Rechtssatz RS0125672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125672
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Die in § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG enthaltene Aufzählung der zuschlags- oder abstrichrelevanten Kriterien ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung - bis auf die selektiv nur für die Übernahme einer bestimmten Erhaltungspflicht durch den Vermieter geltende Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 3 MRG - durchwegs die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (Übernahme) von Verpflichtungen, insbesondere betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. Eine nicht unter § 16 Abs 2 Z 3 MRG fallende mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten ist nicht durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen. Für dem Mieter vertraglich auferlegte Wartungs- und Instandhaltungspflichten ist kein Abschlag vom Richtwert vorzunehmen.Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 MRG enthaltene Aufzählung der zuschlags- oder abstrichrelevanten Kriterien ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung - bis auf die selektiv nur für die Übernahme einer bestimmten Erhaltungspflicht durch den Vermieter geltende Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG - durchwegs die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (Übernahme) von Verpflichtungen, insbesondere betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. Eine nicht unter Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG fallende mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten ist nicht durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen. Für dem Mieter vertraglich auferlegte Wartungs- und Instandhaltungspflichten ist kein Abschlag vom Richtwert vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125672
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00164_09T0000_001