Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft A*****gasse 14, der Beklagte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft A*****gasse 16 in K*****.
Der Kläger begehrt zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es künftig zu unterlassen, mittels Videokamera das Haus und den Gartenbereich des Klägers zu überwachen bzw zu filmen bzw den Eindruck einer derartigen Tätigkeit mittels Attrappen von Videokameras zu erwecken,
2. die am Balkongeländer seines Hauses A*****gasse 16 in K***** angebrachte Videokamera bzw Videokameras vortäuschende Attrappen zu entfernen bzw ihren Einstellungswinkel derartig zu verändern, dass durch ihren Betrieb das Haus und der Garten des Klägers nicht überwacht bzw gefilmt werden kann bzw auch nicht der Eindruck des Überwachens bzw Filmens von Haus und Garten des Klägers erweckt werden kann.
Der Beklagte habe am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert schwenkende Videokamera angebracht. Er verfüge über mehrere Überwachungsgeräte. Die Videokamera überwache in einer Einstellung das Küchenfenster und die Haustüre und den Garteneingang des Hauses des Klägers, in der anderen Stellung den Garten des Klägers zur Gänze. Der Kläger könne nicht kontrollieren, ob die Kamera an einem Betriebssystem angeschlossen bzw in Betrieb oder eine Attrappe sei. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Er habe im Frühjahr 2001 eine im Handel erhältliche Attrappe eines kleinen Videoüberwachungsgeräts zum Zweck der Abschreckung von Einbrechern gekauft und im Juni 2001 am Balkon seines Hauses montiert, weil immer wieder Grasschnitt, Müll oder andere Gegenstände über die Grundstücksgrenze geworfen worden seien. Durch die Errichtung der Videokameraattrappe sollten auch die Nachbarn abgeschreckt werden. Die Attrappe sei niemals direkt ausschließlich auf den Nachbargrund gerichtet „bzw zumindestens niemals absichtlich in dieser Richtung gerichtet" gewesen. Weil sie leicht beweglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wind die Attrappe bewegt und diese zeitweise einen Winkel eingenommen habe, der vom Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Attrappe sei mit dem Stromnetz nicht verbunden. Sie weise auch kein funktionierendes Kameragehäuse auf. Da die Attrappe nie in Betrieb genommen werden könne, sei die Unterlassungsklage nicht zulässig. Die Attrappe sei außerdem bereits im April 2002 entfernt worden.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
In Absprache mit dem Beklagten brachte dessen Lebensgefährtin Anfang Juli 2001 ein Gerät, bei dem es sich entweder um eine echte Videokamera oder um eine Attrappe einer Videokamera handelte, auf der obersten waagrechten Holzplanke des Balkongeländers des Hauses des Beklagten an. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Gerät eine echte Videokamera oder eine Attrappe einer Videokamera war. Anlass für die Anbringung des Gerätes war, dass nach Meinung des Beklagten Gartenabfall und dergleichen vom Grundstück des Klägers auf dasjenige des Beklagten geworfen worden war. Außerdem sollte das Gerät einen Schutz gegen Einbrecher bieten. Das Gehäuse dieses Gerätes war relativ leicht beweglich. Eine Veränderung der Stellung des Gerätes durch den Wind war möglich. Die Ehegattin des Beklagten verdrehte das Objektiv dieses Gerätes immer wieder so, dass das Objektiv einmal auf die eine und einmal auf die andere Seite gerichtet war, so auch auf den Grillplatz des Beklagten, der unmittelbar an die Grundgrenze zur Liegenschaft des Klägers angrenzt. Das Objektiv dieses Gerätes war vor und bei Klagseinbringung mehrfach so ausgerichtet, dass der theoretische Erfassungsbereich auch Teile der Liegenschaft des Klägers erfasste, so etwa den Bereich der Eingangstüre des Hauses des Klägers und den Gartenbereich.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 3. 7. 2001 auf, die Videokamera zu entfernen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben dem Beklagten nicht zugekommen ist. Der Beklagte reagierte auf diesen Brief nicht.
Ungefähr Anfang September 2001 montierte der Beklagte im Bereich vor dem auf dem Balkongeländer angebrachten Gerät eine Plexiglasabdeckung. Durch diese wurde das Gerät, insbesondere dessen Objektiv, zum Grundstück des Klägers hin nicht vollständig abgedeckt. Die theoretische Erfassungsmöglichkeit von Teilen der Liegenschaft des Klägers war nach wie vor gegeben.
