Zu 1.: Der Revisionsrekurs und die Freistellung, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, wurden dem ärztlichen Leiter der Klinik am 20. 11. 2009 zugestellt. Er hat seine „Revisionsbeantwortung" (richtig Revisionsrekursbeantwortung) jedoch erst am 14. 12. 2009 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 66 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick darauf, dass die Revisionsrekursbeantwortung entgegen § 6 Abs 2 letzter Satz AußStrG in Verbindung mit § 12 Abs 2 UbG nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt wurde (vgl 6 Ob 48/06m), erübrigt sich damit.Zu 1.: Der Revisionsrekurs und die Freistellung, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, wurden dem ärztlichen Leiter der Klinik am 20. 11. 2009 zugestellt. Er hat seine „Revisionsbeantwortung" (richtig Revisionsrekursbeantwortung) jedoch erst am 14. 12. 2009 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick darauf, dass die Revisionsrekursbeantwortung entgegen Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, UbG nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt wurde vergleiche 6 Ob 48/06m), erübrigt sich damit.
Zu 2.: Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des in § 34 Abs 2 UbG normierten Rechts des Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren, fehlt. Das Rechtsmittel ist im Sinn des Aufhebungsantrags (Zurückweisung allerdings nicht an das Rekurs-, sondern an das Erstgericht) auch berechtigt.Zu 2.: Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des in Paragraph 34, Absatz 2, UbG normierten Rechts des Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren, fehlt. Das Rechtsmittel ist im Sinn des Aufhebungsantrags (Zurückweisung allerdings nicht an das Rekurs-, sondern an das Erstgericht) auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass allfällige (durch ein Verbesserungsverfahren zu beseitigende) Zweifel, ob die Patientenanwältin persönlich oder im Namen des Kranken eingeschritten ist, durch ein dem Obersten Gerichtshof am 11. 11. 2009 übermitteltes Fax ausgeräumt sind. Darin wird ausdrücklich klargestellt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin im Namen des Patienten erhoben wurde.
Vom Abteilungsleiter der Klinik wurde zwar inzwischen die Unterbringung des Kranken nach § 32 UbG aufgehoben (zur Aufhebung auf Initiative des Abteilungsleiters s. etwa Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 786 ff). Die Aufhebung der Unterbringung ändert aber nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. In Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluss - wie hier - das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, billigt die Rechtsprechung dem in diesem Recht Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung der Unterbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (2 Ob 523/95 mwN; 7 Ob 186/06p; 2 Ob 12/05m ua; RIS-Justiz RS0071267). Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Rechtsprechung auch nach Aufhebung der Unterbringung für Vertretungshandlungen bestehen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen (6 Ob 238/99i SZ 73/13; Kopetzki aaO Rz 470 mwN).Vom Abteilungsleiter der Klinik wurde zwar inzwischen die Unterbringung des Kranken nach Paragraph 32, UbG aufgehoben (zur Aufhebung auf Initiative des Abteilungsleiters s. etwa Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 786 ff). Die Aufhebung der Unterbringung ändert aber nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. In Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluss - wie hier - das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, billigt die Rechtsprechung dem in diesem Recht Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung der Unterbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (2 Ob 523/95 mwN; 7 Ob 186/06p; 2 Ob 12/05m ua; RIS-Justiz RS0071267). Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Rechtsprechung auch nach Aufhebung der Unterbringung für Vertretungshandlungen bestehen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen (6 Ob 238/99i SZ 73/13; Kopetzki aaO Rz 470 mwN).
Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen geltend, die (generelle) Abnahme des Mobiltelefons sei als Einschränkung des Rechts des Kranken auf fernmündlichen Verkehr mit anderen Personen zu qualifizieren. Ein Münzfernsprecher, den - wie hier - 12 Personen teilen müssten und bei dem daher längere Wartezeiten unvermeidbar seien, könne die Verwendung eines Mobiltelefons nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall sei zudem die Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Kranken vor dessen Erstanhörung unmöglich gemacht und daher auch gegen § 34 Abs 1 UbG verstoßen worden. Eine die Einschränkung des Rechts des Kranken im Sinn des § 34 UbG alleine rechtfertigende Gesundheitsgefährdung sei nicht vorgelegen.Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen geltend, die (generelle) Abnahme des Mobiltelefons sei als Einschränkung des Rechts des Kranken auf fernmündlichen Verkehr mit anderen Personen zu qualifizieren. Ein Münzfernsprecher, den - wie hier - 12 Personen teilen müssten und bei dem daher längere Wartezeiten unvermeidbar seien, könne die Verwendung eines Mobiltelefons nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall sei zudem die Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Kranken vor dessen Erstanhörung unmöglich gemacht und daher auch gegen Paragraph 34, Absatz eins, UbG verstoßen worden. Eine die Einschränkung des Rechts des Kranken im Sinn des Paragraph 34, UbG alleine rechtfertigende Gesundheitsgefährdung sei nicht vorgelegen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren („fernmündlich zu verkehren"), darf nach § 34 Abs 2 UbG nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kranken unerlässlich ist. Wie Kopetzki aaO, Rz 568 zutreffend ausführt, bedarf die unbestimmte Eingriffsermächtigung der genannten gesetzlichen Bestimmung zum Schutz des „Wohls" des Kranken im Hinblick auf die limitierten Eingriffsziele des Artikels 8 Abs 2 EMRK einer einschränkenden Auslegung: Demnach darf unter dem „Wohl des Kranken" nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden, da ein anderes der in Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Rechtsgüter kaum in Frage kommen wird. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Abs 4 PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen, weil eine darüber hinausgehende Beschränkung des Telefonverkehrs dem Zweck der Anhaltung - das ist gemäß § 3 UbG die Gefahrenabwehr - nicht entspräche. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken (Kopetzki aaO, Rz 569).Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren („fernmündlich zu verkehren"), darf nach Paragraph 34, Absatz 2, UbG nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kranken unerlässlich ist. Wie Kopetzki aaO, Rz 568 zutreffend ausführt, bedarf die unbestimmte Eingriffsermächtigung der genannten gesetzlichen Bestimmung zum Schutz des „Wohls" des Kranken im Hinblick auf die limitierten Eingriffsziele des Artikels 8 Absatz 2, EMRK einer einschränkenden Auslegung: Demnach darf unter dem „Wohl des Kranken" nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden, da ein anderes der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Rechtsgüter kaum in Frage kommen wird. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Absatz 4, PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen, weil eine darüber hinausgehende Beschränkung des Telefonverkehrs dem Zweck der Anhaltung - das ist gemäß Paragraph 3, UbG die Gefahrenabwehr - nicht entspräche. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken (Kopetzki aaO, Rz 569).
Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des § 34 Abs 2 UbG ausreichend gewährleistet. Dass dabei - wie im vorliegenden Fall - kurzfristige Verzögerungen in Kauf zu nehmen sein müssen, weil die Möglichkeit der Kranken, jederzeit ein Telefonat zu führen, ähnlich wie die Ausübung des Besuchsrechts (wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, § 34 Fn 5 ausgeführt hat) „an gewissen faktischen Hindernissen ihre Grenze finden" kann, liegt auf der Hand. Dem Revisionsrekurswerber ist aber darin beizupflichten, dass ein Münzfernsprecher die Möglichkeiten eines Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren, nicht im gleichen Maße bietet, wie die Verwendung eines eigenen Mobiltelefons. Insofern wird daher das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobliltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, UbG ausreichend gewährleistet. Dass dabei - wie im vorliegenden Fall - kurzfristige Verzögerungen in Kauf zu nehmen sein müssen, weil die Möglichkeit der Kranken, jederzeit ein Telefonat zu führen, ähnlich wie die Ausübung des Besuchsrechts (wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, Paragraph 34, Fn 5 ausgeführt hat) „an gewissen faktischen Hindernissen ihre Grenze finden" kann, liegt auf der Hand. Dem Revisionsrekurswerber ist aber darin beizupflichten, dass ein Münzfernsprecher die Möglichkeiten eines Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren, nicht im gleichen Maße bietet, wie die Verwendung eines eigenen Mobiltelefons. Insofern wird daher das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobliltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.
Eine spezifische Gesundheitsgefährdung des Kranken selbst wurde im vorliegenden Fall bislang von keiner Seite behauptet. Wie der Revisionsrekurswerber anmerkt, rechtfertigt das häufige Telefonieren („ununterbrochen") des Kranken allein eine solche Annahme noch nicht. Ungeklärt ist auch, ob sich die Verwendung von Mobiltelefonen im geschlossenen Klinikbereich nicht aus medizinisch-technischen Gründen verbietet: Bekanntlich ist etwa der Gebrauch von Mobiltelefonen in Intensivstationen etc verboten, weil dadurch lebenswichtige medizinische Geräte und Einrichtungen gestört werden könnten. Hinsichtlich dieser Problematik erweist sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig: Nur wenn in diesem Sinn ein Gefährdungspotential gegeben wäre und deshalb etwa auch den Ärzten und dem Betreuungspersonal das Verwenden von Mobiltelefonen im geschlossenen Klinikbereich untersagt wäre, könnte dies die (generelle) Abnahme des Mobiltelefons rechtfertigen. Im Sinn des im Unterbringungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Kopetzki aaO Rz 314) wird das Erstgericht daher diese Fragen mit den Beteiligten zu erörtern und zu klären haben, ob die Abnahme des Mobiltelefons aus vorrangigen Sicherheitsgründen geboten war oder aber dadurch, wie der Revisionsrekurswerber meint, das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren und insbesondere seinen Vertreter zu kontaktieren, über ein unerlässliches Maß hinaus und daher nach § 34 UbG unzulässig eingeschränkt wurde.Eine spezifische Gesundheitsgefährdung des Kranken selbst wurde im vorliegenden Fall bislang von keiner Seite behauptet. Wie der Revisionsrekurswerber anmerkt, rechtfertigt das häufige Telefonieren („ununterbrochen") des Kranken allein eine solche Annahme noch nicht. Ungeklärt ist auch, ob sich die Verwendung von Mobiltelefonen im geschlossenen Klinikbereich nicht aus medizinisch-technischen Gründen verbietet: Bekanntlich ist etwa der Gebrauch von Mobiltelefonen in Intensivstationen etc verboten, weil dadurch lebenswichtige medizinische Geräte und Einrichtungen gestört werden könnten. Hinsichtlich dieser Problematik erweist sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig: Nur wenn in diesem Sinn ein Gefährdungspotential gegeben wäre und deshalb etwa auch den Ärzten und dem Betreuungspersonal das Verwenden von Mobiltelefonen im geschlossenen Klinikbereich untersagt wäre, könnte dies die (generelle) Abnahme des Mobiltelefons rechtfertigen. Im Sinn des im Unterbringungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Kopetzki aaO Rz 314) wird das Erstgericht daher diese Fragen mit den Beteiligten zu erörtern und zu klären haben, ob die Abnahme des Mobiltelefons aus vorrangigen Sicherheitsgründen geboten war oder aber dadurch, wie der Revisionsrekurswerber meint, das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren und insbesondere seinen Vertreter zu kontaktieren, über ein unerlässliches Maß hinaus und daher nach Paragraph 34, UbG unzulässig eingeschränkt wurde.