Rechtssatz RS0125699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125699
Entscheidungsdatum
28.10.2009
Norm
ALHB Art1.2.2
BVB Nr 4672 - Schadenersatz gegenüber Fluggästen
Rechtssatz
Die Definition, wer als Fluggast zu gelten hat, dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche Personen von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Die primäre Risikoumschreibung wurde zwar negativ formuliert („Nicht als Fluggast gelten“), dies macht sie aber im Gesamtzusammenhang nicht zu einem Risikoausschluss, weil dadurch erst präzisiert wird, wer überhaupt versichert sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125699
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091028_OGH0002_0070OB00149_09A0000_001