Rechtssatz RS0125718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125718
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVV) Art22 Nr2
GesAusG §6
Rechtssatz
Der Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Z 2 EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betrifft die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter selbst, sondern auch die Höhe der Barabfindung umfasst. Für das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, besteht daher die internationale Zuständigkeit Österreichs.Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betrifft die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter selbst, sondern auch die Höhe der Barabfindung umfasst. Für das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, besteht daher die internationale Zuständigkeit Österreichs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125718
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100218_OGH0002_0060OB00221_09G0000_001