Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Mit 1. 7. 2006 trat der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl I 56/2006, geschaffene § 382g EO in Kraft. Er regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, ohne zu definieren, was unter „Privatsphäre" zu verstehen ist. Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war aber bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung durch § 16 ABGB und den später durch BGBl I 91/2003 geschaffenen § 1328a ABGB gewährleistet. § 382g EO schafft daher keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese vielmehr voraus (RIS-Justiz RS0121886). Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des § 382g EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll (2 Ob 82/08k mwN). Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Unterlassungsanspruchs. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt (RIS-Justiz RS0121887; Kodek in Angst2, § 382g EO Rz 6).Mit 1. 7. 2006 trat der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, geschaffene Paragraph 382 g, EO in Kraft. Er regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, ohne zu definieren, was unter „Privatsphäre" zu verstehen ist. Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war aber bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung durch Paragraph 16, ABGB und den später durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2003, geschaffenen Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet. Paragraph 382 g, EO schafft daher keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese vielmehr voraus (RIS-Justiz RS0121886). Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des Paragraph 382 g, EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll (2 Ob 82/08k mwN). Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO ist nur die Bescheinigung des Unterlassungsanspruchs. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt (RIS-Justiz RS0121887; Kodek in Angst2, Paragraph 382 g, EO Rz 6).
Es kann also zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus § 16 ABGB wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Art 8 MRK - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Zur Privatsphäre gehören - soweit hier von Interesse - auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind (Rummel in Rummel³ § 1328a ABGB Rz 3). Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (7 Ob 89/97g, 6 Ob 6/06k, 4 Ob 98/92, 6 Ob 2401/96y; Wolfrum/Dimmel, Das „Anti-Stalking-Gesetz" - Neuerungen im Straf- und Zivilrecht zum Schutz vor „Stalking", ÖJZ 2006/29; Graf, Die einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre [„Stalking"], Zak 2006/521, 303; Kodek aaO Rz 4). Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.Es kann also zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach Paragraph 382 g, EO gehört, auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus Paragraph 16, ABGB wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Artikel 8, MRK - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Zur Privatsphäre gehören - soweit hier von Interesse - auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind (Rummel in Rummel³ Paragraph 1328 a, ABGB Rz 3). Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (7 Ob 89/97g, 6 Ob 6/06k, 4 Ob 98/92, 6 Ob 2401/96y; Wolfrum/Dimmel, Das „Anti-Stalking-Gesetz" - Neuerungen im Straf- und Zivilrecht zum Schutz vor „Stalking", ÖJZ 2006/29; Graf, Die einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 g, EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre [„Stalking"], Zak 2006/521, 303; Kodek aaO Rz 4). Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Der Oberste Gerichtshof hatte zu 7 Ob 89/97g den Fall zu beurteilen, dass Nachbarn zwei Überwachungskameras so montierten, dass sie auf die Liegenschaft des Klägers ausgerichtet waren, um „Abschreckungsmaßnahmen gegen die Familie des Klägers zu setzen, allenfalls auch durch das durch die Kamera vermittelte Gefühl des Beobachtetseins". Die Kameras waren nicht funktionstauglich. Die Beklagten teilten aber dem Kläger mit, dass sie mit einem Bewegungsmelder gekoppelt seien und dadurch aktiviert würden, sodass der Kläger konkret die Befürchtung haben konnte, dass die Beklagten die Kameras jederzeit von ihm unbemerkt anschließen und in Betrieb setzen könnten. Der Oberste Gerichtshof billigte dem Kläger unter diesen Umständen ein berechtigtes Interesse daran zu, dass Teile seiner Liegenschaft und Fenster seiner Hausfront nicht vom Blickwinkel der Kameras erfasst würden. Dem stehe kein erkennbares Interesse der Beklagten gegenüber, weil ein die Liegenschaft des Klägers nicht erfassender Blickwinkel der Kameras ihr Sicherungsbedürfnis genauso wahre. Der Entscheidung 6 Ob 6/06k lag zu Grunde, dass mittels Videokamera oder auch nur Kameraattrappe ein Teil des Hauses des Klägers erfasst wurde. Es wurde die Rechtsansicht vertreten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte zumindest bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der Videoaufzeichnung greifen würde und sei deshalb einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt gewesen. In der Entscheidung 6 Ob 2401/96y wurde ein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters durch eine auf seine Wohnungseingangstür gerichtete Kamera bejaht, die lückenlos die Personen aufzeichnete, die seine Wohnung betraten oder verließen, und die zur Wahrung des Interesses des Vermieters an Schutz vor Einbrechern im Hinblick auf andere mögliche Kamerapositionen nicht notwendig war.
