Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auch gegenüber den in Deutschland ansässigen bzw wohnhaften Dritt- bis Sechstbeklagten österreichisches Recht anzuwenden ist: Die Kläger machen Persönlichkeitsrechte geltend. Ob Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte unmittelbar dem § 48 Abs 1 IPRG zu unterstellen sind („außervertragliche Schadenersatzansprüche") oder ob eine Analogie zu § 13 Abs 2 IPRG zu ziehen ist (Schutz des Namens) kann deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen maßgeblicher Anknüpfungspunkt jener Ort ist, an dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde (SZ 2002/107 zum vergleichbaren Fall eines Unterlassungsanspruches wegen ehrverletzender Äußerungen).Vorauszuschicken ist, dass auch gegenüber den in Deutschland ansässigen bzw wohnhaften Dritt- bis Sechstbeklagten österreichisches Recht anzuwenden ist: Die Kläger machen Persönlichkeitsrechte geltend. Ob Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte unmittelbar dem Paragraph 48, Absatz eins, IPRG zu unterstellen sind („außervertragliche Schadenersatzansprüche") oder ob eine Analogie zu Paragraph 13, Absatz 2, IPRG zu ziehen ist (Schutz des Namens) kann deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen maßgeblicher Anknüpfungspunkt jener Ort ist, an dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde (SZ 2002/107 zum vergleichbaren Fall eines Unterlassungsanspruches wegen ehrverletzender Äußerungen).
Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (SZ 2002/107; SZ 2002/ 83; SZ 67/173; RIS-Justiz RS0008993). Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden (SZ 2002/83; Posch in Schwimann, ABGB3 I, § 16 Rz 4). Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (Koch in KBB, § 16 Rz 10 mwN).Gemäß Paragraph 16, ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Artikel 8, EMRK; Paragraph eins, DSG) das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (SZ 2002/107; SZ 2002/ 83; SZ 67/173; RIS-Justiz RS0008993). Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden (SZ 2002/83; Posch in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 16, Rz 4). Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert Paragraph 16, ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (Koch in KBB, Paragraph 16, Rz 10 mwN).
Die Berechtigung des von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsbegehrens setzt zunächst voraus, dass das Recht der Kläger auf Achtung ihrer Privatsphäre (Geheimsphäre), das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt ( SZ 70/18; SZ 51/146 ua) verletzt wurde. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind (Aicher in Rummel3 § 16 ABGB Rz 35 mH auf die Rsp). Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre (Aicher aaO Rz 24).Die Berechtigung des von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsbegehrens setzt zunächst voraus, dass das Recht der Kläger auf Achtung ihrer Privatsphäre (Geheimsphäre), das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt ( SZ 70/18; SZ 51/146 ua) verletzt wurde. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind (Aicher in Rummel3 Paragraph 16, ABGB Rz 35 mH auf die Rsp). Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre (Aicher aaO Rz 24).
Hier wurde die verdeckte Videoüberwachung über sechs Wochen, somit einen längeren Zeitraum systematisch, also von nicht vorhergesehenen Zwischenfällen (Wetter; Sichtverhältnisse) abgesehen durchgehend vorgenommen. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung als identifizierend anzusehen: Eine identifizierende Videoüberwachung liegt nicht erst dann vor, wenn es sich um aufgezeichnete Informationen handelt, die von jedermann unmittelbar einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sondern schon dann, wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind. Bestimmbarkeit und damit Identifizierbarkeit bedeutet, dass die Videoaufzeichnung auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (vgl zum Kriterium der Bestimmbarkeit die E der Datenschutzkommission vom 21. 6. 2005, K507.515-21/0004-DVR/2005).Hier wurde die verdeckte Videoüberwachung über sechs Wochen, somit einen längeren Zeitraum systematisch, also von nicht vorhergesehenen Zwischenfällen (Wetter; Sichtverhältnisse) abgesehen durchgehend vorgenommen. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung als identifizierend anzusehen: Eine identifizierende Videoüberwachung liegt nicht erst dann vor, wenn es sich um aufgezeichnete Informationen handelt, die von jedermann unmittelbar einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sondern schon dann, wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind. Bestimmbarkeit und damit Identifizierbarkeit bedeutet, dass die Videoaufzeichnung auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann vergleiche zum Kriterium der Bestimmbarkeit die E der Datenschutzkommission vom 21. 6. 2005, K507.515-21/0004-DVR/2005).
