Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Ein von der Antragstellerin angesprochener Fall des § 28 MRG (Mietdienstvertrag) liegt hier nicht vor (s dazu näher Würth in Rummel³, § 1090 ABGB Rz 11). Die von der Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs vornehmlich behandelte Frage, ob die Vereinbarung laut § 4 Punkt 1 des Mietvertrags (Wartungs- und Instandhaltungspflicht der Antragstellerin) rechtswirksam ist, muss hier ebenfalls nicht geklärt werden. Eine mietvertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien über Wartungs- und Instandhaltungspflichten könnte nämlich, selbst wenn man ihre Gültigkeit unterstellt, nur dann und insoweit Ab- bzw Zuschläge im Richtwertzinssystem rechtfertigen, als dafür das (Mietrechts-)Gesetz eine Grundlage bietet. Dies ist aber, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall:1. Ein von der Antragstellerin angesprochener Fall des Paragraph 28, MRG (Mietdienstvertrag) liegt hier nicht vor (s dazu näher Würth in Rummel³, Paragraph 1090, ABGB Rz 11). Die von der Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs vornehmlich behandelte Frage, ob die Vereinbarung laut Paragraph 4, Punkt 1 des Mietvertrags (Wartungs- und Instandhaltungspflicht der Antragstellerin) rechtswirksam ist, muss hier ebenfalls nicht geklärt werden. Eine mietvertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien über Wartungs- und Instandhaltungspflichten könnte nämlich, selbst wenn man ihre Gültigkeit unterstellt, nur dann und insoweit Ab- bzw Zuschläge im Richtwertzinssystem rechtfertigen, als dafür das (Mietrechts-)Gesetz eine Grundlage bietet. Dies ist aber, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall:
2. Für die Berechnung des höchstzulässigen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 2 MRG sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (§ 2 Abs 1 RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen. Dazu nennt § 16 Abs 2 Satz 2 MRG für die Bewertung einer Wohnung bedeutsame und deshalb zu berücksichtigende Umstände, nämlich2. Für die Berechnung des höchstzulässigen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (Paragraph 2, Absatz eins, RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen. Dazu nennt Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 MRG für die Bewertung einer Wohnung bedeutsame und deshalb zu berücksichtigende Umstände, nämlich
1. die Zweckbestimmung der Wohnung, ihre Stockwerkslage, ihre Lage innerhalb eines Stockwerks, ihre über oder unter dem Durchschnitt liegende Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft, beispielsweise mit Balkonen, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräumen, Hausgärten oder Abstellplätzen, ihre sonstige Ausstattung oder Grundrissgestaltung, eine gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung jedoch nur, wenn sie nicht allein auf Kosten des Hauptmieters vorgenommen wurde,
2. die Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den in § 3 Abs 4 RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen, wobei die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind,2. die Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den in Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen, wobei die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind,
3. die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung einer Etagenheizung, die er errichtet oder deren Errichtungskosten er übernommen hat, durch einen entsprechenden Zuschlag,
4. die Lage (Wohnumgebung) des Hauses,
5. der Erhaltungszustand des Hauses, und
6. die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung niedrigere Ausstattungskategorie bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie B und bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie C durch entsprechende Abstriche.
Zu berücksichtigen ist weiters § 16 Abs 7 MRG, der einen Befristungsabschlag vorsieht.Zu berücksichtigen ist weiters Paragraph 16, Absatz 7, MRG, der einen Befristungsabschlag vorsieht.
3. Die in § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG enthaltene Aufzählung ist grundsätzlich taxativ, weshalb keine anderen als die dort enthaltenen Kriterien herangezogen werden dürfen (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 16 MRG Rz 60). Schon dies spricht im Grundsatz gegen die Zulässigkeit eines Abschlags wegen vom Mieter übernommener Wartungs- und Instandhaltungspflichten.3. Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 MRG enthaltene Aufzählung ist grundsätzlich taxativ, weshalb keine anderen als die dort enthaltenen Kriterien herangezogen werden dürfen (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 16, MRG Rz 60). Schon dies spricht im Grundsatz gegen die Zulässigkeit eines Abschlags wegen vom Mieter übernommener Wartungs- und Instandhaltungspflichten.
Eine taxative Aufzählung in einem Gesetz schließt allerdings die analoge Anwendung einzelner der aufgezählten Fälle nicht von vornherein aus. Zu fordern ist dafür allerdings, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Tatbestände passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde (RIS-Justiz RS0008928).
Nun betreffen die in § 16 Abs 2 Z 1, 2 sowie Z 4 bis 6 MRG genannten Kriterien neben der Zweckbestimmung der Wohnung allesamt Umstände, welche sich aus der Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, nicht aber aus dem Inhalt des Mietvertrags, namentlich der darin zwischen den Parteien vereinbarten Pflichtenverteilung ergeben, sodass diese Regelungen keine Analogiegrundlage für einen Abschlag wegen vom Mieter übernommener Wartungs- und Instandhaltungspflichten darstellen können.Nun betreffen die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2, sowie Ziffer 4 bis 6 MRG genannten Kriterien neben der Zweckbestimmung der Wohnung allesamt Umstände, welche sich aus der Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, nicht aber aus dem Inhalt des Mietvertrags, namentlich der darin zwischen den Parteien vereinbarten Pflichtenverteilung ergeben, sodass diese Regelungen keine Analogiegrundlage für einen Abschlag wegen vom Mieter übernommener Wartungs- und Instandhaltungspflichten darstellen können.
Aus § 16 Abs 2 Z 3 MRG wird in der Lehre abgeleitet, dass die Unbrauchbarkeit einer Etagenheizung nicht per se als ernster Schaden des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) gelten könne und den Vermieter dafür auch aus keinem anderen Grund eine gesetzliche Erhaltungspflicht treffe (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 3 MRG Rz 16 und § 16 MRG Rz 63; Würth in Rummel³, § 16 MRG Rz 14j; Schuster in Schwimann², § 16 MRG Rz 42). Für den Umstand, dass der Gesetzgeber selektiv die Übernahme gerade dieser Erhaltungspflicht als zuschlagsbegründend erachtet hat, lässt sich ein konkreter, legistisch fassbarer telos nicht ausmachen, sodass auch die Analogiefähigkeit dieser Bestimmung zu bezweifeln ist. Im Übrigen enthält das Mietrechtsgesetz ohnehin Regelungen betreffend die Er- und Instandhaltung des Bestandobjekts und den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (§§ 3, 8, 10 MRG), was - ohne gesetzlichen Anhalt - ebenfalls nicht für eine zusätzliche Berücksichtigung darüber getroffener mietvertraglicher Vereinbarungen im Wege von Ab- bzw Zuschlägen im Richtwertzinssystem sprechen kann.Aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG wird in der Lehre abgeleitet, dass die Unbrauchbarkeit einer Etagenheizung nicht per se als ernster Schaden des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) gelten könne und den Vermieter dafür auch aus keinem anderen Grund eine gesetzliche Erhaltungspflicht treffe vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 3, MRG Rz 16 und Paragraph 16, MRG Rz 63; Würth in Rummel³, Paragraph 16, MRG Rz 14j; Schuster in Schwimann², Paragraph 16, MRG Rz 42). Für den Umstand, dass der Gesetzgeber selektiv die Übernahme gerade dieser Erhaltungspflicht als zuschlagsbegründend erachtet hat, lässt sich ein konkreter, legistisch fassbarer telos nicht ausmachen, sodass auch die Analogiefähigkeit dieser Bestimmung zu bezweifeln ist. Im Übrigen enthält das Mietrechtsgesetz ohnehin Regelungen betreffend die Er- und Instandhaltung des Bestandobjekts und den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraphen 3, 8, 10, MRG), was - ohne gesetzlichen Anhalt - ebenfalls nicht für eine zusätzliche Berücksichtigung darüber getroffener mietvertraglicher Vereinbarungen im Wege von Ab- bzw Zuschlägen im Richtwertzinssystem sprechen kann.
Aus der gesetzgeberischen Ratio des Befristungsabschlags nach § 16 Abs 7 MRG kann schließlich ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, dass - abgesehen vom Fall des § 16 Abs 2 Z 3 MRG - die mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert berücksichtigt werden müssten.Aus der gesetzgeberischen Ratio des Befristungsabschlags nach Paragraph 16, Absatz 7, MRG kann schließlich ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, dass - abgesehen vom Fall des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG - die mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert berücksichtigt werden müssten.
4. Als Ergebnis lässt sich daher zusammenfassen:
Die in § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG enthaltene Aufzählung jener Kriterien, die Zuschläge oder Abstriche zum bzw vom Richtwert begründen, ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung - bis auf § 16 Abs 2 Z 3 MRG - durchwegs die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (Übernahme) von Verpflichtungen, insbesondere betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. § 16 Abs 2 Z 3 MRG und Abs 7 MRG biete keine tragfähige Analogiegrundlage, um eine mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen.Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 MRG enthaltene Aufzählung jener Kriterien, die Zuschläge oder Abstriche zum bzw vom Richtwert begründen, ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung - bis auf Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG - durchwegs die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (Übernahme) von Verpflichtungen, insbesondere betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG und Absatz 7, MRG biete keine tragfähige Analogiegrundlage, um eine mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen.
Die Ansicht des Rekursgerichts, wegen der in § 4 Punkt 1 dem Mieter auferlegten Wartungs- und Instandhaltungspflichten sei ein Abschlag von insgesamt 10 % vorzunehmen, erweist sich damit als unzutreffend. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.Die Ansicht des Rekursgerichts, wegen der in Paragraph 4, Punkt 1 dem Mieter auferlegten Wartungs- und Instandhaltungspflichten sei ein Abschlag von insgesamt 10 % vorzunehmen, erweist sich damit als unzutreffend. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht für alle Instanzen auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Dabei war für das erstinstanzliche Verfahren auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts zu übernehmen, trägt diese doch, insbesondere angesichts des relativ geringen Erfolgs der Antragstellerin den in § 37 Abs 3 Z 17 MRG genannten Kriterien Rechnung. Eine Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren ist hier (noch) nicht angefallen (Art VI Z 35 GGG).Die Kostenentscheidung beruht für alle Instanzen auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Dabei war für das erstinstanzliche Verfahren auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts zu übernehmen, trägt diese doch, insbesondere angesichts des relativ geringen Erfolgs der Antragstellerin den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG genannten Kriterien Rechnung. Eine Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren ist hier (noch) nicht angefallen (Artikel römisch sechs, Ziffer 35, GGG).