Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und die Beweiswürdigung daher im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0043371).
Eine Fluggast-Versicherung hat der Halter eines Luftfahrzeugs abzuschließen, um seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen, wofür der Halter nach § 154 LFG haftet, zu versichern. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen (§ 164 Abs 1 LFG). Dem Fluggast steht als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wobei unter anderem die §§ 74, 75 Abs 1, 78 und 79 VersVG anzuwenden sind (§ 164 Abs 4 LFG). Damit ist die Fluggast-Versicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung (§ 75 Abs 1 VersVG). Die Beweislast des Versicherten entspricht der des Versicherungsnehmers. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0043438, RS0043563, RS0080003).Eine Fluggast-Versicherung hat der Halter eines Luftfahrzeugs abzuschließen, um seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen, wofür der Halter nach Paragraph 154, LFG haftet, zu versichern. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen (Paragraph 164, Absatz eins, LFG). Dem Fluggast steht als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wobei unter anderem die Paragraphen 74, 75, Absatz eins, 78 und 79 VersVG anzuwenden sind (Paragraph 164, Absatz 4, LFG). Damit ist die Fluggast-Versicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung (Paragraph 75, Absatz eins, VersVG). Die Beweislast des Versicherten entspricht der des Versicherungsnehmers. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0043438, RS0043563, RS0080003).
Aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung des BGH vom 16. 6. 1999, IV ZR 44/98 (NJW-RR 1999, 1473) kann nichts für ihn gewonnen werden. Ihr lag eine Unfallzusatzversicherung zugrunde. Im Risikoausschluss („in welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?") wurde auf die Haftung bei einem Unfall als Fluggast Bezug genommen. Der BGH vertrat, der herrschenden Ansicht folgend, dass die Beweislast für einen Risikoausschluss den Versicherer trifft. Im vorliegenden Fall geht es um eine konkret nur für Fluggäste vorgesehene Fluggastunfallversicherung, die vom Halter des Flugzeugs abgeschlossen wird. Die Definition, wer als Fluggast zu gelten hat, dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche Personen von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Die primäre Risikoumschreibung wurde zwar negativ formuliert („Nicht als Fluggast gelten"), dies macht sie aber im Gesamtzusammenhang nicht zu einem Risikoausschluss, weil dadurch erst präzisiert wird, wer überhaupt versichert sein soll. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind vom Begriff „Fluggast" nicht Personen umfasst, die mit dem Betrieb des Flugzeugs zu tun haben.Aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung des BGH vom 16. 6. 1999, römisch vier ZR 44/98 (NJW-RR 1999, 1473) kann nichts für ihn gewonnen werden. Ihr lag eine Unfallzusatzversicherung zugrunde. Im Risikoausschluss („in welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?") wurde auf die Haftung bei einem Unfall als Fluggast Bezug genommen. Der BGH vertrat, der herrschenden Ansicht folgend, dass die Beweislast für einen Risikoausschluss den Versicherer trifft. Im vorliegenden Fall geht es um eine konkret nur für Fluggäste vorgesehene Fluggastunfallversicherung, die vom Halter des Flugzeugs abgeschlossen wird. Die Definition, wer als Fluggast zu gelten hat, dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche Personen von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Die primäre Risikoumschreibung wurde zwar negativ formuliert („Nicht als Fluggast gelten"), dies macht sie aber im Gesamtzusammenhang nicht zu einem Risikoausschluss, weil dadurch erst präzisiert wird, wer überhaupt versichert sein soll. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind vom Begriff „Fluggast" nicht Personen umfasst, die mit dem Betrieb des Flugzeugs zu tun haben.
Versicherter der Fluggastunfallversicherung ist ein Fluggast. Nur dieser kann eine Versicherungsleistung fordern. Damit darf die verletzte oder getötete Person nach der in der Bedingung gegebenen Definition weder ein Besatzungsmitglied noch sonst mit der Verwendung des Luftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang gestanden sein. Dafür, nämlich für den Eintritt des Versicherungsfalls, ist der Versicherte beweispflichtig.
Zwar stehen dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls nach herrschender Ansicht in der Schadensversicherung wegen oft großer Beweisschwierigkeiten gewisse Beweiserleichterungen zu. Es kann genügen, dass der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben. Ein solcher Fall setzt aber voraus, dass der Kläger zumindest Indizien beweist, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahelegen (vgl 7 Ob 78/02z mwN; RIS-Justiz RS0102499). Ein derartiger Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, da keine Indizien bewiesen werden konnten, dass der Vater des Klägers lediglich als Fluggast am Flug teilnahm, also weder mit der Absicht, das Segelflugzeug zu steuern noch auf andere Weise bei der Verwendung des Luftfahrzeugs mitzuwirken. Vielmehr saß der Vater des Klägers auf einem Platz, von dem aus er aufgrund der technischen Einrichtungen das Segelflugzeug jederzeit hätte steuern können, wozu er auch grundsätzlich befähigt war. Da der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht beweisen konnte, geht die vom Berufungsgericht getroffene Negativfeststellung zu seinen Lasten. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.Zwar stehen dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls nach herrschender Ansicht in der Schadensversicherung wegen oft großer Beweisschwierigkeiten gewisse Beweiserleichterungen zu. Es kann genügen, dass der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben. Ein solcher Fall setzt aber voraus, dass der Kläger zumindest Indizien beweist, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahelegen vergleiche 7 Ob 78/02z mwN; RIS-Justiz RS0102499). Ein derartiger Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, da keine Indizien bewiesen werden konnten, dass der Vater des Klägers lediglich als Fluggast am Flug teilnahm, also weder mit der Absicht, das Segelflugzeug zu steuern noch auf andere Weise bei der Verwendung des Luftfahrzeugs mitzuwirken. Vielmehr saß der Vater des Klägers auf einem Platz, von dem aus er aufgrund der technischen Einrichtungen das Segelflugzeug jederzeit hätte steuern können, wozu er auch grundsätzlich befähigt war. Da der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht beweisen konnte, geht die vom Berufungsgericht getroffene Negativfeststellung zu seinen Lasten. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.