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gemäß § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar (König, Grundrechte und Videoüberwachung in ÖJK, Grundrechte in der Informationsgesellschaft, 119 [123]; BAG, 2 AZR 51/02; BAG 1 ABR 21/03; zur systematischen Videoüberwachung im Allgemeinen siehe BGH, NJW 1995, 1955; BAG, 1 ABR 21/03; ferner SZ 70/18; 7 Ob 89/97g).Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gemäß Paragraph 16, ABGB in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar (König, Grundrechte und Videoüberwachung in ÖJK, Grundrechte in der Informationsgesellschaft, 119 [123]; BAG, 2 AZR 51/02; BAG 1 ABR 21/03; zur systematischen Videoüberwachung im Allgemeinen siehe BGH, NJW 1995, 1955; BAG, 1 ABR 21/03; ferner SZ 70/18; 7 Ob 89/97g).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch nicht deshalb zu verneinen, weil die lückenlose Videoüberwachung des Hauseinganges von einer Stelle aus erfolgte, von der auch jeder unbeteiligte Passant die Geschehnisse hätte beobachten können: Bei der systematischen Videoüberwachung ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wegen des Überwachungsdruckes zu bejahen: Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können (BGH, NJW 1995,1955; Helle, Die heimliche Videoüberwachung - zivilrechtlich betrachtet, JZ 7/2004, 340 [341]). Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt („Mosaiktheorie"- siehe dazu König, Grundrechte 123).Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch nicht deshalb zu verneinen, weil die lückenlose Videoüberwachung des Hauseinganges von einer Stelle aus erfolgte, von der auch jeder unbeteiligte Passant die Geschehnisse hätte beobachten können: Bei der systematischen Videoüberwachung ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wegen des Überwachungsdruckes zu bejahen: Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können (BGH, NJW 1995,1955; Helle, Die heimliche Videoüberwachung - zivilrechtlich betrachtet, JZ 7 aus 2004,, 340 [341]). Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt („Mosaiktheorie"- siehe dazu König, Grundrechte 123).
Auch gegenüber der Zweitklägerin ist der Eingriff in die Privatsphäre zu bejahen: Die Argumentation, die Zweitklägerin bewohne die Liegenschaft nicht; sie sei auch nicht gezielt beobachtet worden, ist nicht stichhältig: Zum einen reicht es, wie bereits dargelegt, zur Annahme einer identifizierenden Videoüberwachung, dass die Identität aufgenommener Personen zumindest bestimmbar ist. Zum anderen kann es für die Zulässigkeit einer systematischen, identifizierenden und verdeckten Videoüberwachung nicht darauf ankommen, ob sich ex post herausstellt, dass der Eigentümer der von der Überwachung betroffenen Liegenschaft konkret diese Liegenschaft nicht nützt. Vielmehr ist die Zulässigkeit ex ante zu beurteilen. Dabei ist ein Recht des Liegenschaftseigentümers zu bejahen, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden. Zur Gewährleistung der Privatsphäre des Liegenschaftseigentümers ist somit auch erforderlich, dass er nicht gewärtigen muss, dass die Nutzung (oder Nichtnutzung) seiner Liegenschaft durch ihn selbst oder Dritte systematisch überwacht und aufgezeichnet wird.
