Rechtssatz RS0125675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125675
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Unter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Abs 4 PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des § 34 Abs 2 UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.Unter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Absatz 4, PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 229/09s
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 229/09s
Veröff: SZ 2009/169
- 7 Ob 146/16w
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 146/16w
Auch; Beisatz: Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (§ 34 Abs 2 Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung. (T1)
Beisatz: Vgl auch RS0131239. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125675
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0070OB00229_09S0000_001