Rechtssatz RS0125665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125665
Geschäftszahl
10ObS198/09d
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
Im Geschäftsjahr 2007 für Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten gebildete Rückstellungen, die erst im Jahr 2008 in der Höhe der gebildeten Rückstellungen in Rechnung gestellt werden, stellen einen Aufwand dar, der wirtschaftlich das Geschäftsjahr 2007 betrifft und somit auch diesem Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Die Vornahme der Rückstellung in der Bilanz für das Geschäftsjahr entspricht damit der konkreten Darstellung des wirtschaftlichen Erfolgs im Geschäftsjahr 2007.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125665
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_010OBS00198_09D0000_001