Ist aber ein Eingriff in die Privatsphäre beider Kläger zu bejahen, muss geprüft werden, ob dem Eingriff ein berechtigtes Interesse des Überwachers entgegensteht. Für dessen Vorliegen ist der Überwacher behauptungs- und beweispflichtig, den auch die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Maßnahme ihrer Art nach überhaupt geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Beklagten haben ihr Interesse an der Videoüberwachung damit begründet, dass damit die Behauptungen des Erstklägers im Zuständigkeitsstreit vor dem BG D***** in einem Exekutionsverfahren widerlegt werden sollten. Im Unterschied zu Zielen, die die Gewährleistung von Sicherheit (Recht auf körperliche Unversehrtheit; Schutz des Eigentums) verfolgen, begründen „bloße Informationsinteressen" nur dann ein von der Rechtsordnung anerkanntes Ziel, wenn die angestrebte Information einem legitimen Zweck dient. Aus diesem Grund rechtfertigt etwa weder reine Neugier (König,Videoüberwachung, Verlag Österreich [2001], 171f) noch der Wunsch, Nachbarn wegen eines schwelenden Nachbarschaftsstreites „abzuschrecken" (7 Ob 89/97g) die Überwachung.
Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt dadurch, dass ein Interesse der Beklagten an der Erlangung von Beweismitteln für einen Zuständigkeitsstreit in einem Gerichtsverfahren bestand. Insofern ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass es sich dabei um ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse handelt: Die Auffassung der Beklagten, der Rechtsschutz in einem Exekutionsverfahren sei bei jedem österreichischen Bezirksgericht gleich gut gewährleistet, setzt sich über das bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Recht jedes Einzelnen auf den gesetzlichen Richter ebenso hinweg wie über die Überlegung, dass eine - unrichtige - Bestreitung der Zuständigkeit zu Verfahrensverzögerungen führt.
Die Videoüberwachung stellte auch ein geeignetes Mittel dar, den angestrebten Zweck zu erreichen.
Steht fest, dass der Eingriff in die Privatsphäre in Verfolgung eines von der Rechtsordnung anerkannten Interesses erfolgte, steht dem Beeinträchtigten der Einwand offen, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellte. Stellt somit die Videoüberwachung nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung dar, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (König, Videoüberwachung, 173; im Ergebnis auch BGH, NJW 1995, 1955, der auf die Zumutbarkeit weniger schwerwiegender Maßnahmen als jene der Videoüberwachung abstellt).
Die Kläger haben ausdrücklich vorgebracht, dass die Videoüberwachung nicht das schonendste Mittel dargestellt habe. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu: Ob, wie das Berufungsgericht meint, eine personelle Überwachung des Erstklägers auf „Schritt und Tritt" wirklich einen größeren Eingriff in seine Privatsphäre bedeutet hätte als die Videoüberwachung, kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil nicht ersichtlich ist, warum nicht eine Beobachtung der Liegenschaft durch einen abgestellten Detektiv ausgereicht hätte. Dafür, dass diese Maßnahme wirtschaftlich nicht vertretbar (und damit unzumutbar) wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Feststellung, es habe sich bei der Videoüberwachung nach Angaben der Geschäftsführerin der Zweitbeklagten um die kostengünstigste Alternative gehandelt, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass die Beobachtung der Liegenschaft durch einen Detektiv wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre. Aber auch der Einwand, eine Videokamera „irre" im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter nie, ist nicht stichhältig: Abgesehen davon, dass technische Gebrechen bei einer Videoüberwachung nicht auszuschließen sind, hätte der „menschliche Beobachter" (Detektiv) auch gezielt Aufnahmen bei konkreter Beobachtung des Erstklägers beim Betreten oder Verlassen der Liegenschaft anfertigen können. Dass diese punktuellen Maßnahmen jedenfalls schonender als eine systematische Videoüberwachung gewesen wären, ergibt sich aus den bereits dargelegten Überlegungen zum permanenten Überwachungsdruck, den eine durchgehende gezielte Videoüberwachung erzeugt. Vor allem aber darf hier nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Maßnahme die Zweitklägerin als gänzlich unbeteiligte Dritte jedenfalls weit weniger beeinträchtigt hätte, weil nicht die Gesamtbenützungssituation der Liegenschaft einer dauernden Videoüberwachung ausgesetzt gewesen wäre.
