Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für das Verfahren zur Überprüfung einer Barabfindung, das sich auf ein Squeeze out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die den Antragstellern vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurde von den im Spruch genannten Antragstellern verspätet eingebracht. Die Mitteilung, dass ihnen die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (§ 71 Abs 2 AußStrG), wurde diesen Antragstellern am 18. 11. 2009 zugestellt. Sie brachten die Revisionsbeantwortung im ERV am 2. 12. 2009 beim Erstgericht ein, das die Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof verfügte, wo der Schriftsatz am 9. 12. 2009 einlangte.1. Die den Antragstellern vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurde von den im Spruch genannten Antragstellern verspätet eingebracht. Die Mitteilung, dass ihnen die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG), wurde diesen Antragstellern am 18. 11. 2009 zugestellt. Sie brachten die Revisionsbeantwortung im ERV am 2. 12. 2009 beim Erstgericht ein, das die Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof verfügte, wo der Schriftsatz am 9. 12. 2009 einlangte.
Die Revisionsrekursbeantwortung war beim Obersten Gerichtshof einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 2 AußStrG). Bei diesem langte sie erst nach Ablauf der für die Überreichung des Schriftsatzes offenstehenden Frist von 14 Tagen (§ 68 Abs 1 AußStrG) ein.Die Revisionsrekursbeantwortung war beim Obersten Gerichtshof einzubringen (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG). Bei diesem langte sie erst nach Ablauf der für die Überreichung des Schriftsatzes offenstehenden Frist von 14 Tagen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) ein.
Wird ein Rechtsmittel (eine Rechtsmittelbeantwortung) bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (RIS-Justiz RS0043678). Eine entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet, wenn sie beim Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingelangt ist (vgl RIS-Justiz RS0043678 [T3]).Wird ein Rechtsmittel (eine Rechtsmittelbeantwortung) bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (RIS-Justiz RS0043678). Eine entgegen Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet, wenn sie beim Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingelangt ist vergleiche RIS-Justiz RS0043678 [T3]).
2. Die Revisionsrekurswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, im Anlassfall bestimme sich die internationale Zuständigkeit allein nach Art 2 Abs 1 iVm Art 60 EuGVVO, sodass aufgrund ihres Sitzes in Italien italienische Gerichte für das Barabfindungsverfahren international zuständig seien. In ihren Ausführungen gegen die vom Rekursgericht bejahte Anwendbarkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO folgt sie dem im Rekursverfahren vorgelegten Rechtsgutachten von Kalss (s jetzt - nach Vorliegen der Rekursentscheidung - dieselbe in Münchner Kommentar zum AktG³, ÖGesAusG § 6 Rz 27). Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 6 Abs 2 GesAusG werde die Gültigkeit des Ausschlussbeschlusses nicht in Frage gestellt, sondern nur die Angemessenheit der Barabfindung. Verglichen mit der Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage, bei denen es um die Feststellung bzw Gestaltung innergesellschaftlicher Organisationsregeln gehe, sei das Ziel des Überprüfungsverfahrens somit ein anderes. Dass eine dem Überprüfungsantrag stattgebende Entscheidung erga omnes Wirkung entfalte, rechtfertige die Anwendbarkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO nicht, zumal Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nicht organisationsrechtliche, sondern bloß vermögensrechtliche Fragen seien, die der Verordnungsgeber mit dieser, die Zwangszuständigkeit begründenden, Norm nicht habe erfassen wollen. Gerade die strukturelle Trennung der Verfahren beim Gesellschafterausschluss in ein Verfahren zur Überprüfung des Ausschlussbeschlusses (durch Anfechtung) und ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung stehe der Anwendung des Art 22 Z 2 EuGVVO entgegen. Andererseits richte sich das Überprüfungsverfahren nicht - wie sämtliche andere unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumierbare Klagen - gegen die Gesellschaft, sondern betreffe bloß die schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander. Wegen der mangelnden Parallelität der Überprüfung der Barabfindung zur Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses sei auch eine analoge Anwendung von Art 22 Z 2 EuGVVO ohne jede Grundlage.2. Die Revisionsrekurswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, im Anlassfall bestimme sich die internationale Zuständigkeit allein nach Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, EuGVVO, sodass aufgrund ihres Sitzes in Italien italienische Gerichte für das Barabfindungsverfahren international zuständig seien. In ihren Ausführungen gegen die vom Rekursgericht bejahte Anwendbarkeit des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO folgt sie dem im Rekursverfahren vorgelegten Rechtsgutachten von Kalss (s jetzt - nach Vorliegen der Rekursentscheidung - dieselbe in Münchner Kommentar zum AktG³, ÖGesAusG Paragraph 6, Rz 27). Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG werde die Gültigkeit des Ausschlussbeschlusses nicht in Frage gestellt, sondern nur die Angemessenheit der Barabfindung. Verglichen mit der Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage, bei denen es um die Feststellung bzw Gestaltung innergesellschaftlicher Organisationsregeln gehe, sei das Ziel des Überprüfungsverfahrens somit ein anderes. Dass eine dem Überprüfungsantrag stattgebende Entscheidung erga omnes Wirkung entfalte, rechtfertige die Anwendbarkeit des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO nicht, zumal Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nicht organisationsrechtliche, sondern bloß vermögensrechtliche Fragen seien, die der Verordnungsgeber mit dieser, die Zwangszuständigkeit begründenden, Norm nicht habe erfassen wollen. Gerade die strukturelle Trennung der Verfahren beim Gesellschafterausschluss in ein Verfahren zur Überprüfung des Ausschlussbeschlusses (durch Anfechtung) und ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung stehe der Anwendung des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO entgegen. Andererseits richte sich das Überprüfungsverfahren nicht - wie sämtliche andere unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumierbare Klagen - gegen die Gesellschaft, sondern betreffe bloß die schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander. Wegen der mangelnden Parallelität der Überprüfung der Barabfindung zur Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses sei auch eine analoge Anwendung von Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO ohne jede Grundlage.
3. Der erkennende Senat billigt die rekursgerichtliche, eingehend begründete Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs aus Art 22 Z 2 EuGVVO (in diesem Sinn auch ErläutRV 89 Blg NR 24. GP 6; vgl zum deutschen Spruchgesetz zB Drescher in Spindler/Stilz, AktG § 2 SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG § 2 Rz 21; Hüffer, AktG8 § 2 SpruchG Rz 3; aA zB Nießen, Zuständigkeit im Spruchverfahren, NZG 2006, 441; Mock, IPRax 2009, 271). Auf die Richtigkeit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts wird verwiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Der erkennende Senat billigt die rekursgerichtliche, eingehend begründete Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs aus Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO (in diesem Sinn auch ErläutRV 89 Blg NR 24. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche zum deutschen Spruchgesetz zB Drescher in Spindler/Stilz, AktG Paragraph 2, SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG Paragraph 2, Rz 21; Hüffer, AktG8 Paragraph 2, SpruchG Rz 3; aA zB Nießen, Zuständigkeit im Spruchverfahren, NZG 2006, 441; Mock, IPRax 2009, 271). Auf die Richtigkeit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts wird verwiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Den Rechtsmittelausführungen ist darüber hinaus zu erwidern:
3.1. In Art 22 EuGVVO heißt es:3.1. In Artikel 22, EuGVVO heißt es:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
...
2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. ...;
...“
3.2.1. Die Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 17 mwN).
3.2.2. Nach dem elften Erwägungsgrund der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten richten; diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Derartige Fälle sind daher eng auszulegen. Art 22 EuGVVO darf als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 18 und 19 mwN).3.2.2. Nach dem elften Erwägungsgrund der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten richten; diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Derartige Fälle sind daher eng auszulegen. Artikel 22, EuGVVO darf als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 18 und 19 mwN).
3.2.3. Eine Ausnahme, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, verfolgt hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sind am besten geeignet, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Verfahren erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 20 und 21 mwN). Weiters dient die ausschließliche Zuständigkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO dem Gleichlaufgedanken mit dem für die Gesellschaft maßgeblichen Recht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 33; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 22 Rz 34 mwN).3.2.3. Eine Ausnahme, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, verfolgt hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sind am besten geeignet, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Verfahren erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 20 und 21 mwN). Weiters dient die ausschließliche Zuständigkeit des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO dem Gleichlaufgedanken mit dem für die Gesellschaft maßgeblichen Recht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 22, Rz 33; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsrecht³ Artikel 22, Rz 34 mwN).
