Der außerordentliche Revisionrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig.
1. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, wonach ein Antrag eines Minderheitsgesellschafters auf Überprüfung der ihm angebotenen Barabfindung nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes bei jenem (Firmenbuch- [§ 120 Abs 1 Z 6 JN])Gericht zu stellen ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 3 Abs 1 GesAusG, wonach der Bericht des Vorstands (der Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters über den geplanten Ausschluss eine derartige Rechtsbelehrung (gegenüber den Minderheitsgesellschaftern) zu enthalten hat.1. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, wonach ein Antrag eines Minderheitsgesellschafters auf Überprüfung der ihm angebotenen Barabfindung nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes bei jenem (Firmenbuch- [§ 120 Absatz eins, Ziffer 6, JN])Gericht zu stellen ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 3, Absatz eins, GesAusG, wonach der Bericht des Vorstands (der Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters über den geplanten Ausschluss eine derartige Rechtsbelehrung (gegenüber den Minderheitsgesellschaftern) zu enthalten hat.
Diese Auffassung entspricht auch § 6 Abs 2 GesAusG, der für die Überprüfung der Barabfindung auf §§ 225c bis 225m AktG verweist. Für die dort genannten Angelegenheiten ist nach § 120 Abs 1 Z 3 iVm Abs 5a Z 3 JN jedoch örtlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, wobei Hintergrund dieser Regelung die Konzentration der in §§ 225c bis 225m AktG genannten Angelegenheiten bei einem Gericht war, nämlich dem Firmenbuchgericht der übernehmenden Gesellschaft (6 Ob 39/07i ecolex 2007/224). Im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes ist dies das Firmenbuchgericht der Kapitalgesellschaft. Nicht zuletzt geht auch die Literatur von einer Zuständigkeit des für die Kapitalgesellschaft zuständigen Gerichts aus (F. Klement, Gesellschafterausschluss nach dem Gesellschafterausschlussgesetz, ecolex 2006, 912). Selbst Hauser/Blaschke (Sprengelüberschreitende Verschmelzung während eines Squeeze-out, GesRZ 2008, 18), die die erwähnte Entscheidung 6 Ob 39/07i in anderem Zusammenhang für verfehlt erachten, halten fest, dass die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung im Wesentlichen dazu gedacht seien, die Minderheitsaktionäre vor einer Übervorteilung zu schützen; den Aktionären werde zu diesem Zweck weitgehend das Recht eingeräumt, in dem Sprengel, in dem die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt haben, ihren Sitz hat, den entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Barabfindung einzubringen.Diese Auffassung entspricht auch Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG, der für die Überprüfung der Barabfindung auf Paragraphen 225 c bis 225 m AktG verweist. Für die dort genannten Angelegenheiten ist nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5 a, Ziffer 3, JN jedoch örtlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, wobei Hintergrund dieser Regelung die Konzentration der in Paragraphen 225 c bis 225 m AktG genannten Angelegenheiten bei einem Gericht war, nämlich dem Firmenbuchgericht der übernehmenden Gesellschaft (6 Ob 39/07i ecolex 2007/224). Im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes ist dies das Firmenbuchgericht der Kapitalgesellschaft. Nicht zuletzt geht auch die Literatur von einer Zuständigkeit des für die Kapitalgesellschaft zuständigen Gerichts aus (F. Klement, Gesellschafterausschluss nach dem Gesellschafterausschlussgesetz, ecolex 2006, 912). Selbst Hauser/Blaschke (Sprengelüberschreitende Verschmelzung während eines Squeeze-out, GesRZ 2008, 18), die die erwähnte Entscheidung 6 Ob 39/07i in anderem Zusammenhang für verfehlt erachten, halten fest, dass die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung im Wesentlichen dazu gedacht seien, die Minderheitsaktionäre vor einer Übervorteilung zu schützen; den Aktionären werde zu diesem Zweck weitgehend das Recht eingeräumt, in dem Sprengel, in dem die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt haben, ihren Sitz hat, den entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Barabfindung einzubringen.
2. Der Antragsteller verweist in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs lediglich darauf, dass sich sein Antrag im Hinblick auf § 6 Abs 2 GesAusG bzw § 225e AktG gegen die Hauptgesellschafterin zu richten habe. Und dies sei eben die Antragsgegnerin, auf deren Sitz in Linz es gemäß § 120 Abs 5a Z 3 JN ankomme; § 3 Abs 1 GesAusG stelle lediglich einen „offensichtlich redaktionsfehlerhaften Hinweis an die Aktionäre" dar.2. Der Antragsteller verweist in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs lediglich darauf, dass sich sein Antrag im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG bzw Paragraph 225 e, AktG gegen die Hauptgesellschafterin zu richten habe. Und dies sei eben die Antragsgegnerin, auf deren Sitz in Linz es gemäß Paragraph 120, Absatz 5 a, Ziffer 3, JN ankomme; Paragraph 3, Absatz eins, GesAusG stelle lediglich einen „offensichtlich redaktionsfehlerhaften Hinweis an die Aktionäre" dar.
Der Antragsteller übersieht damit jedoch zunächst, dass die in § 6 Abs 2 GesAusG angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 225c bis 225m AktG nicht dazu führen kann, die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung mit dem Hauptgesellschafter bei einem Gesellschafterausschluss gleichzusetzen. Nach den bereits in der Entscheidung 6 Ob 39/07i dargestellten Intentionen des § 120 Abs 5a JN geht es vielmehr darum, (unter anderem) die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung jeweils beim Firmenbuchgericht der einzigen bzw maßgeblichen beteiligten Gesellschaft zu führen. Und dies sind eben die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung (§ 120 Abs 1 Z 3 iVm Abs 5a Z 1 JN), die übertragende Gesellschaft bei einer Spaltung (§ 120 Abs 1 Z 4 iVm Abs 5a Z 2 JN), die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Umwandlung (§ 120 Abs 1 Z 5 iVm Abs 5a Z 3 JN) und die Kapitalgesellschaft selbst bei einem Gesellschafterausschluss (warum die in § 3 Abs 2 GesAusG angeordnete Rechtsbelehrung „offensichtlich redaktionsfehlerhaft" sein soll, erklärt der außerordentliche Revisionsrekurs nicht).Der Antragsteller übersieht damit jedoch zunächst, dass die in Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG angeordnete sinngemäße Anwendung der Paragraphen 225 c bis 225 m AktG nicht dazu führen kann, die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung mit dem Hauptgesellschafter bei einem Gesellschafterausschluss gleichzusetzen. Nach den bereits in der Entscheidung 6 Ob 39/07i dargestellten Intentionen des Paragraph 120, Absatz 5 a, JN geht es vielmehr darum, (unter anderem) die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung jeweils beim Firmenbuchgericht der einzigen bzw maßgeblichen beteiligten Gesellschaft zu führen. Und dies sind eben die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5 a, Ziffer eins, JN), die übertragende Gesellschaft bei einer Spaltung (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 a, Ziffer 2, JN), die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Umwandlung (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 5 a, Ziffer 3, JN) und die Kapitalgesellschaft selbst bei einem Gesellschafterausschluss (warum die in Paragraph 3, Absatz 2, GesAusG angeordnete Rechtsbelehrung „offensichtlich redaktionsfehlerhaft" sein soll, erklärt der außerordentliche Revisionsrekurs nicht).