Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, nach der ständigen Rechtsprechung könnten schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinn des EStG und dem Einkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen, sodass bei der Ermittlung des Einkommens durchaus unterschiedliche Ergebnisse der Steuerbehörden im Abgabeverfahren und der Pensionsversicherungsträger bzw der Gerichte im Verfahren über Sozialversicherungsleistungen möglich seien. Während beispielsweise im Steuerrecht das Zuflussprinzip zur Anwendung zu kommen habe, sei der Zeitpunkt des Gewinnzuflusses in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich. Dies habe auch für das Gewinnkorrektivum zu gelten, wenn eine Abgrenzung für das laufende Geschäftsjahr steuerrechtlich nicht möglich sei. Es wäre daher erforderlich gewesen, nicht nur die Ergebnisse des relevanten Geschäftsjahres 2007, sondern auch jene des Geschäftsjahres 2008 heranzuziehen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 253b ASVG zwar gemäß § 607 Abs 2 Z 2 ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft getreten. In der Übergangsbestimmung des § 607 Abs 10 ASVG ist allerdings vorgesehen, dass die am 31. 12. 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. 6. 2004 liegt, weiterhin anzuwenden sind, jedoch das Anfallsalter etappenweise bis zum 1. 4. 2014 bis zur Höhe des Regelpensionsalters hinaufgesetzt wird.1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bestimmung des Paragraph 253 b, ASVG zwar gemäß Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft getreten. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 10, ASVG ist allerdings vorgesehen, dass die am 31. 12. 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. 6. 2004 liegt, weiterhin anzuwenden sind, jedoch das Anfallsalter etappenweise bis zum 1. 4. 2014 bis zur Höhe des Regelpensionsalters hinaufgesetzt wird.
2.1 Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer setzt nach § 253b Abs 1 Z 4 ASVG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung - neben weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - voraus, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen („Geringfügigkeitsgrenze") übersteigt. Strittig ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage, ob der Kläger im noch verfahrensrelevanten Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2007 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, aufgrund derer er ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen hat.2.1 Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer setzt nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung - neben weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - voraus, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen („Geringfügigkeitsgrenze") übersteigt. Strittig ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage, ob der Kläger im noch verfahrensrelevanten Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2007 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, aufgrund derer er ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen hat.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der in § 253b Abs 1 Z 4 ASVG verwendete Begriff des „Erwerbseinkommens" mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen (RIS-Justiz RS0110575). Danach gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt und bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zurückzugreifen (10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98; 10 ObS 57/88 = SSV-NF 2/111 ua). Wie der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (hier: § 253b Abs 1 Z 4 ASVG) auch erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörde im Abgabeverfahren (10 ObS 16/07m = SSV-NF 21/9 = ZAS 2008/11, 82 [Resch]; 10 ObS 84/93 = SSV-NF 8/106 ua). Es ist letztlich Aufgabe der Gerichte, zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind (vgl 10 ObS 16/07m = SSV-NF 21/9 = ZAS 2008/11, 82 [Resch]). So wurde beispielsweise entschieden, dass Aufwendungen für Anlagegüter grundsätzlich entsprechend den für Zwecke der Einkommensteuer geltenden Grundsätzen über Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind hingegen gegebenenfalls um Beträge zu erhöhen, denen keine oder - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nur geringere Aufwendungen gegenüberstehen und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften nur aus wirtschaftspolitischen Gründen, nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit, als gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Da diese Gründe für den Bereich der Sozialversicherung nicht maßgebend sind, können die angeführten Beträge für diesen Bereich nicht als einkommensmindernd anerkannt werden. Es gehören dazu etwa die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge. Sie alle sind im Zusammenhang mit einer Alterspension zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen (10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98 ua, RIS-Justiz RS0084294). Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen, dass als Erwerbseinkommen die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen sind, die im maßgeblichen Kalenderjahr angefallen sind. Verluste aus früheren Jahren sind daher nicht abzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0083781). Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht, im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 19 EStG 1988), nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die Leistung erbracht worden ist (10 ObS 163/07d mwN; RIS-Justiz RS0105194).2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der in Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG verwendete Begriff des „Erwerbseinkommens" mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG zu verstehen (RIS-Justiz RS0110575). Danach gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt und bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zurückzugreifen (10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98; 10 ObS 57/88 = SSV-NF 2/111 ua). Wie der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (hier: Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) auch erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörde im Abgabeverfahren (10 ObS 16/07m = SSV-NF 21/9 = ZAS 2008/11, 82 [Resch]; 10 ObS 84/93 = SSV-NF 8/106 ua). Es ist letztlich Aufgabe der Gerichte, zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind vergleiche 10 ObS 16/07m = SSV-NF 21/9 = ZAS 2008/11, 82 [Resch]). So wurde beispielsweise entschieden, dass Aufwendungen für Anlagegüter grundsätzlich entsprechend den für Zwecke der Einkommensteuer geltenden Grundsätzen über Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind hingegen gegebenenfalls um Beträge zu erhöhen, denen keine oder - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nur geringere Aufwendungen gegenüberstehen und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften nur aus wirtschaftspolitischen Gründen, nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit, als gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Da diese Gründe für den Bereich der Sozialversicherung nicht maßgebend sind, können die angeführten Beträge für diesen Bereich nicht als einkommensmindernd anerkannt werden. Es gehören dazu etwa die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge. Sie alle sind im Zusammenhang mit einer Alterspension zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen (10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98 ua, RIS-Justiz RS0084294). Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen, dass als Erwerbseinkommen die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen sind, die im maßgeblichen Kalenderjahr angefallen sind. Verluste aus früheren Jahren sind daher nicht abzuziehen vergleiche RIS-Justiz RS0083781). Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht, im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (Paragraph 19, EStG 1988), nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die Leistung erbracht worden ist (10 ObS 163/07d mwN; RIS-Justiz RS0105194).
3.1 Im vorliegenden Fall wird auch von der Beklagten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, dass die Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger im Jahr 2007 war, nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl § 198 Abs 8 UGB, § 9 EStG 1988) und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet war, für die verfahrensgegenständlichen Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten eine Rückstellung zu bilden. Rückstellungen dienen allgemein dazu, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. So enthält § 198 Abs 8 Z 1 UGB die gesetzliche Verpflichtung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen dürfen gemäß § 198 Abs 8 Z 2 UGB außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Steuerrechtlich sind Rückstellungen Passivposten für Aufwendungen, die wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind oder dem Grunde nach schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt sind. Rückstellungen dienen der zeitabschnittsmäßig richtigen Erfolgsabgrenzung und stellen damit ein Gewinnkorrektivum dar (vgl Doralt, EStG12 § 9 Rz 16 mwN). Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Steuerberatungsleistungen sind als Verbindlichkeiten (allenfalls in geschätzter Höhe) auszuweisen, wenn es sich zumindest um berechenbare Teileistungen handelt; andernfalls sind Rückstellungen zu bilden. Künftige Steuerberatungskosten für das abgelaufene Jahr (Aufwände der Bilanzerstellung) sind ebenfalls rückstellungsfähig (vgl Wiesner ua, MGA EStG 1988 § 9 S 22).3.1 Im vorliegenden Fall wird auch von der Beklagten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, dass die Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger im Jahr 2007 war, nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 198, Absatz 8, UGB, Paragraph 9, EStG 1988) und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet war, für die verfahrensgegenständlichen Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten eine Rückstellung zu bilden. Rückstellungen dienen allgemein dazu, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. So enthält Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer eins, UGB die gesetzliche Verpflichtung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen dürfen gemäß Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 2, UGB außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Steuerrechtlich sind Rückstellungen Passivposten für Aufwendungen, die wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind oder dem Grunde nach schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt sind. Rückstellungen dienen der zeitabschnittsmäßig richtigen Erfolgsabgrenzung und stellen damit ein Gewinnkorrektivum dar vergleiche Doralt, EStG12 Paragraph 9, Rz 16 mwN). Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Steuerberatungsleistungen sind als Verbindlichkeiten (allenfalls in geschätzter Höhe) auszuweisen, wenn es sich zumindest um berechenbare Teileistungen handelt; andernfalls sind Rückstellungen zu bilden. Künftige Steuerberatungskosten für das abgelaufene Jahr (Aufwände der Bilanzerstellung) sind ebenfalls rückstellungsfähig vergleiche Wiesner ua, MGA EStG 1988 Paragraph 9, S 22).