3.3.1. Auslegungsbedürftig ist zunächst schon der Ausdruck „Klagen“ in Art 22 Z 2 EuGVVO (die englische Fassung der Verordnung spricht von „proceedings“). Er bezeichnet kontradiktorische Verfahren (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 34; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 22 Rz 37 mwN). Das Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG, in dem sich Minderheitsaktionäre als Antragsteller und der Hauptaktionär als Antragsgegner gegenüberstehen und über die Höhe streiten, ist - unstrittig - ein kontradiktorisches Verfahren.3.3.1. Auslegungsbedürftig ist zunächst schon der Ausdruck „Klagen“ in Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO (die englische Fassung der Verordnung spricht von „proceedings“). Er bezeichnet kontradiktorische Verfahren (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 22, Rz 34; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsrecht³ Artikel 22, Rz 37 mwN). Das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG, in dem sich Minderheitsaktionäre als Antragsteller und der Hauptaktionär als Antragsgegner gegenüberstehen und über die Höhe streiten, ist - unstrittig - ein kontradiktorisches Verfahren.
3.3.2. Art 22 Z 2 EuGVVO erfasst - wie der EuGH ausgesprochen hat - nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 26).3.3.2. Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO erfasst - wie der EuGH ausgesprochen hat - nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 - Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I-07403 Rz 26).
3.3.3. Dass der österreichische Gesetzgeber die Überprüfung der Barabfindung einem eigenen Verfahren zuweist, hängt damit zusammen, dass nach § 6 Abs 1 GesAusG die Anfechtung des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Barabfindung Bestandteil des Gesellschafterbeschlusses ist (s nur Koppensteiner, Einige Fragen zum Squeeze-out, GeS 2006, 143 [148]).3.3.3. Dass der österreichische Gesetzgeber die Überprüfung der Barabfindung einem eigenen Verfahren zuweist, hängt damit zusammen, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, GesAusG die Anfechtung des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Barabfindung Bestandteil des Gesellschafterbeschlusses ist (s nur Koppensteiner, Einige Fragen zum Squeeze-out, GeS 2006, 143 [148]).
3.3.4. Das Überprüfungsverfahren ersetzt funktionell eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses in einem Bestandteil (angemessene Festlegung der Barabfindung). Es ist auf Überprüfung der Gültigkeit dieses Aspekts des Beschlusses gerichtet; die Entscheidung des Gerichts entfaltet erga omnes Wirkung; der erfolgreiche Antrag führt zu einer Anpassung des Beschlussinhalts in diesem Punkt. Insoweit ist eine Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung im Hinblick auf das geltende österreichische Gesellschaftsrecht und unter Bedachtnahme auf diesen Streitgegenstand sowie auf das oben (3.2.3.) wiedergegebene Ziel der Vorschrift unter den Tatbestand „Gültigkeit von Organbeschlüssen” des Art 22 Z 2 EuGVVO einzuordnen (vgl Drescher in Spindler/Stilz, AktG § 2 SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG § 2 Rz 21; Hüffer, AktG8 § 2 SpruchG Rz 3).3.3.4. Das Überprüfungsverfahren ersetzt funktionell eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses in einem Bestandteil (angemessene Festlegung der Barabfindung). Es ist auf Überprüfung der Gültigkeit dieses Aspekts des Beschlusses gerichtet; die Entscheidung des Gerichts entfaltet erga omnes Wirkung; der erfolgreiche Antrag führt zu einer Anpassung des Beschlussinhalts in diesem Punkt. Insoweit ist eine Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung im Hinblick auf das geltende österreichische Gesellschaftsrecht und unter Bedachtnahme auf diesen Streitgegenstand sowie auf das oben (3.2.3.) wiedergegebene Ziel der Vorschrift unter den Tatbestand „Gültigkeit von Organbeschlüssen” des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO einzuordnen vergleiche Drescher in Spindler/Stilz, AktG Paragraph 2, SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG Paragraph 2, Rz 21; Hüffer, AktG8 Paragraph 2, SpruchG Rz 3).
