemäß § 53 Abs 1 Z 24 StVO zeigt das Zeichen „Straße für Omnibusse" eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs und bestimmten anderen näher bezeichneten oder auf einer Zusatztafel bzw im weißen Feld des Hinweiszeichens angegebenen Fahrzeugen benützt werden darf. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen ist eine Benützungspflicht für die Lenker von Linienbussen nicht ableitbar.1. Straßen bzw Fahrstreifen für Omnibusse bedürfen einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO. Ihre Kundmachung erfolgt nach Paragraph 44, Absatz eins, StVO durch das Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24, und Ziffer 25, StVO. Das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse" (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO) zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24, StVO zeigt das Zeichen „Straße für Omnibusse" eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs und bestimmten anderen näher bezeichneten oder auf einer Zusatztafel bzw im weißen Feld des Hinweiszeichens angegebenen Fahrzeugen benützt werden darf. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen ist eine Benützungspflicht für die Lenker von Linienbussen nicht ableitbar.
2. Eine Benützungspflicht ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des erwähnten Hinweiszeichens mit den vorhandenen Bodenmarkierungen, wie der erkennende Senat auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (8 Ob 71/87 = ZVR 1988/85; 2 Ob 270/02y = ZVR 2005/56; vgl auch VfGH 3. 3. 1994, B 1569/92, B 1251/93 [= ZVR 1995/18]; VwGH 12. 4. 1996, 94/02/0321; ebenso Pürstl, StVO § 9 Anm 14; Grundtner, StVO I 334/1). Gemäß § 9 Abs 5 StVO haben, wenn auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind (hier: Schriftzeichen „BUS" iSd § 20 BodenmarkierungsV), die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Das Vorhandensein solcher Bodenmarkierungen schließt die freie Fahrstreifenwahl im Sinne des § 7 Abs 3a StVO aus.2. Eine Benützungspflicht ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des erwähnten Hinweiszeichens mit den vorhandenen Bodenmarkierungen, wie der erkennende Senat auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (8 Ob 71/87 = ZVR 1988/85; 2 Ob 270/02y = ZVR 2005/56; vergleiche auch VfGH 3. 3. 1994, B 1569/92, B 1251/93 [= ZVR 1995/18]; VwGH 12. 4. 1996, 94/02/0321; ebenso Pürstl, StVO Paragraph 9, Anmerkung 14; Grundtner, StVO römisch eins 334/1). Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, StVO haben, wenn auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind (hier: Schriftzeichen „BUS" iSd Paragraph 20, BodenmarkierungsV), die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Das Vorhandensein solcher Bodenmarkierungen schließt die freie Fahrstreifenwahl im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, StVO aus.
3. Die Benützungspflicht gilt jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht uneingeschränkt:
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 3. 3. 1994, B 1569/92, B 1251/93, die Gesetzmäßigkeit der Anordnung eines dem Kraftfahrlinienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifens unter der Voraussetzung bejaht, dass die fahrplanmäßige Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs wegen seiner ansonsten zu erwartenden Beeinträchtigung durch den allgemeinen Verkehr einen dem Linienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen notwendig macht.
Selbst die Klägerin räumt ein, dass der Lenker eines Linienbusses zur Umfahrung eines die Weiterfahrt in der Busspur beeinträchtigenden Hindernisses berechtigt sein muss, soll die mit deren Anordnung bezweckte Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs (vgl dazu auch Tippel, Busspuren und die StVO, ZVR 1993, 73 [74]), nicht gefährdet sein. Nichts anderes hat aber in dem Fall zu gelten, dass der Buslenker durch ein die Busspur (erlaubt oder unerlaubt) benützendes, besonders langsam fahrendes anderes Fahrzeug an der Einhaltung einer nach den Umständen angemessenen Geschwindigkeit gehindert wird.Selbst die Klägerin räumt ein, dass der Lenker eines Linienbusses zur Umfahrung eines die Weiterfahrt in der Busspur beeinträchtigenden Hindernisses berechtigt sein muss, soll die mit deren Anordnung bezweckte Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs vergleiche dazu auch Tippel, Busspuren und die StVO, ZVR 1993, 73 [74]), nicht gefährdet sein. Nichts anderes hat aber in dem Fall zu gelten, dass der Buslenker durch ein die Busspur (erlaubt oder unerlaubt) benützendes, besonders langsam fahrendes anderes Fahrzeug an der Einhaltung einer nach den Umständen angemessenen Geschwindigkeit gehindert wird.
Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad in der Mitte der Busspur mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h. Es widerspräche dem auf die Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs ausgerichteten Zweck der Anordnung einer Busspur, würde man vom Drittbeklagten in einer derartigen Verkehrssituation verlangen, hinter der Klägerin herzufahren, ohne ein nach Maßgabe der §§ 15 f StVO mögliches Überholmanöver durchführen zu dürfen.Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad in der Mitte der Busspur mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h. Es widerspräche dem auf die Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs ausgerichteten Zweck der Anordnung einer Busspur, würde man vom Drittbeklagten in einer derartigen Verkehrssituation verlangen, hinter der Klägerin herzufahren, ohne ein nach Maßgabe der Paragraphen 15, f StVO mögliches Überholmanöver durchführen zu dürfen.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten:
Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen („BUS") gekennzeichneten Busspur. Diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen auf der Busspur, die auch in besonders langsam fahrenden anderen Fahrzeugen bestehen können, ist die Benützung der übrigen Fahrstreifen zulässig.Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen („BUS") gekennzeichneten Busspur. Diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen auf der Busspur, die auch in besonders langsam fahrenden anderen Fahrzeugen bestehen können, ist die Benützung der übrigen Fahrstreifen zulässig.
Dem Rechtsmittel muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt lediglich im Ausmaß von 15 % (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt lediglich im Ausmaß von 15 % (Paragraph 15, RATG).