Rechtssatz RS0120422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120422
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Rechtssatz
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/05y
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 108/05y
Veröff: SZ 2005/185
- 4 Ob 52/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
Beisatz: Dieser Eingriff könne zwar bei einem legitimen Informationsinteresse des Auftraggebers gerechtfertigt sein, wenn die Videoüberwachung auch das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist. Hier ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verdacht auf Eheverfehlung nicht auch eine Beobachtung durch einen Detektiv ausgereicht hätte. (T1)
- 6 Ob 6/06k
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 6/06k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T2) Beisatz: Hier: Das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums erfordert keine Überwachung des Grundstücks des Klägers, für die bezweckte Abschreckung genügt die Überwachung des eigenen Grundstücks. (T3)
Veröff: SZ 2019/59
- 4 Ob 70/07h
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 70/07h
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 125/11g
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 125/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
Veröff: SZ 2012/10
- 6 Ob 256/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T4)
Veröff: SZ 2013/25
- 6 Ob 38/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Videoüberwachung ist in datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt wird. (T5)
Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T6)
- 8 Ob 115/13i
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 57/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 57/14a
Auch
- 3 Ob 195/17y
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 6/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
Auch; Beisatz: Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. (T7)
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
- 1 Ob 1/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. (T8)
Beisatz: Hier: Recht auf das eigene Wort; keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T9)
- 6 Ob 206/19s
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120422
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0080OB00108_05Y0000_001