Rechtssatz RS0125721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125721
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 248/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 248/09k
Veröff: SZ 2010/4
- 6 Ob 48/16a
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (T1)
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Beisatz: Hier: Der inkriminierte Artikel enthält Angaben, die dazu geführt haben, dass einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt wurde, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist. Damit hat die beklagte Partei auch Umstände aus dem Privat‑ und Familienleben des Klägers veröffentlicht. (T2)
- 9 ObA 120/19s
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 120/19s
Beisatz: Hier: GPS-Ortung des Dienstfahrzeugs des Arbeitnehmers während Arbeitszeit und Freizeit. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2020/6
- 7 Ob 197/21b
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 197/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Posting auf Facebook. (T4)
- 6 Ob 53/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 53/25z
vgl
- 6 Ob 178/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125721
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20100127_OGH0002_0070OB00248_09K0000_001