Anfang April 2002 entfernte der Beklagte das Gerät vom Balkongeländer, Ende April 2003 auch die Plexiglasblende. Einige Wochen nach der Befestigung der Plexiglasblende deponierte der Beklagte im Bereich der Balkonverkleidung eine Pappkartonschachtel, in die er ein aus der Entfernung einem Objektiv einer Videokamera ähnliches Gerät gesteckt hatte. Ob es sich dabei um das Objektiv einer Videokamera, eine Attrappe oder einen anderen Gegenstand handelte, war für den Kläger nicht erkennbar und kann auch nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auf dem Grundstück des Beklagten eine verdeckte Videokamera unter einer Attrappe einer Satellitenschüssel situiert war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Kläger erkennbar war, ob es sich bei dem Anfang Juli 2001 auf dem Balkongeländer des Hauses des Beklagten montierten Geräts um eine echte Videokamera oder nur um eine Kameraattrappe handelte.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatbereichs und der Geheimsphäre verletzt worden sei. Es sei dabei unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich eine Videokamera angebracht habe oder ob sich der Kläger durch eine bloße Attrappe beobachtet fühle. Über Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts im Unterlassungsausspruch. Im Beseitigungsausspruch hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es verneinte die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Begründetheit der Beweisrüge, sofern diese rechtlich erhebliche Feststellungen betrifft. Rechtlich sei es unerheblich, ob es sich um eine Kamera oder nur um eine Attrappe handle. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 89/97g sei ein Eingriff in das Recht nach § 16 ABGB durch eine Kameraattrappe zu bejahen, weil durch die Attrappe für den Kläger der Eindruck erweckt werden könne, er werde beobachtet. Außerdem könne der Beklagte die Attrappe jederzeit gegen ein funktionstüchtiges Gerät austauschen. Der Kläger müsse aus eigenem Antrieb nicht herausfinden, ob es sich nur um eine Attrappe handle. In Bezug auf das Beseitigungsbegehren sei die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, dass der Beklagte im April 2002 die Kameraattrappe entfernt habe; es habe jedoch auch festgestellt, einige Wochen nach Befestigung der Plexiglasblende sei im Bereich der Balkonverkleidung eine Pappkartonschachtel angebracht worden, die ebenfalls entweder eine Kamera oder eine Attrappe enthalten habe. Ob und gegebenenfalls wann dieses Gerät entfernt wurde, sei nicht festgestellt worden. Wenn es schon vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz entfernt und keine weitere Kameraattrappe angebracht worden wäre, so wäre das Entfernungsbegehren wegen Erfüllung abzuweisen. Dieser Umstand sei im fortgesetzten Verfahren zu erörtern; gegebenenfalls seien dazu Beweise aufzunehmen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht über eine „mögliche Verletzung des § 16 ABGB durch Kamera-Attrappen" entschieden habe.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatbereichs und der Geheimsphäre verletzt worden sei. Es sei dabei unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich eine Videokamera angebracht habe oder ob sich der Kläger durch eine bloße Attrappe beobachtet fühle. Über Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts im Unterlassungsausspruch. Im Beseitigungsausspruch hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es verneinte die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Begründetheit der Beweisrüge, sofern diese rechtlich erhebliche Feststellungen betrifft. Rechtlich sei es unerheblich, ob es sich um eine Kamera oder nur um eine Attrappe handle. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 89/97g sei ein Eingriff in das Recht nach Paragraph 16, ABGB durch eine Kameraattrappe zu bejahen, weil durch die Attrappe für den Kläger der Eindruck erweckt werden könne, er werde beobachtet. Außerdem könne der Beklagte die Attrappe jederzeit gegen ein funktionstüchtiges Gerät austauschen. Der Kläger müsse aus eigenem Antrieb nicht herausfinden, ob es sich nur um eine Attrappe handle. In Bezug auf das Beseitigungsbegehren sei die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, dass der Beklagte im April 2002 die Kameraattrappe entfernt habe; es habe jedoch auch festgestellt, einige Wochen nach Befestigung der Plexiglasblende sei im Bereich der Balkonverkleidung eine Pappkartonschachtel angebracht worden, die ebenfalls entweder eine Kamera oder eine Attrappe enthalten habe. Ob und gegebenenfalls wann dieses Gerät entfernt wurde, sei nicht festgestellt worden. Wenn es schon vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz entfernt und keine weitere Kameraattrappe angebracht worden wäre, so wäre das Entfernungsbegehren wegen Erfüllung abzuweisen. Dieser Umstand sei im fortgesetzten Verfahren zu erörtern; gegebenenfalls seien dazu Beweise aufzunehmen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht über eine „mögliche Verletzung des Paragraph 16, ABGB durch Kamera-Attrappen" entschieden habe.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit „Revision". Richtigerweise handelt es sich um eine Revision gegen das Teilurteil und einen Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) gegen den Aufhebungsbeschluss. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (§ 84 Abs 2 ZPO).Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit „Revision". Richtigerweise handelt es sich um eine Revision gegen das Teilurteil und einen Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) gegen den Aufhebungsbeschluss. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Die Rechtsmittel sind zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden hat, ob eine „Überwachung" eines Nachbargrundstücks mit einer Kameraattrappe das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen kann. Sie sind jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend: Da mit einer Kameraattrappe Bilder oder Töne nicht aufgenommen werden können, sei eine Attrappe nicht geeignet, den Kläger in seinem Recht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre zu verletzen. Der Beklagte habe die Kamera angebracht, um Einbrecher abzuschrecken und das Hinüberwerfen von Mist auf sein Grundstück hintanzuhalten. Diese beiden Gründe rechtfertigten die Aufstellung einer Kamera. Die „abstrakte Gefährdung", der Beklagte könne die Attrappe gegen eine echte Kamera austauschen und diese anschließen, reiche für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Auf die Empfindung des Klägers komme es nicht an. Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Beklagte eine Kamera montiert habe, seien die Begehren abzuweisen. Hiezu wurde erwogen: