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Rechtssatz RS0125722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125722

Geschäftszahl

7Ob248/09k

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Norm

EO 382g

Rechtssatz

Das beiläufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundstück gewähren, kann keinen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Auch das kurze auf Neugier basierende Hinausblicken muss im Rahmen des „Üblichen“ hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensität, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde. Das bei gleichzeitiger Gartenbenützung bei angrenzenden Grundflächen nicht zu vermeidende und oft genug unfreiwillige Mithören von Gesprächen, die auf einer Terrasse oder im Garten von Nachbarn geführt werden, ist, selbst wenn bewusst den Gesprächen gelauscht wird, für sich allein, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, kein Eingriff in die Privatsphäre. Ein ungewöhnliches Verhalten, das das Gefühl der ständigen Überwachung geben soll und auch gibt und das in die Privatsphäre eingreifen würde, auch wenn „nur“ Alltägliches, aber eben nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Privatleben von Nachbarn beobachtet würde, muss aber nicht hingenommen werden, auch wenn dabei keine technischen Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 248/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 248/09k
    Veröff: SZ 2010/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125722

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100127_OGH0002_0070OB00248_09K0000_002