3.3.5. Der Wortlaut des Art 22 Z 2 EuGVVO verlangt nicht, dass es sich um Klagen der oder gegen die Gesellschaft handeln muss. Zur vergleichbaren Vorschrift des Art 16 Z 2 EuGVÜ vertritt etwa Geimer, Fehlen eines Gerichtsstands der Mitgliedschaft, in FS Schippel 885, die Auffassung, dass der Sitzstaat auch dann international ausschließlich zuständig ist, wenn zwei Nichtgesellschafter um die Wirksamkeit eines Aufsichtsratbeschlusses streiten. Wenn es um die in Art 22 Z 2 EuGVVO genannten Gegenstände geht, ist seine Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, dass die Streitigkeit unter Gesellschaftern auszutragen ist (vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 34). Ist die Bestimmung autonom und nach ihrem Sinn und Zweck unter Bedachtnahme auf die Systematik der Verordnung auszulegen, so kann es für ihre Anwendbarkeit nicht entscheidend sein, wem das nationale Recht eines Mitgliedstaats die aktive oder passive Rolle bei der Anfechtung des Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft zuweist.3.3.5. Der Wortlaut des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO verlangt nicht, dass es sich um Klagen der oder gegen die Gesellschaft handeln muss. Zur vergleichbaren Vorschrift des Artikel 16, Ziffer 2, EuGVÜ vertritt etwa Geimer, Fehlen eines Gerichtsstands der Mitgliedschaft, in FS Schippel 885, die Auffassung, dass der Sitzstaat auch dann international ausschließlich zuständig ist, wenn zwei Nichtgesellschafter um die Wirksamkeit eines Aufsichtsratbeschlusses streiten. Wenn es um die in Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO genannten Gegenstände geht, ist seine Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, dass die Streitigkeit unter Gesellschaftern auszutragen ist vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 22, Rz 34). Ist die Bestimmung autonom und nach ihrem Sinn und Zweck unter Bedachtnahme auf die Systematik der Verordnung auszulegen, so kann es für ihre Anwendbarkeit nicht entscheidend sein, wem das nationale Recht eines Mitgliedstaats die aktive oder passive Rolle bei der Anfechtung des Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft zuweist.
4. Zur von der Rechtsmittelwerberin angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, bestehen doch vor dem Hintergrund der Auslegung des Art 22 Z 2 EuGVVO durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH keine Zweifel daran, dass die Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs nach dieser Norm für das Überprüfungsverfahren der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, durch diese Rechtsprechung gedeckt ist.4. Zur von der Rechtsmittelwerberin angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, bestehen doch vor dem Hintergrund der Auslegung des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH keine Zweifel daran, dass die Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs nach dieser Norm für das Überprüfungsverfahren der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, durch diese Rechtsprechung gedeckt ist.
5. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestreitet die Rechtsmittelwerberin nicht mehr. § 120 Abs 2 JN idF ZVN 2009, BGBl 2009/30, stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass für die Angelegenheiten nach dem GesAusG derjenige mit Handelssachen betraute Gerichtshof örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Die Neufassung ist am 1. 4. 2009 in Kraft getreten. Für die zuvor geltende Rechtslage hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 21/09w), dass für das Überprüfungsverfahren nach dem GesAusG jenes Firmenbuchgericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.5. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestreitet die Rechtsmittelwerberin nicht mehr. Paragraph 120, Absatz 2, JN in der Fassung ZVN 2009, BGBl 2009/30, stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass für die Angelegenheiten nach dem GesAusG derjenige mit Handelssachen betraute Gerichtshof örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Die Neufassung ist am 1. 4. 2009 in Kraft getreten. Für die zuvor geltende Rechtslage hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 21/09w), dass für das Überprüfungsverfahren nach dem GesAusG jenes Firmenbuchgericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225l Abs 2 AktG.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraph 225 l, Absatz 2, AktG.