Dem Einwand, Missbrauchsgefahr bestehe nicht, weil nur die zur Verschwiegenheit verpflichtete Zweitbeklagte Einsicht in die Videoaufzeichnung genommen habe, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die Drittbeklagte sich vertraglich gegenüber der Zweitbeklagten verpflichtet hätte, auf ein Einsichtsrecht in die in ihrem Namen beauftragten Videoaufzeichnungen zu verzichten. Im Übrigen wurden die Videoaufzeichnungen gerade zu dem Zweck der Verwendung in einem Gerichtsverfahren angefertigt. Hätten daher etwa Zweifel an der Übereinstimmung des von der Zweitbeklagten angefertigten Berichtes Blg./A mit dem Inhalt der Videoaufzeichnungen bestanden, hätte nur die Vorlage der Aufzeichnungen im Gerichtsverfahren dem Zweck ihrer Anfertigung entsprochen. Die sich aus § 130 Abs 5 GewO Satz 1 ergebende Verschwiegenheitspflicht der zweitbeklagten Berufsdetektivin besteht gemäß Satz 2 nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber von dieser Pflicht entbindet. Eine Gewähr für die Kläger, dass die Drittbeklagte von diesem Entbindungsrecht nicht Gebrauch macht, besteht nicht.Dem Einwand, Missbrauchsgefahr bestehe nicht, weil nur die zur Verschwiegenheit verpflichtete Zweitbeklagte Einsicht in die Videoaufzeichnung genommen habe, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die Drittbeklagte sich vertraglich gegenüber der Zweitbeklagten verpflichtet hätte, auf ein Einsichtsrecht in die in ihrem Namen beauftragten Videoaufzeichnungen zu verzichten. Im Übrigen wurden die Videoaufzeichnungen gerade zu dem Zweck der Verwendung in einem Gerichtsverfahren angefertigt. Hätten daher etwa Zweifel an der Übereinstimmung des von der Zweitbeklagten angefertigten Berichtes Blg./A mit dem Inhalt der Videoaufzeichnungen bestanden, hätte nur die Vorlage der Aufzeichnungen im Gerichtsverfahren dem Zweck ihrer Anfertigung entsprochen. Die sich aus Paragraph 130, Absatz 5, GewO Satz 1 ergebende Verschwiegenheitspflicht der zweitbeklagten Berufsdetektivin besteht gemäß Satz 2 nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber von dieser Pflicht entbindet. Eine Gewähr für die Kläger, dass die Drittbeklagte von diesem Entbindungsrecht nicht Gebrauch macht, besteht nicht.
Die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens kommt auch keinem Berufsverbot für die Zweitbeklagte gleich: Die Zweitbeklagte ist zwar gemäß § 129 Abs 1 Z 3 GewO zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens berechtigt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Berufsdetektiv bei der Beweismittelbeschaffung weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre zustehen als seinem Auftraggeber: Vielmehr kann das auftragsgemäße Verhalten eines Detektivs nur dadurch gerechtfertigt sein, dass die Interessen seines Auftraggebers die Art der Beweismittelbeschaffung rechtfertigen und die Maßnahme das schonendste Mittel darstellt (s. auch Lukas, Schadenersatz bei der Verletzung der Privatsphäre, RZ 2004, 33 [38] zu dem am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen § 1328a ABGB, und seine zutreffende Ablehnung der EB zu dieser Gesetzesbestimmung - ErläutRV BlgNr 173 22.GP 17 - wonach ein Privatdetektiv niemals rechtswidrig und schuldhaft handeln kann, wenn er in Ausübung einer gewerberechtlichen Befugnis tätig wird).Die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens kommt auch keinem Berufsverbot für die Zweitbeklagte gleich: Die Zweitbeklagte ist zwar gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens berechtigt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Berufsdetektiv bei der Beweismittelbeschaffung weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre zustehen als seinem Auftraggeber: Vielmehr kann das auftragsgemäße Verhalten eines Detektivs nur dadurch gerechtfertigt sein, dass die Interessen seines Auftraggebers die Art der Beweismittelbeschaffung rechtfertigen und die Maßnahme das schonendste Mittel darstellt (s. auch Lukas, Schadenersatz bei der Verletzung der Privatsphäre, RZ 2004, 33 [38] zu dem am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Paragraph 1328 a, ABGB, und seine zutreffende Ablehnung der EB zu dieser Gesetzesbestimmung - ErläutRV BlgNr 173 22.Gesetzgebungsperiode 17 - wonach ein Privatdetektiv niemals rechtswidrig und schuldhaft handeln kann, wenn er in Ausübung einer gewerberechtlichen Befugnis tätig wird).
