Rechtssatz RS0125738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125738
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125738
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100128_OGH0002_0020OB00242_09S0000_001