3.2 Die hier noch verfahrensgegenständlichen Jahresabschlusskosten und die Steuerberatungskosten betreffen - letztere auch unabhängig davon, ob sie als Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgewiesen sind - jeweils das Geschäftsjahr 2007 und wurden erst im Jahr 2008 in der Höhe der gebildeten Rückstellungen in Rechnung gestellt. Mit der Verrechnung wurde die Rückstellung - bezogen auf das Geschäftsjahr 2007 - zu einer Verbindlichkeit, die im Geschäftsjahr 2007 den Gewinn auch endgültig gemindert hat. Die Vornahme der Rückstellung in der Bilanz für das Geschäftsjahr entspricht damit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der korrekten Darstellung des wirtschaftlichen Erfolgs im Geschäftsjahr 2007. Anders als bei der Berücksichtigung eines Verlustvortrags erfolgte dadurch auch kein „Verschieben" auf ein anderes Geschäftsjahr. Die im Jahr 2007 von der Gesellschaft für Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten gebildeten Rückstellungen stellen somit einen Aufwand dar, der wirtschaftlich dieses Geschäftsjahr betrifft und somit auch diesem Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Eine Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008, worüber von den Vorinstanzen noch keine Feststellungen getroffen werden konnten, hat daher entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht zu erfolgen. Zutreffend sind somit die Vorinstanzen für das Geschäftsjahr 2007 von einem Verlust der Gesellschaft ausgegangen, sodass eine Anrechnung von Gewinnanteilen auf das Einkommen des Klägers für dieses Jahr nicht zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass dem Kläger für den noch strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2007 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG zusteht.3.2 Die hier noch verfahrensgegenständlichen Jahresabschlusskosten und die Steuerberatungskosten betreffen - letztere auch unabhängig davon, ob sie als Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgewiesen sind - jeweils das Geschäftsjahr 2007 und wurden erst im Jahr 2008 in der Höhe der gebildeten Rückstellungen in Rechnung gestellt. Mit der Verrechnung wurde die Rückstellung - bezogen auf das Geschäftsjahr 2007 - zu einer Verbindlichkeit, die im Geschäftsjahr 2007 den Gewinn auch endgültig gemindert hat. Die Vornahme der Rückstellung in der Bilanz für das Geschäftsjahr entspricht damit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der korrekten Darstellung des wirtschaftlichen Erfolgs im Geschäftsjahr 2007. Anders als bei der Berücksichtigung eines Verlustvortrags erfolgte dadurch auch kein „Verschieben" auf ein anderes Geschäftsjahr. Die im Jahr 2007 von der Gesellschaft für Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten gebildeten Rückstellungen stellen somit einen Aufwand dar, der wirtschaftlich dieses Geschäftsjahr betrifft und somit auch diesem Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Eine Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008, worüber von den Vorinstanzen noch keine Feststellungen getroffen werden konnten, hat daher entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht zu erfolgen. Zutreffend sind somit die Vorinstanzen für das Geschäftsjahr 2007 von einem Verlust der Gesellschaft ausgegangen, sodass eine Anrechnung von Gewinnanteilen auf das Einkommen des Klägers für dieses Jahr nicht zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass dem Kläger für den noch strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2007 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG zusteht.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.