Rechtssatz RS0120423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120423
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Rechtssatz
Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war.
Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/05y
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 108/05y
Veröff: SZ 2005/185
- 4 Ob 70/07h
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 70/07h
Auch; Beisatz: Hier: Hat der Kläger kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass es schonendere Mittel zur Erlangung der von der Beklagten in einem anderen Verfahren benötigten Beweise gegeben hätte. (T1)
- 3 Ob 187/10m
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 187/10m
Auch
- 6 Ob 38/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T2)
- 5 Ob 69/13b
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 69/13b
Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters findet keine derartige Interessenabwägung statt. (T3)
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Beisatz: Hier: Die vom Beklagten montierte Videokamera ist für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und es steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren. Der Vornahme einer Interessenabwägung bedürfte es damit nicht. (T4)
- 3 Ob 195/17y
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
Beis wie T3
- 6 Ob 16/18y
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Videoüberwachung in die absolut geschützte Geheimsphäre anderer Personen eingreift, indiziert ihre Rechtswidrigkeit. (T5)
- 6 Ob 6/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
Veröff: SZ 2019/59
- 6 Ob 236/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Veröffentlichung von Teilen einer Filmaufnahme als gelindestes Mittel. (T6)
- 6 Ob 206/19s
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
- 7 Ob 197/21b
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 197/21b
Vgl; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T7)
- 7 Ob 38/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 38/23y
Beisatz: Die verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Antragstellerin (hier mit Voicerecorder, Kamera und Peilsender) zur Gewinnung allfälliger Beweise im Scheidungsverfahren für einen bloß unsubstantiiert vermuteten Ehebruch rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO. (T8)
- 6 Ob 191/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 191/23s
- 6 Ob 184/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.11.2024 6 Ob 184/24p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120423
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0080OB00108_05Y0000_002