Der schon in erster Instanz nicht substantiierte Einwand der mangelnden Passivlegitimation (RIS-Justiz RS0065553) wird in den Rechtsmittelgegenschriften nicht mehr erwähnt.
Die in erster Instanz bestrittene Wiederholungsgefahr ist zu bejahen: Unter sinngemäßer Heranziehung der im Wettbewerbsrecht und zu § 1330 ABGB entwickelten Grundsätze ist es, wenn bereits ein Eingriff in die Privatsphäre erfolgte, Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Eingriffen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS 0037661; RS0102057). Ein solches Vorbringen wurde hier nicht erstattet. Vielmehr beharren die Beklagten noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, dass die Videoüberwachung nicht rechtswidrig erfolgt sei.Die in erster Instanz bestrittene Wiederholungsgefahr ist zu bejahen: Unter sinngemäßer Heranziehung der im Wettbewerbsrecht und zu Paragraph 1330, ABGB entwickelten Grundsätze ist es, wenn bereits ein Eingriff in die Privatsphäre erfolgte, Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Eingriffen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS 0037661; RS0102057). Ein solches Vorbringen wurde hier nicht erstattet. Vielmehr beharren die Beklagten noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, dass die Videoüberwachung nicht rechtswidrig erfolgt sei.
Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die begehrte Verpflichtung der Unterlassung schriftlicher Aufzeichnungen über Videoaufnahmen: Dieser in Zusammenhang mit der begehrten Unterlassung der Videoüberwachung zu verstehende Teil des Urteilsbegehrens ergibt sich als Konsequenz aus der Berechtigung des Begehrens auf Unterlassung der Videoüberwachung.
Bereits aus diesen Gründen war dem Hauptbegehren stattzugeben. Ein Eingehen darauf, dass im Fall einer Videoüberwachung mit digitaler Bildaufzeichnung eine Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 stattfindet (E der Datenschutzkommission vom 21. 6. 2005, K. 507.515-21/0004-DVR/2005), - worauf sich die Kläger allerdings im Verfahren nie berufen haben - erübrigt sich somit ebenso wie eine Prüfung der zivilrechtlichen Folgen einer solchen Datenanwendung.Bereits aus diesen Gründen war dem Hauptbegehren stattzugeben. Ein Eingehen darauf, dass im Fall einer Videoüberwachung mit digitaler Bildaufzeichnung eine Datenanwendung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 stattfindet (E der Datenschutzkommission vom 21. 6. 2005, K. 507.515-21/0004-DVR/2005), - worauf sich die Kläger allerdings im Verfahren nie berufen haben - erübrigt sich somit ebenso wie eine Prüfung der zivilrechtlichen Folgen einer solchen Datenanwendung.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 46, 50 ZPO. Den Klägern gebührt lediglich 35 % Streitgenossenzuschlag.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 46, 50, ZPO. Den Klägern gebührt lediglich 35 % Streitgenossenzuschlag.