Aus den Entscheidungen ist als allgemeiner Grundsatz (unabhängig von der Bestimmung des § 50a DSG) abzuleiten, dass durch das Vermitteln des Gefühls des potentiell möglichen ständigen Überwachtseins in die Privatsphäre eingegriffen wird.Aus den Entscheidungen ist als allgemeiner Grundsatz (unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 50 a, DSG) abzuleiten, dass durch das Vermitteln des Gefühls des potentiell möglichen ständigen Überwachtseins in die Privatsphäre eingegriffen wird.
Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass das beiläufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundstück gewähren, keinen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann. Auch das kurze, nicht ganz so absichtslose, auf Neugier basierende Hinausblicken, das manch einer pflegt, kann je nach Empfindlichkeit unangenehm sein, muss aber im Rahmen des „Üblichen" hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensität, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde.
Das bei gleichzeitiger Gartenbenützung bei angrenzenden Grundflächen nicht zu vermeidende und oft genug unfreiwillige Mithören von Gesprächen, die auf einer Terrasse oder im Garten von Nachbarn geführt werden, ist, selbst wenn bewusst den Gesprächen gelauscht wird, für sich allein, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, kein Eingriff in die Privatsphäre.
Die Kläger haben vorgebracht, dass sie die Beklagte beobachte, um sie auszuspionieren und zu belästigen. Sie benehme sich dabei so, dass dies die Kläger auch wahrnehmen müssten und unterstreiche dies mit den oben dargelegten Äußerungen. Ausgehend vom Vorbringen der Kläger - ein Bescheingungsverfahren wurde nicht durchgeführt - belässt es die Beklagte also nicht beim beiläufigen „Hinausschauen", sondern überwindet sogar Hindernisse, die dem zufälligen Einsehen in die Liegenschaft der Nachbarn entgegenstehen. So soll sie, um aus einem hoch gelegenen Fenster, aus dem man ohne Hilfsmittel nicht hinausschauen könnte, auf den Klodeckel steigen, und es darauf anlegen, dass sie von den Klägern beim Beobachten gesehen wird. Nach dem Vorbringen der Kläger geht es also nicht um ein nur „zufälliges" und „absichtsloses" aus dem Fenster schauen, sondern um ein ungewöhnliches Verhalten, das nach dem Vorbringen den Klägern das Gefühl der ständigen Überwachung geben soll und auch gibt und das in die Privatsphäre der Kläger eingreifen würde, auch wenn „nur" Alltägliches, aber eben nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Privatleben von Nachbarn beobachtet würde. Sollte die Beklagte durch ihr Gesamtverhalten den Klägern das Gefühl des dauernden Beobachtetseins vermitteln, so stellt dies einen Eingriff in die Privatsphäre dar, auch wenn dabei keine technischen Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt werden. Insofern kann der Rechtsmeinung der Vorinstanzen nicht gefolgt werden. Demgegenüber besteht nach dem Vorbringen der Parteien kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, die Kläger in massiver Art und Weise zu beeinträchtigen.
Das Begehren der Kläger ist aber aus einem anderen Grund unschlüssig. Die Kläger lassen es damit bewenden, bestimmte störende Verhaltensweisen der Beklagten anzuführen und zu behaupten, dass sie „beharrlich" gesetzt würden, ohne zu präzisieren, welches Verhalten von welchen Haus-/Liegenschaftsteilen in welchen Zeiträumen (Tag/Wochen/Monate) in welcher Dauer (Minuten/Stunden) gesetzt wird. Dies ist aber notwendig, um die Rechtsfolge ableiten zu können, dass das behauptete Verhalten, weil es so „beharrlich" und auffällig ist und deshalb in die Privatsphäre der Kläger - gemessen am subjektiven Empfinden des durchschnittlichen Nachbarn - eingreift, zu unterlassen ist. Nur wenn das Tatsachenvorbringen substanziiert ist, kann geprüft werden, ob das Begehren schlüssig ist. Erst wenn sich das Begehren schlüssig aus dem Vorbringen ableiten lässt, stellt sich die Frage seiner Beweisbarkeit. Da es dem Wesen des auf rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht, eine Entscheidung aufzuheben, um den Parteien in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit zu geben, weiteres Vorbringen zu erstatten oder ein unbestimmtes Sicherungsbegehren zu verbessern (vgl RIS-Justiz RS0005433), ist den Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis zuzustimmen.Das Begehren der Kläger ist aber aus einem anderen Grund unschlüssig. Die Kläger lassen es damit bewenden, bestimmte störende Verhaltensweisen der Beklagten anzuführen und zu behaupten, dass sie „beharrlich" gesetzt würden, ohne zu präzisieren, welches Verhalten von welchen Haus-/Liegenschaftsteilen in welchen Zeiträumen (Tag/Wochen/Monate) in welcher Dauer (Minuten/Stunden) gesetzt wird. Dies ist aber notwendig, um die Rechtsfolge ableiten zu können, dass das behauptete Verhalten, weil es so „beharrlich" und auffällig ist und deshalb in die Privatsphäre der Kläger - gemessen am subjektiven Empfinden des durchschnittlichen Nachbarn - eingreift, zu unterlassen ist. Nur wenn das Tatsachenvorbringen substanziiert ist, kann geprüft werden, ob das Begehren schlüssig ist. Erst wenn sich das Begehren schlüssig aus dem Vorbringen ableiten lässt, stellt sich die Frage seiner Beweisbarkeit. Da es dem Wesen des auf rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht, eine Entscheidung aufzuheben, um den Parteien in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit zu geben, weiteres Vorbringen zu erstatten oder ein unbestimmtes Sicherungsbegehren zu verbessern vergleiche RIS-Justiz RS0005433), ist den Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis zuzustimmen.
Abgesehen davon ist auch das Unterlassungsbegehren unbestimmt. Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RIS-Justiz RS0000466). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass sie gemäß § 355 EO exekutiv durchgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0000878). Ein ganz allgemein auf Unterlassung „abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt (RIS-Justiz RS0037731). Andererseits darf bei Unterlassungsbegehren die Anforderung der Bestimmtheit nicht all zu eng ausgelegt werden (6 Ob 40/97v). Die Kläger unterlassen es, ihr Begehren durch Anführen des konkreten inkriminierten Verhaltens der Beklagten, das ihr verboten werden soll, zu bestimmen (Bezug auf die konkreten [und sinngleichen] Äußerungen und auf die konkreten Verhaltensweisen). Der Provisorialantrag, der - im Unterschied zum Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0000263) - keinem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.Abgesehen davon ist auch das Unterlassungsbegehren unbestimmt. Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RIS-Justiz RS0000466). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass sie gemäß Paragraph 355, EO exekutiv durchgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0000878). Ein ganz allgemein auf Unterlassung „abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt (RIS-Justiz RS0037731). Andererseits darf bei Unterlassungsbegehren die Anforderung der Bestimmtheit nicht all zu eng ausgelegt werden (6 Ob 40/97v). Die Kläger unterlassen es, ihr Begehren durch Anführen des konkreten inkriminierten Verhaltens der Beklagten, das ihr verboten werden soll, zu bestimmen (Bezug auf die konkreten [und sinngleichen] Äußerungen und auf die konkreten Verhaltensweisen). Der Provisorialantrag, der - im Unterschied zum Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0000263) - keinem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.