Rechtssatz RS0125736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125736
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Im Fall des Besitzes und des Beförderns ein- und derselben, das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG nur einmal. Denn das Befördern von Suchtgift geht in aller Regel mit dem Besitz desselben einher. Angesichts der Gleichwertigkeit (auch) dieser beiden Formen verbotenen Umgangs mit Suchtgift (zu den Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes vgl RIS-Justiz RS0114037, insbesondere 13 Os 168/08t), liegt (auch) insofern ein alternatives Mischdelikt vor.Im Fall des Besitzes und des Beförderns ein- und derselben, das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge verwirklicht der Täter den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG nur einmal. Denn das Befördern von Suchtgift geht in aller Regel mit dem Besitz desselben einher. Angesichts der Gleichwertigkeit (auch) dieser beiden Formen verbotenen Umgangs mit Suchtgift (zu den Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes vergleiche RIS-Justiz RS0114037, insbesondere 13 Os 168/08t), liegt (auch) insofern ein alternatives Mischdelikt vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125736
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0120OS00196_09D0000_001